Urteil vom Amtsgericht Trier - 7 C 290/23

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich beruht ein Ersatzanspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Fällen des unberechtigten Parkens auf fremden Parkplätzen nebst Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anschluss AG Augsburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 22 C 5276/07). (Rn.5)

2. Abweichendes gilt jedoch, wenn die Parteien des Rechtsstreits zumindest mittelbar in Geschäftsbeziehungen standen, weil der Beklagte kein Fremder, sondern selbst Mieter eines Stellplatzes in der Garage war, sein Stellplatz aber belegt war und er sich daher auf einen beliebigen anderen Stellplatz gestellt hat. (Rn.8)

3. In diesem Fall wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, den Beklagten zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe schlicht darauf hinzuweisen, dass er das Parken auf diesem Parkplatz zu unterlassen und nur auf seinem eigenen Parkplatz zu parken hat. Erst bei Weigerung des Beklagten, den Parkplatz zu räumen, hätte sich die Klägerin veranlasst fühlen dürfen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (Rn.9)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Anfalls vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die in Höhe von 280,60 € aufgrund eines angenommenen Streitwerts von 1.200,00 € entstanden sind. Hintergrund war, dass der Beklagte seinen PKW auf einem Stellplatz in der Garage der Klägerin abgestellt hatte, ohne, dazu berechtigt zu sein. Die Klägerin ließ ihn durch seine Prozessbevollmächtigten auffordern, den PKW zu entfernen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

3

Der Beklagte, der der Aufforderung zur Entfernung des PKW nachkam, wehrt sich gegen die Inanspruchnahme und trägt - insofern unstreitig - vor, dass er selbst von der Klägerin einen anderen Stellplatz in dieser Garage gemietet hatte. Da dieser ihm zugewiesene Stellplatz jedoch durchgehend belegt gewesen sei, habe er sich in Absprache mit der Klägerin - insofern streitig - auf den streitgegenständlichen anderen Parkplatz gestellt. Aus dem von dem Beklagten vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass die Klägerin hierbei den Vertrag mit dem Beklagten in Vertretung für den „Wohnungseigentümer des Stellplatzes“ abgeschlossen hatte.

II.

4

Die Klage war abzuweisen, da der Klägerin kein Ersatzanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusteht.

5

Ein Ersatzanspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht in den Fällen des unberechtigten Parkens auf fremden Parkplätzen nebst Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung regelmäßig auf §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB (AG Augsburg Urt. v. 20.12.2007 – 22 C 5276/07).

6

Die Art und der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich danach nach § 249 BGB.

7

Nicht ohne Weiteres gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden jedoch die Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes entstanden sind. Diese Kosten sind vielmehr nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte sich berechtigterweise eines Anwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedienen durfte, was bei einem unberechtigten Parken eines Fremden auf einem fremden Parkplatz regelmäßig der Fall ist.

8

Vorliegend stellt sich der Fall jedoch insofern anders dar, als dass die Parteien des Rechtsstreits zumindest mittelbar in Geschäftsbeziehungen standen. So war der Beklagte unstreitig nicht irgend in Fremder, sondern selbst Mieter eines Stellplatzes in dieser Garage. Der entsprechende Vertrag wurde durch die Beklagte geschlossen, die als Vertreter für den nicht namentlich benannten Wohnungseigentümer auftrat.

9

Anders als in den oben genannten üblichen Fällen war es der Klägerin damit zumutbar, den Beklagten zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe schlicht darauf hinzuweisen, dass er das Parken auf diesem Parkplatz zu unterlassen und nur auf seinem eigenen Parkplatz zu parken hat. Auf die streitige Absprache zwischen den Parteien kommt es damit schon nicht mehr an.

10

Erst wenn der Beklagte sich ob dieses Hinweises geweigert hätte, den Parkplatz zu räumen bzw. nochmals dort geparkt hätte, hätte sich die Klägerin veranlasst fühlen dürfen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

11

Ein Ersatzanspruch kommt mithin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

13

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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