Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 208 Ds 89/24

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro

verurteilt.

Ein Geldbetrag i. H. v. 2.700 Euro des Wertes von Taterträgen unterliegt der Einziehung.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 73, 73c StGB


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