Urteil vom Amtsgericht Stade - 61 C 192/25

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, 155,17 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26. November 2024 an die Autohaus E. GmbH zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 155,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausgleich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 155,17 € gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG zu, wobei Zahlung direkt an die Werkstatt verlangt werden kann.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers unmittelbar gegenüber der geschädigten Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 03.01.2024.

Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag die angebotene Abtretung Zug-um-Zug gegen Zahlung nicht angenommen, sondern lediglich Freistellung erklärt, mithin das Abtretungsangebot nicht angenommen

Die Beklagte schuldet der Klägerin auch die restlichen, bisher durch sie nicht regulierten Reparaturkosten in Höhe von weiteren 155,17 €.

Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Kosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. zum sogenannten Werkstattrisiko beispielhaft: BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, BGHZ 239, 208-222, Rn. 14).

Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind daher auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 -, Rn. 14, juris). Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, BGHZ 239, 208-222, Rn. 20).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug durch den Reparaturbetrieb Autohaus E. GmbH reparieren lassen, ein etwaiges Auswahl- oder Überwachungsverschulden liegt nicht vor. Der vorgelegte Prüfbericht (Anlage B 2) kann hierbei nicht zur Begründung eines etwaigen Verschuldens herangezogen werden. So erteilte die Klägerin zunächst am 05.01.2024 den Reparaturauftrag und damit bereits vor Erstellung des Prüfberichts vom 26.01.2024. Wann die Klägerin den Prüfbericht erhalten haben soll, wird nicht vorgetragen. Im Übrigen sind hier auch keine Abweichungen von einer Preisvereinbarung oder andere Anhaltspunkte für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden ersichtlich.

Die Beklagte hat daher nach den obigen Grundsätzen das Werkstattrisiko zu tragen. Da die Klägerin die Rechnung nicht vollständig beglichen hat, war die Beklagte entsprechend des Antrags zur Zahlung an die Werkstatt zu verurteilen. Die Klägerin hat dabei etwaige Regressansprüche, die ihr gegenüber der Werkstatt zustehen, bereits Zug-um-Zug abgetreten, sodass es einer Verurteilung der Klägerin Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt nicht mehr bedurfte (vgl. so auch AG Minden, Urteil vom 16. Februar 2018 - 28 C 220/17 -, Rn. 13, juris).

Dass sich aus der Verurteilung zur Zahlung gegenüber einer Freistellung eine nicht tragbare Schlechterstellung der Beklagten ergibt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es entspricht der Sinnhaftigkeit des Werkstattrisikos, dass die Beklagte Zahlung an die Werkstatt zu leisten hat, wenn ihr Zug-um-Zug Ansprüche des Geschädigten gegen diese Werkstatt abgetreten werden. Das Risiko der Auseinandersetzung mit der Werkstatt trägt doch gerade nach diesen Grundsätzen die Beklagte und nicht die Klagepartei, ist mithin bereits dem Wortlaut nach nicht untragbar.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.

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