Urteil vom Amtsgericht Solingen - 12 C 190/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Kläger ist Mitglied des Beklagtenvereins. Im Jahre 1997 pachtete der Kläger eine Gartenparzelle in der Anlage der Beklagten. Verpächter war jedoch nicht der Beklagte, sondern die Stadt vertreten durch den Streitverkündeten, den Stadtverband der Kleingärtner e.V. Der Kläger als Neupächter der Gartenparzelle musste dem Altpächter dieser Parzelle eine Abstandszahlung für die darauf befindliche Gartenlaube zahlen. Der Altpächter, ein Herr , beauftragte sodann den Streitverkündeten mit der Erstellung eines Wertgutachtens. In dem dann erstellten Wertgutachten wurde das Alter der Gartenlaube mit 10 Jahren angegeben und ein Wert von DM 6.189,57 (=EUR 3.164,68) ermittelt.
3Im Jahr 2004 beabsichtigte der Kläger seine Gartenparzelle aufzugeben. Auch er beauftragte daher den Streitverkündeten mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Auf Nachfrage bei der Beklagten stellte sich heraus, dass die Gartenlaube bereits im Jahre 1969 gebaut worden und im Jahre 1997 daher bereits 28 Jahre alt war. Der Streitverkündete ermittelte daher im Jahre 2004 einem Wert der Gartenlaube von EUR 622,20.
4Der Kläger behauptet, im Jahre 1997 sei auf Nachfrage der Gutachterkommission des Stadtverbandes von Seiten der Beklagten ein Alter der Gartenlaube von 10 Jahren angegeben worden, obwohl die Beklagte das tatsächliche Alter der Gartenlaube hätte wissen müssen.
5Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz der Gartenlaube, die daraus resultiere, dass bei der Schätzung im Jahre 1997 von einem Alter von 10 Jahren ausgegangen worden sei, während die Laube zu diesem Zeitpunkt tatsächlich 28 Jahre alt gewesen sei. Diese Wertdifferenz betrage – was zwischen den Parteien unstreitig ist – EUR 1.645,63.
6Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 2.162,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 133,00 zu zahlen.
8Der Kläger beantragt - bei Klagerücknahme im Übrigen – nunmehr,
9den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 1.645,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 133,00 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, weder der jetzige Vorstand noch der seinerzeitige Vorstand habe im Zusammenhang mit der Erstellung des Wertgutachtens aus dem Jahre 1997 das Alter der Gartenlaube mit 10 Jahren angegeben.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Wertdifferenz der Laube.
17Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Wertgutachten aus dem Jahre 1997 hinsichtlich des Wertes der Gartenlaube falsch ist. Der Kläger kann daraus jedoch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Der Kläger war weder Auftraggeber des Gutachtens; dies war der Vorpächter Herr . Noch war die Beklagte Auftragnehmerin des Gutachtens; dies war der Streitverkündete. Vertragliche Schadensersatzansprüche aus einer Schlechterfüllung des Gutachterauftrages sind daher – unter Umständen unter dem Gesichtspunktes des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – gegen den Streitverkündeten zu richten. Selbst wenn – wie von dem Kläger behauptet – der Vorstand des Beklagten im Jahre 1997 gegenüber dem Streitverkündeten eine falsche Angabe hinsichtlich des Alters der Laube gemacht haben sollte, so hätte der Streitverkündete als Auftragnehmer des Gutachtens diese Auskunft aufgrund seiner eigenen Sachkunde und eigener Recherchen auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen.
18Schadensersatzansprüche aus einer „p.V.V. der Mitgliedschaft“ bestehen ebenfalls nicht. Die Erstellung des Gutachtens war ausdrücklich und ausschließlich dem Streitverkündeten als Verpächter aufgetragen worden. Soweit sich dieser bei der Erstellung des Gutachtens der Hilfe des Beklagten bediente, so hatte dies mit der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nichts zu tun.
19Auch eine deliktische Haftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. § 823 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig, da kein dort genanntes Rechtsgut, sondern lediglich das Vermögen des Klägers betroffen ist. Anhaltspunkte für die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht ersichtlich.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Streitwert:
22bis zum 3.11.2005: EUR 2.162,72
23danach: EUR 1.645,63
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