Urteil vom Amtsgericht Witten - 9 Ls-39 Js 223/23-76/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO)
3I.
4Persönliche Verhältnisse
5Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in XXXXXX geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger.
6Der Angeklagte besuchte die Grundschule sowie die Hauptschule und erwarb den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Berufsausbildung zum Beikoch. Er geht seit zehn Jahren einer Beschäftigung in seinem Ausbildungsberuf nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von derzeit 2.100,00 EUR.
7Der Angeklagte ist verlobt. Er hat ein Kind im Alter von fünf Jahren, welches nicht in seinem Haushalt lebt. Gegenüber dem Kind besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 380,00 EUR, welcher der Angeklagte nachkommt.
8Aus Anlass des hiesigen Verfahrens hat sich der Angeklagte im Jahre 2023 bei dem Caritasverband für XX für eine therapeutische Beratung zum angemessenen Umgang mit den eigenen sexuellen Bedürfnissen im Rahmen des Programms „Neuland“ angemeldet. Seit dem 20.08.2023 steht er dort auf der Warteliste.
9Der Angeklagte ist bisher ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10II.
11Feststellungen zur Sache
121. Tat
13In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 02.06.2023 verschaffte sich der Angeklagte insbesondere über die Messenger-Dienste WhatsApp und Telegram Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten und hielt sie im Folgenden in seinem Datenbestand vorrätig zum Zwecke des jederzeitigen Zugriffs und Auslebens seiner kinder- und jugendpornographischen Interessen und Neigungen sowie der Übermittlung im Wege des Tausches an gleichgesinnte Einzelpersonen mit gleichgelagerten kinder- und jugendpornographischen Interessen und Neigungen.
14Die kinder- und jugendpornographischen Bild- bzw. Videodateien aus dem Besitz des Angeklagten bis zum 02.06.2023 zeigen – neben ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, neben unbekleideten Genitalien oder unbekleideten Gesäßen von Kindern sowie neben ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und neben unbekleideten Genitalien oder unbekleideten Gesäßen von Jugendlichen – in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise, wie Kinder und Jugendliche an sich, wie Kinder und Jugendliche miteinander bzw. wie Erwachsene bei Kindern und Jugendlichen sexuelle Handlungen vornehmen. Die kinderpornographischen Bild- und Videodateien aus dem Gesamtdatenbestand des Angeklagten dokumentieren dabei in einer Vielzahl der Fälle den tatsächlich erfolgten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch dritte Personen mittels Sexualpraktiken, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vaginal-, Oral- und Analverkehr).
15Unter Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp lud der Angeklagte am 29.12.2021 um 23:14 Uhr kinderpornographische Inhalte aus seinem Datenbestand auf der vorgenannten Internetplattform hoch und verschaffte damit dritten Personen den Besitz hieran. Die inkriminierte Videodatei bTDYdfEYF5UEIYVp271028671_446697187106663_3215353850863351431_n.mp4 mit einer Videolänge von 00:39 Minuten zeigt einen Jungen im Kindesalter zwischen sechs und acht Jahren, der offensichtlich beischlafähnliche Handlungen an einer erwachsenen Frau ausführt. Das Video hat eine Tonspur; es wird in einer nicht zu identifizierenden Sprache gesprochen.
16Unter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram übermittelte der Angeklagte am 01.06.2023 dem Teilnehmer mit dem Nutzernamen XXXXXX vier Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten (eine davon animiert) und fragte diesen nach weiterem Material. Es handelte sich um folgende Bilddateien:
17- 5460951359978326535_120.jpg:
18Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose, seinen goldfarbenen Slip derart hochziehend, dass die Vagina zur Schau gestellt wird;
19- 5460951359978326540_120.jpg:
20Zwei nackte Mädchen im Kindesalter bei Austausch lesbischer Zärtlichkeiten;
21- 5460951359978326541_121.jpg:
22Ein Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose; durch die durchsichtige hellblaue Strumpfhose scheint die Vagina des Kindes hindurch;
23- 5460951359978326543_121.jpg:
24Ein Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina.
