Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 115 C 58/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1- ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -
Entscheidungsgründe
2Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung ergibt sich aus §§ 313a, 495a ZPO.
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen aus dem Krankenversicherungsvertrag gemäß § 192 Abs. 1 VVG im Verbindung mit Ziffer I.2. der Versicherungsbedingungen für den Tarif BENRW (Bl. 133 d.A.).
5Vom Erstattungsumfang erfasst sind hiernach lediglich die Aufwendungen für die Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen für das Ein- und das Zweibettzimmer. Die Höhe dieser Zuschläge ergibt sich aus dem als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten Behandlungsvertrag (Bl. 12 d.A.). Danach betragen die Kosten für das Einbettzimmer 101,41 € pro Tag und für das Zweibettzimmer 75,62 € pro Tag. Die Differenz hieraus beträgt 25,79 € pro Tag. Erstattungsfähig für den 21-tägigen Aufenthalt sind insoweit demnach Kosten in Höhe von 541,59 €. Diese sind vollständig erbracht.
6Die Auffassung des Klägers, wonach die gesamte Rechnungsposition „Einzelzimmer- Zuschlag“ aus der Rechnung vom 04.08.2022 (Anlage K4, Bl. 14 d.A.) zu 100 % von der Beklagten erstattet werden muss, entspricht nicht dem o.g. Vertragswerk.
7Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.
10Streitwert: 569,41 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
12N
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Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 2x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 192 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x