Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 96 C 119/00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden
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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen unterlassener Renovierungsarbeiten nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses in Anspruch.
2Die Beklagte war aufgrund eines Mietvertrages vom 12.06.1990 mit Wirkung zum 15.06.1990 Mieterin einer ca. 59 qm großen Wohnung im Haus Y 13 in X. Nach § 8 des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, alle Schönheitsreparaturen auszuführen. Unter § 27 ist als "sonstige Vereinbarung" geregelt, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach folgendem Fristenplan durchzuführen ist: Wohnküche alle zwei Jahre, Bad, Diele alle 3 Jahre, Wohnräume alle 4 Jahre und Schlafräume alle 5 Jahre.
3Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte die Beklagte eine Kaution in Höhe von 1.200 DM. Die Kläger sind als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten.
4Das Mietverhältnis endete einvernehmlich zum 31.07.1999.
5Am 17.04. und 09.07.1999 fand in der Wohnung eine Besichtigung statt. Die Kläger bemängelten den Zustand der Wohnung.
6Mit Schreiben vom 12.07.1999 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.07.1999 auf, näher beschriebene Mängel zu beseitigen. Als endgültiger Wohnungsabnahmetermin wurde der 31.07.1999 vorgeschlagen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 41 der Gerichtsakte verwiesen.
7Am 13.07.1999 gab die Beklagte die Wohnungsschlüssel bei der Klägerin ab.
8Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erneut mit Schreiben vom 13.07.1999 auf, näher bezeichnete Mängel in der Wohnung bis zum 31.07.1999 zu beseitigen, es wurde eine weitere Nachfrist auf den 20.08.1999 gesetzt (Blatt 44 der Gerichtsakte).
9Die Kläger machen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.270,89 DM geltend.
10Wegen der Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Rechnung der Fa. Burczyk vom 18.01.2000 über 7.108,39 DM, Blatt 46 – 50 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Des weiteren machen die Kläger Kosten in Höhe von 12,50 DM für eine Kellerreinigung, 50,00 DM als Nebenkostenpauschale und weitere 100,00 DM als Fahrtkostenpauschale geltend. Unter Berücksichtigung eines Guthabens der Beklagten in Höhe von 1.488,51 DM verlangen die Kläger noch einen Betrag in Höhe von 5.782,38 DM.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.782,38 DM nebst
134 % Zinsen seit dem 28.01.2000 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
17Unstreitig war bei Gericht der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides am 31.01.2000 eingegangen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist unbegründet.
21Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 5.782,38 DM wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten in Anspruch. Ein derartiger Anspruch konnte sich hinsichtlich der unterlassenen Schönheitsreparaturen nur aus § 326 BGB i.V.m. § 8 der mietvertraglichen Regelung ergeben.
22Die Voraussetzungen des § 326 BGB sind jedoch nicht erfüllt.
23Um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB herbeizuführen, hätten die Kläger der Beklagten zunächst eine Frist setzen müssen mit der Aufforderung, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen, verbunden mit der Erklärung, dass sie die Annahme der Leistung nqach erfolglosem Fristablauf ablehnen werden. Zunächst einmal müsste die Beklagte sich aber mit einer ihr obliegenden Hauptpflicht in Verzug befunden haben.
24Da die von der Klägerin ausgesprochenen Aufforderungen jedoch vor Ablauf des Mietverhältnisses ausgesprochen wurden, ist diese Voraussetzung des § 326 BGB nicht erfüllt.
25Die Nachfristsetzung kann vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfolgen, weil sich der Mieter erst zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet, § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Vermieter muss also die Beendigung des Mietverhältnisses abwarten. Eine Nachfristsetzung vor Beendigung des Mietverhältnisses ist damit unwirksam (Wetekamp, Kommentar zum BGB Mietrecht, § 536 Rz. 52?.
26Auch eine vorprozessuale Erfüllungsverweigerung der Beklagten, die die Fristsetzung entbehrlich machen könnte, liegt nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Beklagte sämtliche Wohnungsschlüssel am 13.07.2000 an die Kläger zurückgegeben hat, rechtfertigt es nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Erfüllung der durchzuführ4enden Schönheitsreparaturen endgültig abgelehnt hat. Der Auszug allein stellt noch keine endgültige Weigerung des Mieters dar, denn eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ist nur dann gegeben, wenn die Erfüllung für den Gläubiger erkennbar, in so bestimmter Weise verweigert wird, dass diese Erklärung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und ein Sinneswandel ausgeschlossen ist (OLG Hamburg WM 1992, 701?.)
27Soweit den Klägern wegen Beschädigungen an der Mietsache aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages ursprünglich ........... (Rückverfilmung nicht lesbar)
28Nach § 588 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält; erforderlich ist eine tatsächliche Verschaffung des Besitzes. Da die Beklagte des Klägern die Wohnungsschlüssel am 13.07.2000 zurückgegeben hat, hatten die Kläger nunmehr freien Zugang zu der Mietsache und die Sachherrschaft erlangt.
29Die Verjährung nach § 558 BGB beginnt in diesem Fall auch, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war (BGHZ 98, 59; Sternel-Mietrecht IV Rdnr. 633).
30Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Am 17.04 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Am 13.07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht 4x
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- WM 1992, 701 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung 1x
- BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 1x
- BGHZ 98, 59 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x