Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 7 M 616/14

Tenor

Die weitere Beteiligte wird angewiesen, von ihren Bedenken Abstand zu nehmen, soweit sie meint, dem Antrag des Gläubigers vom 29.01.2014 auf Erteilung einer vollständigen Vermögensauskunft nicht stattgeben zu können, weil der Gläubiger nicht den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt hat.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.


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