Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 10 Ds 20/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 31.03.2023, Aktenzeichen 525 Cs 200/23, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34 Jahre alt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte ist derzeit arbeitslos und bezieht nach eigenen Angaben keinerlei Leistungen. Sein Lebensunterhalt bestreitet er über das Einkommen seines Lebensgefährten.
4Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten beinhaltet eine Eintragung. Mit dem Datum vom 31.03.2023 erließ das Amtsgericht Köln gegen ihn einen Strafbefehl wegen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 €.
5In dem Strafbefehl heißt es:
6„Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 17.07.2022 in P. vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
7Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
8Am Tattag gegen 06:08 Uhr versetzten Sie auf dem Bahnsteig der KVB-Haltestelle L.-straße in Richtung Hauptbahnhof dem Geschädigten R. einen schmerzhaften Kopfstoß gegen dessen Nase, der dazu führte, dass der Geschädigte sich auf die Lippe biss. Ferner erlitt der Geschädigte eine Nasenbeinprellung.“
9II.
10Am 16.07.2022 befand sich der Angeklagte abends mit seinem Lebensgefährten, dem Zeugen X., beim Geschädigten Z. in dessen Wohnung in P.. Gemeinsam mit weiteren Bekannten veranstaltete man dort einen Spieleabend. Im Laufe des Abends gab es zunehmend Spannungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X.. Dies führte dazu, dass beide beschlossen nach Hause zu gehen. Unterwegs verstärkten sich die Spannungen, so dass der Angeklagte beschloss, allein in die gemeinsame Wohnung nach A. zu fahren, während der Zeuge X. in P. verbleiben wollte.
11Auf dem Weg zum Bahnhof ereignete sich der Vorfall, der Gegenstand des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft P. vom 31.03.2023 ist. Nachdem der Angeklagte dem dort Geschädigten die Kopfnuss versetzte, setzte er sich in einen Zug und fuhr nach A.. Dort an der Anschrift T.-straße angekommen, ließ er durch einen Schlüsseldienst das Schloss der Wohnung des Zeugen X., in der er zu dieser Zeit ebenfalls wohnhaft war, zu der er aber keinen Schlüssel besaß, austauschen. Er begab sich sodann in die Wohnung und verschloss die Wohnungstür. Dieses Vorgehen teilte er dem Zeugen X. per WhatsApp mit.
12Der Zeuge X. war unterdessen mit dem Geschädigten des Verfahrens des Amtsgerichts P. bei der Polizei, um dort seine Aussage zu machen. Während er bei der Polizei war, bat er den Zeugen Z. um Hilfe und Unterstützung. Der Zeuge Z. begab sich daher zum Zeugen X. auf die Polizeiwache. Gemeinsam beschlossen sie, nach A. zu fahren und aus der Wohnung des Zeugen X. Bekleidungsgegenstände zu holen, damit dieser einige Tage bei seinen Eltern wohnen könne. Da beide über kein Auto verfügten, benachrichtigte der Zeuge X. seinen früheren Freund, den Zeugen H., der die Zeugen Z. und X. bei der Polizei abholte und mit diesen nach A. fuhr. Während der Fahrzeit im Auto erzählte der Zeuge X. den Zeugen Z. und H., dass der Angeklagte das Schloss der Wohnung ausgetauscht habe und damit drohe, seine Sachen bei ebay einzustellen und zu verkaufen.
