Urteil vom Amtsgericht Viersen - 33 C 129/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Von der Wiedergabe des
2T a t b e s t a n d e s
3wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
4E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
5Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
6Die Beklagte ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an den Kläger den mit der Klage geltend gemachten Betrag zurückzuzahlen. Denn das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (vom Kläger gemäß altem Recht als "Wandlung" bezeichnet).
7Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Klägers gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB ist unter anderem, daß die vom Kläger bei der Beklagten gekaufte Pflanze bei Übergabe mangelhaft war.
8Der Kläger behauptet hierzu, bereits bei Anlieferung habe die Pflanze "erhebliche Mängel" aufgewiesen, ihr Zustand habe sich in den Wochen und Monaten darauf rapide verschlechtert. Konkret zu "Mängeln" hat der Kläger vorgetragen, die Pflanze sei bei Anlieferung zurückgeschnitten gewesen, außerdem habe sie nach und nach fast alle Blätter verloren. Daß ein Rückschnitt der Pflanze als Sachmangel anzusehen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat bereits nicht konkret vorgetragen, in welchem Umfang ein Rückschnitt erfolgt sein soll. Darüberhinaus führt ein Rückschnitt von Pflanzen nicht zwangsläufig zu einem Sachmangel, da es sich häufig um sachgerechte und notwendige Pflegemaßnahmen handelt. Unabhängig von dem unzureichenden tatsächlichen Vorbringen hat der Kläger für den behaupteten Rückschnitt keinen Beweis angetreten. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß dieser behauptete Mangel vorlag.
9Hinsichtlich des Verlustes von Blättern hat der Kläger vorgetragen, die Pflanze habe nach und nach fast alle Blätter verloren. Zum Beweis für diese Behauptung hat er sich auf eine Zeugin berufen sowie auf eine per Diskette übermittelte Abbildung der Pflanze (Bl. 20 d. A.). Diese Abbildung (Ausdruck Bl. 23 a d. A.) läßt nicht erkennen, daß die Pflanze "fast alle Blätter" verloren hat. Der Kläger hat hierzu im Termin vom 22.10.2003 erklärt, daß dieses Foto Anfang 2003 in den Geschäftsräumen der Beklagten gemacht worden sei, also nicht den Zustand der Pflanze zeige, die die Pflanze bei Abholung durch die Beklagte gehabt habe. Dementsprechend ist dieses als Beweis angebotene Foto nicht geeignet, die Behauptung des Klägers über den Verlust fast aller Blätter der Pflanze zu beweisen.
10Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin zu dieser Behauptung war nicht anzuordnen. Denn das pauschale Vorbringen des Klägers über Verlust von Blättern der Pflanze reicht nicht aus, um den vom Kläger behaupteten Sachmangel zu begründen. Wenn eine Pflanze Blätter verliert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß die Pflanze mangelhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Pflanzen verlieren im Verlaufe eines Jahres häufiger auch in verstärktem Umfang Blätter, wobei es sich um einen natürlichen Prozeß handelt. Bei Standortwechsel einer Pflanze verliert eine Pflanze ebenfalls häufig Blätter, ohne daß ein Sachmangel der Pflanze vorliegt. Denn die Umgebungsbedingungen der Pflanze werden durch den Standortwechsel geändert, insbesondere hinsichtlich von Lichtverhältnissen und Umgebungstemperatur, so daß eine Pflanze häufig mit Abwerfen von Blättern reagiert. Auch die Pflege einer Pflanze hat Einfluß auf das Abwerfen von Blättern. Ein Wechsel der Pflege, d. h. insbesondere hinsichtlich Gießen und Düngen, kann die Pflanze beeinträchtigen. Auch Luftfeuchtigkeit, Beginn der Heizperiode und andere Umstände haben Einfluß auf Wachstum und "Gesundheit" einer Pflanze.
11Unstreitig wurde die Pflanze aus dem von der Beklagten betriebenen Gartencenter in die Wohnräume des Klägers transportiert. Daher ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Pflanze aufgrund der vorstehend erwähnten allgemein bekannten Umstände Blätter auch in größerem Umfang verlor. Daß dies nicht auf den genannten Umständen beruhte, sondern die Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Insbesondere ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, welcher konkrete Mangel vorgelegen haben soll. Die Pflanze macht auf dem vom Kläger auf einer Diskette vorgelegten Foto keinen mangelhaften Eindruck. Soweit die Pflanze zuvor in einem schlechteren Zustand gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, daß sie sich nicht auch beim Kläger nach dem Standortwechsel wieder erholt hätte und wieder den ursprünglichen Zustand erreicht hätte.
12Da sich aus dem Vorbringen des Klägers somit bereits nicht ausreichend ergibt, daß die Pflanze bei Lieferung durch die Beklagte mangelhaft war und daß sich nach Gefahrübergang ein Mangel zeigte, was Voraussetzung für die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB ist, war die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin nicht anzuordnen. Auch wenn die Zeugin das vom Kläger behauptete Abwerfen von Blättern bestätigt hätte, hätte hierdurch die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit der Pflanze nicht bewiesen werden können. Somit fehlt bereits der für einen Rücktritt erforderliche Sachmangel. Die Klage war daher abzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, daß der Kläger zur Zahlung des Kaufpreises offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht hat, und zwar bezüglich Datum, Uhrzeit und Betrag.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91ZPO.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
15713 ZPO.
16Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 IV ZPO liegen nicht vor.
17Streitwert: 229,90 EUR
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