25Unter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram übermittelte der Angeklagte am 02.06.2023 dem Teilnehmer mit dem Nutzernamen X Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten (eine 59 animiert). Es handelte sich u.a. um folgende Bilddateien:
26- 2147483648_-210161.jpg:
27Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
28- 2147483646_-210164.jpg:
29Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
30- 2147483648_-210167.jpg:
31Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in einem Wald mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
32- 2147483648_-210169.jpg:
33Ein nacktes Mädchen im Kindesalter an einem Fluss;
34- 2147483648_-210177.jpg:
35Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;
36- 5460951359978326538_121.jpg:
37Ein nackter Mann mit erigiertem Genital bei der von hinten vollzogenen vaginalen Penetration eines vor ihm knienden nackten blonden Mädchens im Kindesalter;
38- 546091359978126539_121.jpg:
39Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines nackten, nur blaue Strümpfe tragenden Mädchens im Kindesalter;
40- 5460951359978326543_120.jpg:
41Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina;
42- 5461021277750937231_120.jpg:
43Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines Mannes;
44- 5461021277750937233_120.jpg:
45Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in einem Schwimmbad mit präsentierend zur Schau gestelltem Anal- und Vaginalbereich;
46- 5461021277750937235_121.jpg/-5461021277750937236_121.jpg:
47Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Oberkörper neben einer Schlange, wie „Eva im Paradies“ einen Apfel in der Hand haltend.
48Auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.04.2023 (Az. 64 Gs 1721/23) durchsuchten Polizeibeamte am 02.06.2023 die Wohnung des Angeklagten an der Anschrift A-Straße X in XXXXXX. Dabei stellten sie das Mobiltelefon des Angeklagten Huawei P30 Lite sicher. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Mobiltelefon ausweislich der nach Datensicherung und Aufbereitung erfolgten Auswertung 353 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten, 349 animierte Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten, 27 Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten (davon 15 Videodateien gelöscht und zwei Videodateien doppelt), drei Bilddateien mit jugendpornographischen Inhalten und vier Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten (davon eine Videodatei gelöscht).
49Die inkriminierten Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten hatten u.a. nachfolgende Inhalte:
50- 2_5461075024515444669.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:12 min):
51Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von drei bis fünf Jahren, das bäuchlings auf einem Bett liegt. Die Hand eines männlichen Erwachsenen zieht zunächst die Hose des Mädchens im Kindesalter herunter und anschließend die Gesäßbacken und Schamlippen des Mädchens im Kindesalter auseinander.
52- 2_5461075024515444670.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00: 59 min):
53Das Video zeigt zwei Mädchen im Kindesalter von ungefähr zehn bis 13 Jahren, die komplett unbekleidet auf einem Bett liegen. Zwischen sich haben die beiden Mädchen im Kindesalter einen schwarzen Dildo, an dem sie beide zunächst mit ihren Zungen lecken. Im weiteren Verlauf des Videos beginnen die Mädchen im Kindesalter damit, sich gegenseitig zu küssen und zu streicheln. Dabei schauen sie immer wieder in die Kamera.
54- PIFIMI78K2KQBKJVqFZIQr+DFM20S3-nuh+LiCBlpwQ=.tmp (Video mit einer Videolänge von 03:00 min):
55Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. 11 bis 12 Jahren und einen gleichaltrigen Jungen im Kindesalter. Das Mädchen im Kindesalter kniet mit heruntergezogener Hose auf einem Bett. Hinter dem Mädchen im Kindesalter steht der Junge im Kindesalter, der versucht, mit seinem erigierten Geschlechtsteil vaginal in das Mädchen einzudringen, und anschließend den Vaginalverkehr mit dem Mädchen im Kindesalter ausübt.
56- VID_20230602_020221_348.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:02 min):
57Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. sieben bis neun Jahren, das komplett unbekleidet auf einer Couch hockt. Es streckt sein nacktes Gesäß in Richtung der Kamera. Nach zwei Sekunden bricht das Video ab.
58- VID_20230602_020232_535.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:53 min):
59Das Video zeigt zwei Mädchen im Kindesalter von ca. zehn bis 13 Jahren, die zunächst mit Shirt und Slip bekleidet nebeneinander in einem Zimmer stehen. Im Verlauf des Videos ziehen die Mädchen im Kindesalter ihre Slips aus und ihre T-Shirts bis über den Busen hoch. Anschließend strecken beide ihre nackten Gesäße und danach ihre Oberkörper in Richtung der Kamera. Das Video hat augenscheinlich einen osteuropäischen oder russischen Hintergrund und ist ohne Ton.
