1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| (1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. |
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| Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war vorliegend nicht erforderlich. |
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| (a) Die Erstattungsfähigkeit auch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss. Allerdings sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen, wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden, Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.11.1994 - VI ZR 3/94. |
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| (b) Die letztgenannten Voraussetzungen liegen vor. |
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| Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um einen Auffahrunfall. Hier ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung dem Grunde nach von vorneherein klar. Gleiches gilt für die regulierten Reparaturkosten. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf fiktiven Mietausfall hat, ist ebenfalls klar. |
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| Die Klägerin ist als gewerbliche Großvermieterin von Kraftfahrzeugen ausreichend geschäftsgewandt. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht dahin verstanden werden, dass eine Regulierung erst nach Mahnung einen einfach gelagerten Fall ausschließt. Dies wäre ein unzulässiger Umkehrschluss. Vielmehr ist aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anspruchstellung zu fragen, ob es sich bei dem zu beurteilenden Fall um einen solchen handelt, bei dem eine Erledigung bereits mit dem ersten Anspruchsschreiben erfolgen kann. Dies ist - wie oben ausgeführt - der Fall. |
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| (2) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. |
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| Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| (1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. |
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| Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war vorliegend nicht erforderlich. |
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| (a) Die Erstattungsfähigkeit auch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss. Allerdings sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen, wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden, Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.11.1994 - VI ZR 3/94. |
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| (b) Die letztgenannten Voraussetzungen liegen vor. |
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| Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um einen Auffahrunfall. Hier ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung dem Grunde nach von vorneherein klar. Gleiches gilt für die regulierten Reparaturkosten. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf fiktiven Mietausfall hat, ist ebenfalls klar. |
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| Die Klägerin ist als gewerbliche Großvermieterin von Kraftfahrzeugen ausreichend geschäftsgewandt. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht dahin verstanden werden, dass eine Regulierung erst nach Mahnung einen einfach gelagerten Fall ausschließt. Dies wäre ein unzulässiger Umkehrschluss. Vielmehr ist aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anspruchstellung zu fragen, ob es sich bei dem zu beurteilenden Fall um einen solchen handelt, bei dem eine Erledigung bereits mit dem ersten Anspruchsschreiben erfolgen kann. Dies ist - wie oben ausgeführt - der Fall. |
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| (2) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. |
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| Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. |
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