In dem Insolvenzantragsverfahren ... wird eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung
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Der Antragsteller beantragt die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO.
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Der Antragsteller wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 11.10.1996, rechtskräftig seit 25.10.1996, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je DM 40,-- wegen zweier selbständiger Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB und zweier selbständiger Vergehen des vorsätzlichen Bankrotts durch unrichtige Bilanzierung gem. § 283 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Einzelstrafen für die beiden Vergehen nach § 283 StGB betrugen 70 und 60 Tagessätze. Die Straftaten wurden im Juni 1992 begangen.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass diese Verurteilung keine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtfertige, da hinsichtlich der Straftaten nach § 283 StGB Tilgungsreife nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG eingetreten sei. Diese Verurteilungen könnten deshalb dem Antragsteller gem. § 51 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 18.12.2002 (NJW 2003, 974).
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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 283-283c des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt wurde. § 290 Abs. 1 Nr.1 InsO enthält keine Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt der Verurteilung. Eine solche ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung des § 51 BZRG. Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, wenn die Verurteilung tilgungspflichtig nach § 45 ff BZRG ist. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass das Verwertungsverbot des § 51 BZRG auch im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt (vgl. BGH NJW 2003, 974/975; OLG Celle NJW-RR 2002, 196-199; Braun, Insolvenzordnung, 2.Auflage 2004, § 290 Anm. 2b; anderer Auffassung: Kübler/Prütting, InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Anm. IV 1).
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Bei der Bestimmung der Tilgungsfrist gem. § 46 BZRG kann bei einer Gesamtstrafenbildung nur der Teil der Verurteilung maßgeblich sein, der auf die einschlägigen Insolvenzstraftaten entfällt. (vgl. OLG Celle a.a.O.) Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte wegen 2 Vergehen des vorsätzlichen Bankrotts verurteilt, wobei die Einzelstrafen 70 bzw. 60 Tagessätze betrugen. Keine der Einzelstrafen überschreitet zwar 90 Tagessätze (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG), jedoch steht außer Zweifel, dass eine aus diesen Einzelstrafen gebildete Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze überstiegen hätte (fiktive Gesamtstrafenbildung, vgl. OLG Celle a.a.O). Es entspricht einer gerichtsbekannten Praxis der Gesamtstrafenbildung gem. § 54 StGB, die höchste Einzelstrafe in Höhe der Hälfte der weiteren Einzelstrafe zu erhöhen.
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Da nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall wegen der Bankrottdelikte eine Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt worden wäre, betrüge die Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2a BZRG nicht 5, sondern 10 Jahre. Die Verurteilung des Antragstellers durch den Strafbefehl vom 11.10.1996 wäre deshalb auch dann noch nicht tilgungsfähig, wenn sie auf die Ahndung der Bankrottdelikte beschränkt wäre.
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Eine entsprechende Anwendung des § 51 BZRG führt im vorliegenden Fall deshalb nicht dazu, dass dem Antragsteller die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mehr entgegengehalten werden kann.
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Dem Antragsteller verbleibt die Möglichkeit, nach Ablauf der Tilgungsfrist gem. § 46 BZRG Stundung der Verfahrenskosten für einen erneuten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag zu erhalten.
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