60- VID_20230602_020238_087.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:18 min):
61Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ungefähr acht bis zehn Jahren, das sich komplett unbekleidet in einem Schlaf oder Wohnzimmer befindet. Das Mädchen im Kindesalter streckt sein nacktes Gesäß in Richtung der Kamera und zieht dabei die Gesäßbacken auseinander bzw. schlägt sich auf das Gesäß. Am Ende des Videos dreht das Mädchen im Kindesalter sein Gesicht in Richtung der Kamera und nimmt dabei mehrere Finger – lasziv – in den Mund.
62- VID_20230602_020817_404.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:33 min):
63Das Video zeig ein Mädchen im Kindesalter von ca. acht bis zehn Jahren, das den Oralverkehr an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen vollzieht und darüber hinaus mit seinen Händen an dem männlichen Genital manipuliert. Der männliche Erwachsene liegt auf einem Bett, das Gesicht ist nicht zu sehen. Das Mädchen im Kindesalter sitzt komplett unbekleidet auf ihm.
64- VID_20230602_020817_753.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:11 min):
65Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. acht bis zehn Jahren mit unbekleidetem Unterkörper bäuchlings auf einem Bett. Ein männlicher Erwachsener zieht die Gesäßbacken des Mädchens im Kindesalter auseinander und reibt mit seinen Fingern an der Vagina des Kindes.
66- VID_20230602_020818_117.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:48 min):
67Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalte von zehn bis 13 Jahren mit asiatischem Aussehen, das an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen den Oralverkehr vollzieht und an dem männlichen Genital mit den Händen manipuliert. Der männliche Erwachsene liegt auf einem Bett, das Gesicht ist nicht zu sehen. Das Mädchen im Kindesalter sitzt komplett unbekleidet auf ihm. Zwischendurch zieht das Mädchen im Kindesalter an einer E-Zigarette. Im Video ist der – aktuell nicht mehr aktive – Link „XXX“ eingeblendet.
68- VID_20230602_020818_160.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:17 min):
69Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. neun bis 11 Jahren, das komplett unbekleidet auf einem Bett sitzt und eigenhändig an seiner Vagina manipuliert. Das Mädchen im Kindealter hält sich zunächst ein Kissen vor das Gesicht. Im Verlauf des Videos verrutscht das Kissen und das Gesicht des Mädchens im Kindesalter ist zu erkennen.
70- .com.google.Chrome.K67SME (Video mit einer Videolänge von 00:01:09 h):
71Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter bzw. eine weibliche Jugendliche bei eigenhändigen Manipulationen an der erst entblößten und dann mit gespreizten Beinen präsentierend zur Schau gestellten Vagina.
72- VID-20211125-WA0038.DELETED.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:00:33 h):
73Das Video zeigt ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes.
74- 466211.jpg (Bilddatei):
75Ein Junge im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer weiblichen Person jüngeren Alters mit entblößtem Unterleib;
76- 466214.jpg (Bilddatei):
77Screenshots eines Videos, das einen Jungen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer nackten weiblichen Erwachsenen zeigt;
78- 466241.jpg (Bilddatei):
79Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes;
80- 466244.jpg (Bilddatei):
81Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, posierend;
82- 466249.jpg (Bilddatei):
83Ein nacktes Kind mit präsentierend zur Schau gestelltem Gesäß;
84- 466250.jpg (Bilddatei):
85Screenshots von Videos, die Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen;
86- 466251.jpg (Bilddatei):
87Screenshots von Videos, die Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen;
88- 466252.jpg (Bilddatei):
89Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person;
90- 466253.jpg (Bilddatei):
91Ein nacktes Kind bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;
92- 466254.jmpg (Bilddatei):
93Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellten Vaginal- und Analbereich;
94- 466261.jpg (Bilddatei):
95Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter, das gleichzeitig seine Vagina mit gespreizten Beiden präsentierend zur Schau stellt;
96- 466289.jpg (Bilddatei):
97Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer männlichen Person, die dem Mädchen im Kindesalter den rosafarbenen Slip herunterzieht;
98- 466290.jpg (Bilddatei):
99Ein nackter Mann mit erigiertem Genital bei der vaginalen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter;
100- 466291.jpg (Bilddatei):
101Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter;
102- 466304.jpg (Bilddatei):
103Screenshots von Videos, die nackte bzw. halbnackte Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen (Vaginalverkehr, Oralverkehr);
104- 466335.jpg (Bilddatei):
