Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 7 M 616/14
Tenor
Die weitere Beteiligte wird angewiesen, von ihren Bedenken Abstand zu nehmen, soweit sie meint, dem Antrag des Gläubigers vom 29.01.2014 auf Erteilung einer vollständigen Vermögensauskunft nicht stattgeben zu können, weil der Gläubiger nicht den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt hat.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
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Gründe
2I.
3Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 07.11.2000 erwirkt.
4Der Schuldner gab am 26.11.2013 in einem Verfahren, das ein anderer Gläubiger eingeleitet hatte, die Vermögensauskunft ab.
5Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.2013 hat der Gläubiger beantragt, ihm gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eine vollständige Vermögensauskunft nebst dazugehörigen Vollstreckungsprotokoll zu erteilen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers hatten durch eigene Nachforschungen Kenntnis von der am 26.11.2013 abgegebenen Vermögensauskunft erlangt. Die weitere Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 05.02.2014 die beantragte Übersendung der Vermögensauskunft ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ohne Beauftragung einer Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Sie forderte den Gläubiger auf, umgehend mit einem korrigierten Auftrag die Abnahme der Vermögensauskunft zu beantragen.
6Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung vom 05.02.2014.
7II.
8Die Erinnerung hat Erfolg.
9Dem Gläubiger ist ein Ausdruck des vom Schuldner am 26.11.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nachgewiesen und keine sonstigen Vollstreckungshindernisse gegeben sind. Der Gläubiger hat in zulässiger Weise den Vollstreckungsauftrag auf die Übersendung der vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensauskunft beschränkt. Er ist nicht gehalten, die (erneute) Abgabe der Vermögensauskunft zu beantragen.
10Gemäß § 802a ZPO ist der Gerichtsvollzieher bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags befugt,
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1. eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen,
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2. eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen,
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3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen
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4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben
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5. eine Vorpfändung durchzuführen.
Beantragt der Gläubiger die Einholung einer Vermögensauskunft und hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben, so ist der Schuldner zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Macht der Gläubiger solche Tatsachen nicht glaubhaft, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).
18Mit dem Antrag, einen Ausdruck der bereits abgegebenen Vermögensauskunft zu übersenden, nimmt der Gläubiger eine der Möglichkeiten wahr, die das Gesetz ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung eröffnet. Soweit dies in der Rechtsprechung teilweise anders gesehen wird, folgt der erkennende Richter dieser anderen Rechtsauffassung nicht. Der Antrag auf Übersendung einer Vermögensauskunft ist im Kern auf eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerichtet. Wenn der Gläubiger in Kenntnis einer vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensauskunft die Übersendung dieser Vermögensauskunft beantragt, so beschränkt er lediglich seinen Vollstreckungsauftrag auf das Maß, in dem ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Aussicht auf Erfolg haben kann. Hätte der Gläubiger – wie von der weiteren Beteiligten verlangt – die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt, so hätte die weitere Beteiligte seinem Antrag nicht nachkommen dürfen. Stattdessen hätte sie ihm gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO nur einen Ausdruck der Vermögensauskunft vom 26.11.2013 übersenden dürfen. Denn der Gläubiger hat keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer der Schuldner zu erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet war. Es wäre im Ergebnis nutzlose Förmelei, wenn im vorliegend zu beurteilenden Fall vom Gläubiger der Antrag auf Einholung einer (erneuten) Vermögensauskunft verlangt würde, obwohl ein solcher Antrag ohne jede Erfolgsaussicht wäre. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag auf das beschränkt, was er tatsächlich beanspruchen darf.
19Etwas anderes folgt nicht aus der in § 802b ZPO geregelten Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein. Durch die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Übersendung der bereits erteilten Vermögensauskunft wird der Gerichtsvollzieher nicht gehindert, vor Übersendung der Auskunft eine gütliche Einigung herbeizuführen.
20Auch kostenrechtliche Gesichtspunkte machen eine andere Beurteilung nicht erforderlich. Insbesondere umgeht der Gläubiger mit der Beschränkung des Auftrags keine Gebühren, die er ansonsten zu zahlen hätte. Gemäß Ziffer 261 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz hat der Gläubiger für die nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgende Übersendung der Vermögensauskunft eine Gebühr von 33,00 EUR (zuzüglich Auslagen) zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft oder lediglich die Übersendung der bereits erteilten Vermögensauskunft beantragt. Für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft fällt keine besondere Gebühr an, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegebenen hat und deshalb nicht zur erneuten Abgabe verpflichtet ist (Ziffer 604 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz).
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
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