13In A. angekommen kamen die Zeugen aufgrund des gewechselten Schlosses nicht in die Wohnung. Nachdem die informierte Polizei angegeben hatte, dass dies kein Fall für die Polizei war, benachrichtigte man den Schlüsseldienst, nachdem sie zuvor durch Klingeln und Klopfen und per Kontakt über Handy versucht hatten, den Angeklagten dazu zu bewegen, die Wohnung zu öffnen. Als kurze Zeit später der Schlüsseldienst eintraf, begaben sich die Zeugen X. und Z. mit dem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes zur Wohnungstür, während der Zeuge H. vor dem Haus wartete. Nachdem der Schlüsseldienstmitarbeiter die Wohnungstür mittels Flipper geöffnet hatte, betraten zumindest der Geschädigte Z. und der Zeuge X. den Wohnungsflur. Während der Zeuge X. seine Sachen zusammensuchte, stellten die beiden Zeugen fest, dass die Schlafzimmertür abgeschlossen war. Auch als gegen diese geklopft wurde, wurde die Tür zunächst nicht geöffnet. Erst nach mehrmaligem Klopfen wurde die Tür geöffnet und der Angeklagte erschien in der geöffneten Schlafzimmertür. Diese Situation nutzte der Hund des Zeugen X., um aus dem Schlafzimmer in den Flur zu laufen. Der Angeklagte holte den Hund zurück ins Schlafzimmer und schloss die Tür, nur um sie kurz danach wieder zu öffnen und dem vor der Schlafzimmertür stehenden Geschädigten Z. aus kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht zu sprühen. Der Zeuge erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und konnte nichts mehr sehen. Er begab sich in die nahegelegene Küche und versuchte das Pfefferspray dort auszuspülen. Letztlich ging er nach kurzer Zeit aus der Wohnung heraus ins Treppenhaus. Unterdessen begab sich der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes vor das Haus und wies den dort wartenden Zeugen H. darauf hin, dass es oben an der Wohnung wohl Probleme gebe. Der Zeuge H. betrat daraufhin das Treppenhaus und bemerkte in diesem bereits den Geruch nach Pfefferspray. Er trat daher zunächst wieder vor die Tür und benachrichtigte die Polizei. Unmittelbar danach trat er jedoch wieder ins Treppenhaus und war auf der Treppe auf dem Weg zur Wohnung des Zeugen X.. In diesem Moment saß der Geschädigte Z. auf der nach oben führenden Treppe in der Etage der Wohnung des Zeugen X.. Der Angeklagte trat in diesem Moment aus der Wohnungstür heraus und versetzte dem Zeugen Z. einen weiteren Sprühstoß mit Pfefferspray ins Gesicht. Der Zeuge H. verließ erneut das Treppenhaus, rief nochmals die Polizei und wartete bis zu deren Eintreffen vor dem Haus.
14Der Geschädigte wurde erst mit Eintreffen der Polizei aus dem Haus geleitet und durch eine später hinzugezogene Rettungswagenbesatzung versorgt und nach Hause entlassen.
15In der Folgezeit entzündeten sich die Augen des Geschädigten Z., so dass dieser sich letztlich einer Operation unterziehen musste. Infolgedessen benötigt er nunmehr eine Brille mit höherer Sehstärke und leidet unter hängenden Augenlidern. Darüber hinaus gibt der Zeuge an, dass er aufgrund der Tat oder infolge der Tat seinen Geschmackssinn verloren und sein Geruchssinn eingeschränkt sei. Darüber hinaus ist er bei einer Trauma-Psychologin in Behandlung. Zivilrechtlich hat der Geschädigte bereits ein Versäumnisurteil über Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € gegen den Angeklagten erwirkt, welches in Vollstreckung ist.
16III.
17Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen.
18Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es beim Spieleabend in P. mit seinem Lebensgefährten Streit gegeben habe und er daraufhin beschlossen habe, allein nach A. in die Wohnung zu fahren. Da er keinen Schlüssel für die Wohnung gehabt habe, habe er einen Schlüsseldienst benachrichtigt und das Schloss austauschen lassen. Danach habe er sich ins Bett gelegt und sei eingeschlafen. Er schließe immer, wenn er allein in der Wohnung sei, die Schlafzimmertür zusätzlich ab. Er habe weder WhatsApp Nachrichten geschrieben oder erhalten noch Anrufversuche bemerkt, er habe auch kein Klingeln oder Klopfen an der Wohnungstür gehört. Vielmehr habe plötzlich jemand mit voller Wucht gegen die Schlafzimmertür gepoltert und Einlass begehrt. Er habe Angst bekommen und daher sein Pfefferspray genommen, habe die Tür geöffnet und habe damit einmal in den Flur gesprüht, ohne zu sehen, wer vor der Tür steht. Es tue ihm leid, was dem Geschädigten geschehen sei und was in dieser Nacht aus ihm geworden sei bzw. bedaure er, dass er zu so einer Tat gebracht worden sei.
