Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 323 F 48/21
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.
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In der einstweiligen Anordnungssache
2betreffend das minderjährige Kind K, geboren am xx.xx.xx05, P,
3hat das Amtsgericht Siegburg durch den Richter am Amtsgericht Z im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung am 20.04.2021beschlossen:
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.04.2021 wird zurückgewiesen.
5Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter der Antragstellerin auferlegt.
6Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.
7Gründe
8Der Antrag ist unzulässig. Das Amtsgericht Siegburg ist nicht zuständig.
9Die Kindesmutter der Antragstellerin beantragt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, um behauptete Gefahren von der Antragstellerin abzuwenden, die aus den schulinternen Anordnungen der Stadt W zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und/oder Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schule ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten resultieren sollen. Diese Anordnungen beruhen auf der Coronaschutzverordnung vom 07.01.2021 in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung des Landes Nordrhein-Westfalens. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen die Rechtmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber erlassenen Rechtsverordnung sowie die Wirksamkeit der konkreten von der Stadt W angeordneten Maßnahmen. Indes ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Allein zuständig ist das Verwaltungsgericht. Etwas anderes folgt auch offenkundig nicht aus § 1666 BGB.
10Eine Vorlage an das Verfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht in Betracht.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG. Der Antragstellerin als minderjährigem Beteiligten in einem Kindschaftsverfahren können Kosten gemäß § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Die Kosten sind vorliegend gemäß § 81 Abs. 4 FamFG der Kindesmutter aufzuerlegen, weil sie die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft. Aus einer Vielzahl beim Amtsgericht eingeleiteter Verfahren und dem im hiesigen Verfahren verwendeten Antragsvordruck wird dem Gericht offenkundig, dass es sich bei dem Inhalt der Antragsschrift um ein vorgefertigtes Schreiben handelt. Das Antragsschreiben wurde lediglich im Hinblick auf das Kind sowie die Schule/Gemeinde individualisiert. Vor Einreichung des Antrages bei einem unzuständigen Gericht hätten sie sich rechtlich beraten lassen sollen. Denn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist offenkundig. Bei entsprechender anwaltlicher Beratung wäre sie auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verwiesen worden.
12Im Übrigen gibt es auch keinen anderen Verfahrensbeteiligten, dem die Kosten auferlegt werden könnten.
13Es ist auch vorliegend in keiner Weise angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
14Der Verfahrenswert beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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