105Ein nackter Junge im Kindesalter neben einer nackten weiblichen Person jüngeren Alters;
106- 466380.jpg (Bilddatei):
107Die Vagina eines nackten Mädchens im Kindesalter;
108- 466382.jpg (Bilddatei):
109Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Brüsten und entblößter Vagina bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina;
110- 466573.jpg (Bilddatei):
111Eine männliche Person bei sexuellen Handlungen mit einem nackten Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina. Auf dem nackten Oberkörper des Kindes befindet sich ein Pentagramm;
112- 467346.jpg (Bilddatei):
113Ein hockendes nacktes Mädchen im Kindesalter beim Urinieren;
114- 467351.jpg (Bilddatei):
115Ein halbnacktes Mädchen im Kindealter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina, sich eigenhändig mit einem länglichen Gegenstand (Vibrator oder dergleichen) vaginal oder anal penetrierend;
116- 467353.jpg (Bilddatei):
117Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
118- 467354.jpg (Bilddatei):
119Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina, das gleichzeitig von dem Zeigefinger der rechten Hand eines männlichen Erwachsenen anal penetriert wird;
120- 467355.jpg (Bilddatei):
121Ein nackter Mann beim von hinten vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einem vor ihm knienden Mädchen im Kindesalter;
122- 467368.jpg (Bilddatei):
123Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
124- 467370.jpg (Bilddabei):
125Ein nacktes Kind bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;
126- 467375.jpg (Bilddatei):
127Vier Bilder „FACIAL SHOTS … MEDLY 2“, die ein nacktes Mädchen im Kindesalter und drei weitere weibliche Personen jüngeren Alters (weibliche Jugendliche) zeigen, in deren Münder jeweils durch das erigierte Geschlechtsteil männlicher Personen Sperma ejakuliert wird;
128- 467376.jpg (Bilddatei):
129Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
130- 467377.jpg (Bilddatei):
131Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen;
132- 467381.jpg (Bilddatei):
133Ein nacktes Mädchen im Kindesalter sowie zwei weibliche Personen jüngeren Alters bei sexuellen Aktivitäten;
134- 467385.jpg (Bilddabei):
135Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Oberkörper beim Manipulationen an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen;
136- 467387.jpg (Bilddatei):
137Ein männlicher Erwachsener mit erigiertem Genital bei der analen Penetration eines halbnackten Kindes;
138- 467389.jpg (Bilddatei):
139Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche;
140- 467390.jpg (Bilddatei):
141Eine männliche Person mit erigierten Geschlechtsteil bei sexuellen Aktivitäten mit einem halbnackten Kind;
142- 467391.jpg (Bilddatei):
143Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
144- 467668.jpg (Bilddatei):
145Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Unterleib und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;
146- 467669.jpg (Bilddatei):
147Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose;
148- 467675.jpg (Bilddatei):
149Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines halbnackten Mädchens im Kindesalter;
150- 467777.jpg (Bilddatei):
151Ein halbnacktes Mädchen im Kindealter bzw. eine halbnackte weibliche Jugendliche in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;
152- 468365.jpg (Bilddatei):
153Eine männliche Person mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines halbnackten Mädchens im Kindesalter, dessen Vagina gleichzeitig durch das Auseinanderziehen der Schamlippen präsentierend zur Schau gestellt wird und dem durch eine weitere männliche Person mit erigiertem Genital Sperma in das Gesicht ejakuliert wird;
154- 468366.jpg (Bilddatei):
155Ein Kind bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines halbnackten Jungen im Kindesalter;
156- 468367.jpg (Bilddatei):
157Ein nackter Junge im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einem weiteren nackten Kind;
158- 468369.jpg (Bilddatei):
159Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter, das sich seinen Slip herunterzieht;
160- 468374.jpg (Bilddatei):
161Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina;
162- 468379.jpg (Bilddatei):
163Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem Geschlechtsteil eines nackten Mannes;
164- 468380.jpg (Bilddatei):
165Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person;
166- 468382.jpg (Bilddatei):
167Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einem Mann; auf dem entblößten Unterkörper des Kindes befindet sich ein Pentagramm;
168- 468383.jpg (Bilddatei):
169Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;
170- 468395.jpg (Bilddatei):
171Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das auf einem halbnackten Mann mit entblößtem Unterkörper hockt, den das Mädchen im Kindesalter mit seinem erigierten Genital vaginal penetriert;