19Soweit sich diese Einlassung nicht mit obigen Feststellungen deckt, wird der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts durch die Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugen Z. und H., überführt.
20Der Zeuge Z. hat das Geschehen in weiten Teilen wie oben festgestellt geschildert. Er hat über das festgestellte Geschehen hinaus geschildert, dass nach dem Eintreffen in A. man zunächst versucht habe in die Wohnung zu gelangen, in dem man an der Tür geklopft und geklingelt habe. Man habe auch den Keller des Zeugen X. aufgesucht und dabei bemerkt, dass auch dort das Vorhängeschloss gewechselt worden sei. Er habe dann nach der Türöffnung durch den Schlüsseldienst im Flur der Wohnung unmittelbar vor der Schlafzimmertür gestanden, während der Zeuge X. in der Wohnung begonnen habe, Sachen zusammen zu suchen. Im Wesentlichen sei es aber zunächst darum gegangen, dass der Schlüsseldienst habe bezahlt werden müssen und der Zeuge X. im Schlafzimmer Geld holen wollte. Dabei habe man zusammen festgestellt, dass die Schlafzimmertür abgeschlossen sei und habe den noch anwesenden Schlüsseldienstmitarbeiter gebeten, auch diese Tür zu öffnen. Nachdem dieser die Tür geöffnet hatte, habe der Angeklagte in der Tür gestanden. Diese Situation habe der Hund genutzt und sei aus dem Schlafzimmer herausgelaufen, um den Zeugen X. zu begrüßen. Der Hund sei vom Angeklagten ins Schlafzimmer zurückgezogen worden. Der Angeklagte habe dann die Schlafzimmertür zunächst geschlossen, um sie kurz danach wieder zu öffnen und ihm Pfefferspray unvermittelt ins Gesicht zu sprühen. Zu diesem Zeitpunkt habe er relativ nah vor der Tür gestanden. Nach dem Sprühstoß mit dem Pfefferspray habe er nichts mehr sehen können und sei in die nahegelegene Küche getaumelt, um dort das Pfefferspray aus den Augen zu waschen. Er habe danach weiterhin nichts gesehen und habe nur Geschrei hinter sich gehört. Er sei dann aus der Wohnung heraus zur Treppe getaumelt. Als er im Treppenhaus gewesen sei, sei der Angeklagte ihm hinterhergekommen und habe ihm nochmals Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Das wiederum habe der Ex-Freund des Zeugen X., der ihm bis zu diesem Tag völlig unbekannt gewesen sei, veranlasst die Polizei zu rufen, die recht schnell da gewesen sei. Der Rettungswagen sei zeitlich mit der Polizei gekommen und habe ihn vor Ort versorgt. In den auf das Geschehen folgenden zwei Wochen habe sich eine Entzündung in den Augen entwickelt, die letztlich eine Operation erforderlich gemacht habe. Es sei richtig, dass er mehrere Tage nach dem Geschehen vom Angeklagten eine SMS erhalten habe, in der dieser sinngemäß etwas geschrieben habe, wie es tue ihm leid, zugleich aber sei ihm für das Geschehen die Schuld zugewiesen worden. Diese SMS habe er daher nicht als Entschuldigung aufgefasst.
