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StPO § 421 Absehen von der Einziehung

Strafprozeßordnung

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 507/23.BDG
25. März 2026
31 A 507/23.BDG 25. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 502/25
12. Januar 2026
1 StR 502/25 12. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 485/25
16. Dezember 2025
5 StR 485/25 16. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 463/25
9. Dezember 2025
3 StR 463/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 320/25
18. November 2025
5 StR 320/25 18. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 355/25
6. November 2025
5 StR 355/25 6. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 314/24
16. Oktober 2025
1 StR 314/24 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 402/25
14. Oktober 2025
2 StR 402/25 14. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 235/25
8. Oktober 2025
5 StR 235/25 8. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 402/25
8. Oktober 2025
5 StR 402/25 8. Oktober 2025