Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 34a M 513/15

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.02.2015 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, der Gläubigerin keine Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG nebst

Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu berechnen, so dass lediglich die Positionen

  • VAK an Drittgläubiger    VK 261   33,00 €

  • Wegegeld                       VK 711    3,25 €

  • Kostenpauschale           VK 716     6,60 €

in Ansatz gebracht werden, sowie angewiesen, von ihm darüber hinaus eingezogene Beträge der Gläubigerin zu erstatten.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.


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