Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 202 Ds 71/20
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 2 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Betrag in Höhe von 17.344,45 EUR unterliegt der Einziehung von Wertersatz des durch die Tat Erlangtem.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, 73c StGB
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Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
21 Jahr und 2 Monatenverurteilt.
3Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
4Ein Betrag in Höhe von 17.344,45 EUR unterliegt der Einziehung von Wertersatz des durch die Tat Erlangtem.
5Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
6Angewendete Vorschriften:
7§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, 73c StGB
8Gründe
9(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
10I.
11Der am 22.8.1988 geborene Angeklagte ist verheiratet und hat einen 4 jährigen Sohn. Er hat eine Lehre im Bereich Garten- und Landschaftsbau absolviert und ist nunmehr im Tiefbau als Ungelernter tätig.
12Zum Tatzeitpunkt im Frühjahr 2019 befand sich der Angeklagte gerade in seinem dritten Ausbildungsjahr.
13Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht vorbelastet.
14II.
15Im Zeitraum vom 16.2.2019 bis zum 14.9.2019 entwendete der Angeklagte in 47 Fällen von dem Lagergelände der Firma E2 GmbH in V jeweils unterschiedliche Mengen Kupferkabel, indem er auf das Betriebsgelände fuhr und das Kabel von einer dort lagernden Rolle abschnitt. Wegen der Einzelheiten zu den Taten wird auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen. Er transportierte das Kabel ab, um es zu verkaufen. Sämtliche entwendeten Kabelstücke verkaufte er an die Firma N OHG weiter, insgesamt 13.700 kg Kupferkabel für insgesamt 17.344,45 EUR.
16Der Angeklagte beging die Taten, da er seine in wirtschaftliche Not geratenen Eltern finanziell unterstützen wollte.
17III.
18Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme.
19IV.
20Angewendet wurden die im Urteilstenor angeführten Bestimmungen.
21V.
22Die Strafe ist tat- und schuldangemessen. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht die vollumfänglich geständige, von Reue getragene Einlassung berücksichtigt. Überdies handelte der Angeklagte auch, um seine bedürftigen Eltern zu unterstützen. Daneben ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Überdies hat er in der Hauptverhandlung die Bereitschaft gezeigt, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
23Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der E GmbH ein hoher Schaden entstanden ist.
24Das Gericht hält folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
25Für die Fälle 2, 7, 12, 13, 16, 17, 18, 24, 26, 41, 42, 43, 44, 47 (Gewicht bis 200 kg): eine Einzelstrafe von jeweils 3 Monaten,
26für die Fälle 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 14, 15, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 46 (Gewicht zwischen 200 und 500 kg): eine Einzelstrafe von jeweils 4 Monaten und
27für die Fälle 4, 11, 19, (Gewicht ab 500 kg) eine Einzelstrafe von jeweils 5 Monaten.
28Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht diese Einzelstrafen zu der ausgeurteilten Gesamtstrafe zusammengefasst.
29VI.
30Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
31Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Angeklagte die Straftaten unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Notsituation begangen hat und künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bislang nicht in Erscheinung getreten, verheiratet, Vater eines 4 jährigen Sohnes und lebt in geordneten Verhältnissen. Die Lebenssituation der Eltern ist mittlerweile ebenfalls geordnet und stabilisiert.
32VII.
33Der durch den Angeklagten erlangte Betrag in Höhe von 17.344,45 EUR war einzuziehen. Von einer diesen Betrag übersteigenden Einziehungsentscheidung wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 StPO abgesehen.
34VIII.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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