172- 468407.jpg (Bilddatei):
173Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines Mannes;
174- 468411.jpg (Bilddatei):
175Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib, das vaginal von einem Mann mit dessen erigierten Geschlechtsteil penetriert wird;
176- 468414.jpg (Bilddatei):
177Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellten Vaginal- und Analbereich;
178- 468418.jpg (Bilddatei):
179Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
180- 468419.jpg (Bilddatei):
181Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter, dessen Vaginal gleichzeitig präsentierend zur Schau gestellt wird;
182- 4689421.jpg (Bilddatei):
183Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
184- 468424.jpg (Bilddatei):
185Das erigierte Genital einer männlichen Person an der Vagina eines nackten Mädchens im Kindesalter;
186- 468425.jpg (Bilddatei):
187Ein nacktes Mädchen im Kindesalter;
188- 468460.jpg (Bilddatei):
189Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
190- 468462.jpg (Bilddatei):
191Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
192- 468467.jpg (Bilddatei):
193Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weite gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
194- 468468.jpg (Bilddatei):
195Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
196- 469595.jpg (Bilddatei):
197Ein lolitamäßig hergerichtetes nacktes Mädchen im Kindesalter, das – unter Einsatz der eigenen Hände – seine Vagina präsentierend zur Schau stellt;
198- 469606.jpg (Bilddatei):
199Ein halbnacktes blondes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;
200- 469609.jpg (Bilddabei):
201Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
202- 470591.jpg (Bilddatei):
203Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das sich eigenhändig vaginal mit einem rosafarbenen Gegenstand (Vibrator) penetriert;
204- 470592.jpg (Bilddatei):
205Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
206- IMG_20230602_003827_101.jpg (animierte Bilddatei):
207Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
208- 473663.jpg (animierte Bilddatei):
209Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, auf dessen Körper Sperma ejakuliert worden ist;
210- 473676.jpg (animierte Bilddatei):
211Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes;
212- 473686.jpg (animierte Bilddatei):
213Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter, das vaginal durch das erigierte Geschlechtsteil eines nackten Mannes penetriert wird;
214- 5157066802990262965_120.jpg (animierte Bilddatei):
215Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person:
216- 5170173801932106719_109.jpg (animierte Bilddatei):
217Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei eigenhändigen Manipulationen an der präsentierend zu Schau gestellten Vagina;
218- 5170195942488518001_109.jpg (animierte Bilddatei):
219Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes, der bereits Sperma in den Mund bzw. auf den Oberkörper des nackten Mädchens im Kindesalter ejakuliert hat;
220- 5172529037443181444_120.jpg (animierte Bilddatei):
221Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;
222- 5172529037443181446_120.jpg (animierte Bilddatei):
223Ein nur mit schwarzen langen Strümpfen bekleidetes nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
224- 5172529037443181451_120.jpg (animierte Bilddatei):
225Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
226- 5461021277750937222_120.jpg (animierte Bilddatei):
227Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
228- 5461021277750937231_120.jpg (animierte Bilddatei):
229Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person;
230- 6014894393317767340_120.jpg (animierte Bilddatei):
231Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
232- 6301076615530133467_120.jpg (animierte Bilddatei):
233Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das mit beiden Händen das erigierte Geschlechtsteil eines nackten Mannes umfasst, der Sperma in das Gesicht des Kindes ejakuliert;
234- 6312145682554795910_109.jpg (animierte Bilddatei):
235Ein nacktes bzw. nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose;
236- 6312145682554795913_121.jpg (animierte Bilddatei):
237Ein nacktes bzw. nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose;
238- 6323286007381865217_109.jpg (animierte Bilddatei):
239Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; sich eigenhändig mit einem Dildo vaginal penetrierend;
240- 336cf99f674b452fd9cd772cd2cef01af128.cache (Bilddatei):
241Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter – leicht behaarter – Vagina;
242- 467359.jpg (Bilddatei):
243Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;
244- 474078.jpg (Bilddatei):
245Ein Mädchen im Kindesalter bzw. eine weibliche Jugendliche bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer nackten männlichen Person.
