Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 312 F 9/18
Tenor
1. Den Eltern wird die elterliche Sorge für B , geb. am XXX vorläufig entzogen.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird die C bestellt.
Zum Verfahrensbeistand wird bestellt: D. Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus. Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensbeistand mitzuwirken.
2. Die Kindeseltern haben das im Tenor bezeichnete Kind unverzüglich an den Vormund herauszugeben.
Soweit sie dies verweigern, sind die Kinder aus dem Aufenthaltsbereich der Herausgabepflichtigen wegzunehmen und dem Vormund zu übergeben. Der Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen Beschluss beauftragt, die Wegnahme notfalls mit Gewalt durchzuführen. Er ist berechtigt, einen Widerstand der Herausgabepflichtigen mit Gewalt zu überwinden. Er ist in diesem Fall befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Gemäß § 91 FamFG wird der Vollstreckungsbeamte befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die dazugehörigen Räume der Kindeseltern oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse mit Gewalt öffnen lassen.
Der Vollstreckungsbeamte darf Sachen, die für den persönlichen Bedarf des Kindes dringend benötigt werden, gegen den Willen der Herausgabepflichtigen wegnehmen.
3. Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an die Verpflichteten zulässig ist.
Diese einstweilige Anordnung wird mit ihrem Erlass wirksam.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB und auf § 1632 Abs. 1 BGB.
3Es ist gemäß §§ 157 Abs. 3, 49 FamFG eine Regelung im Wege einstweiliger Anordnung zu treffen, da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache wäre aufgrund der bestehenden Kindeswohlgefährdung nicht ohne den Eintritt erheblicher Nachteile möglich.
4Das körperliche, geistige oder seelische Wohl des oben genannten Kindes ist akut gefährdet, nachdem bekannt geworden ist, dass das Kind erhebliche Entwicklungsverzögerungen aufweist, die Kindesmutter hierauf angesprochen psychische Auffälligkeiten zeigt, im Rahmen derer sie gegenüber den Beteiligten aus dem initiierten Hilfesystem bei Aufzeigen ihres Fehlverhaltens in Bezug auf das Kind diese verbal beleidigt, massiv körperlich bedrängt und gewalttätig wird. Aufgrund der Verweigerungshaltung der Kindesmutter besteht derzeit kein Kontrollsystem mehr, um den Kinderschutz sicherzustellen.
5Es bestehen folgende Verdachtsmomente, die auf den plausiblen Angaben des Jugendamtes im Antrag vom 08.03.2018 beruhen, dass eine Kindeswohlgefährdung eingetreten ist:
6- mangelnde Impulskontrolle und psychische Auffälligkeiten der Kindesmutter, auch in Form äußerster Gewalt
7- laufende Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (auch gegenüber Kindern) durch die Kindesmutter
8- das Kind wird nur unregelmäßig in den Kindergarten gebracht
9- bereits erfolgte Flucht der Kindesmutter mit dem Kind in die Türkei
10- der Kindesvater verhält sich passiv
11- ambulante Hilfen in der Familie scheiterten.
12Im Einzelnen:
13Nach den Berichten des Kindergartens besucht das Kind diesen in den letzten Wochen nicht oder nur unregelmäßig. Der Kindergarten berichtet, die Kindesmutter wirke häufig wie weggetreten und habe starke Stimmungsschwankungen. Das Kind sei bei Eskalationen häufig dabei.
14Nach den Beobachtungen der in der Familie eingesetzten Familienhilfe zeigt die Kindesmutter aggressives Verhalten, verbal und körperlich, auch in Anwesenheit des Kindes. Sie ist nicht im Stande, Rückmeldungen anzunehmen und ihr Verhalten zu reflektieren.
15Insgesamt sehen alle Fachkräfte das Kind bei einem Verbleib im häuslichen Umfeld als gefährdet an. Ambulante Hilfen scheiterten.
16Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater kommt - jedenfalls im einstweiligen Verfahren - nicht in Betracht. Er sah sich bisher nicht in der Lage Verantwortung zu übernehmen und zum Wohl des Kindes zu handeln.
17Da die Kindesmutter bereits in der Vergangenheit mit dem Kind in die Türkei geflüchtet ist, ist eine erneute Flucht zu befürchten, so dass die Vollstreckung hiesiger Entscheidung vor der Zustellung an die Kindeseltern erfolgen soll.
18Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine Hauptsacheentscheidung.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
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