246Wegen der weiteren Einzelheiten der Inhalte wird auf die Lichtbilder aus dem Sonderband Beweismittel – Lichtbilder verwiesen.
2472. Tat
248Neben den kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien aus seinem Datenbestand befand sich der Angeklagte am 02.06.2023 im Besitz eines sogenannten Schmetterlings-/Butterflymessers/Bali-Song, eines Faltmessers mit zweiteiligen schwenkbaren Griffen, einer Gesamtlänge (aufgeklappt) von 23 cm, einer Klingenlänge von 11,5 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2 cm. Er verfügte – wie ihm bekannt und bewusst war – nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis.
249III.
250Beweiswürdigung
2511.
252Die Feststellungen zur Person stützt das erkennende Gericht auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten und die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Auskunft des Bundeszentralregisters.
2532.
254Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das erkennende Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat das erkennende Gericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel gewonnen.
255Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Sinne der Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit der geständigen Einlassung zu zweifeln. Die Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel.
256IV.
257Rechtliche Würdigung
258Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, Vergehen gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG, 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 2 Abs. 3, 52, 53, 54 StGB.
259V.
260Strafzumessung
2611.
262Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die 1. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 184b Abs.1 S. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
263Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Grundlage der Strafzumessung waren dabei die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Az. 6 StR 9/23 -, Rn. 5, juris).
264Strafmildernd waren das von Einsicht und Reue getragene vollumfängliche Geständnis des Angeklagten sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen. Ebenso konnte seine Therapiebereitschaft nicht außer Betracht bleiben.
265Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte über eine große Anzahl von Dateien verfügte, welche zum Teil schwere sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zeigen.
266Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat:
267Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
2682.
269Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die 2. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
270Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet.
271Strafmildernd waren das von Einsicht und Reue getragene vollumfängliche Geständnis des Angeklagten sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen.
272Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat:
273Freiheitsstrafe von zwei Monaten
274Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war – auch unter Beachtung des Übermaßverbotes – unerlässlich. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Es bedarf einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - Az. 1 StR 16/23 -, Rn. 4, juris). Die erforderlichen besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus dem Zusammenhang mit der ersten abgeurteilten Tat.
2753.
276Bei der Bemessung der aus diesen Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe hat das erkennende Gericht gemäß § 54 StGB nochmals sämtliche vorerwähnten maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
277Danach hielt das erkennende Gericht unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten eine
278Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten
279für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend.
2804.
281Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB kann bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 9, juris). Überdies erfordert die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten das Vorliegen besonderer Umstände. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
282Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann zunächst eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden.
283Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich einsichtig und reuig gezeigt sowie seine Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie erklärt. Er verfügt über eine feste Arbeitsstelle und stabile soziale Bindungen. Die Bewährungsauflagen und -weisungen sind geeignet, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
284Das erkennende Gericht vermochte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, seinerseits festzustellen, dass der Angeklagte in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlungen bzw. seines Fehlverhaltens nachhaltig einzusehen, zu bereuen oder das er bereit ist, an sich und seinen Problemen zu arbeiten sowie sein Leben nachhaltig zu ändern.
285Das erkennende Gericht hat unter Zurückstellung von Bedenken die berechtigte Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zukünftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird.
286Es liegen ferner besondere Umstände für die Rechtfertigung einer Strafaussetzung zur Bewährung vor.
287Besondere Umstände i.S.d § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt. Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 16.04.2015 - Az. 3 StR 605/14 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 13, juris). Nach diesen Maßstäben ist wegen des Zusammentreffens der für die Legal- und Sozialprognose maßgeblichen o.a. Gründe von dem Vorliegen besonderer Umstände für die Rechtfertigung der Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen.
288Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 29, juris; Urteil vom 08.11.2023 - Az. 5 StR 259/23 -, Rn. 22, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Vollstreckung der Strafe auf Grund der festgestellten Umstände des Einzelfalles nicht geboten.
289VI.
290Kosten
291Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 64 Gs 1721/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 bis 4, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 9/23 1x
- § 52 Abs. 3 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 16/23 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 9x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 545/18 2x
- 3 StR 605/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 415/16 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 259/23 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x