21Die Angaben des Zeugen Z. zum Geschehen an der Wohnung werden gestützt durch die Angaben des Zeugen H.. Der Zeuge H. hat bekundet, dass er als Ex-Freund des Zeugen X. zu diesem bereits längere Zeit keinen Kontakt gehabt habe, als er angerufen worden sei und gefragt wurde, ob er bereit wäre den Zeugen X. und den ihm bis dahin unbekannten Zeugen Z. nach A. zu fahren. Er habe sich bereit erklärt und die beiden in P., bei einer Polizeidienststelle eingesammelt. Nachdem er vom Streit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X. gehört habe, habe er diesem auch angeboten, ihn auch anschließend zu seinen Eltern zu fahren. Während der Fahrzeit habe der Zeuge Z. von der erstatteten Anzeige erzählt. Der Zeuge X. habe unter dessen während der Fahrt erklärt, dass er Nachrichten erhalten habe, dass der Angeklagte gerade das Schloss der Wohnung getauscht habe und androhe oder erklärt habe, schon Sachen des Zeugen bei ebay zum Verkauf eingestellt zu haben. Der Zeuge H. hat weiterhin angegeben, dass er in A. sich aus dem Konflikt zunächst heraushalten wollte und daher nicht mit in das Haus gegangen ist. Nach der Ankunft in A. habe der Zeuge Z. irgendwann Kontakt zur Polizei aufgenommen, um in die Wohnung zu gelangen und sei von dort aus an den Schlüsseldienst verwiesen worden. Auf diesen Schlüsseldienst habe man gemeinsam gewartet. Dann seien der Zeuge X. und der Zeuge Z. mit dem Schlüsseldienstmitarbeiter ins Haus und zur Wohnung. Einige Zeit später sei der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes aus dem Haus gekommen und habe ihn darauf hingewiesen, dass es vielleicht nicht schlecht sei, ins Haus zu gehen, da es oben Streit und Schläge gebe. Der Zeuge H. habe daraufhin das Treppenhaus betreten und schon beim Betreten des Hauses Pfefferspray gerochen. In dem Moment habe er den K. im Treppenhaus auf einer Treppe sitzen sehen und der W. habe ihn gebeten die Polizei zu rufen. Der Zeuge H. meint sich zu erinnern, dass er in diesem Moment gesehen habe, wie der Angeklagte aus der Wohnung heraus dem K. Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Er habe daraufhin das Haus verlassen und die Polizei gerufen. Danach habe er aber das Treppenhaus wieder betreten und ein Pfeifen gehört, was er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Luftnot des Zeugen Z. erkannt habe. Der Zeuge ist sich weiter sicher, dass er gesehen hat, wie der Angeklagte wieder aus der Wohnung herauskam und nochmals Pfefferspray in Richtung des Zeugen Z. gesprüht habe. Der Zeuge H. hat weiter bekundet, dass er daraufhin nochmals die Polizei gerufen habe und vor dem Haus auf die Polizei gewartet habe. Der ihm unbekannte K. sei erst mit der Polizei und dem Rettungswagen aus dem Haus herausgekommen. Der Zeuge H. hat sich dann noch weiter erinnert, dass der Zeuge X. zunächst in der Wohnung bleiben wollte, dann aber doch Sachen zusammengepackt hat und sich zu seinen Eltern begeben wollte. Der Angeklagte habe geweint und er selbst habe den K. zurück nach P. mitgenommen und diesen irgendwo im Bereich G. abgesetzt.
22Ferner werden die Angaben des Zeugen Z. und H. auch durch die Angaben des Zeugen X. bestätigt. Der Zeuge X., der ersichtlich versuchte den Angeklagten nicht übermäßig zu belasten, hat das festgestellte Geschehen in groben Zügen ebenfalls bestätigt. So hat er angegeben, dass während er mit dem Geschädigten das Kölner Verfahrens bei der Polizei gewesen sei, er auf seinem Handy Nachrichten vom Angeklagten erhalten habe. So habe dieser insbesondere mitgeteilt, dass er das Schloss der Wohnung habe auswechseln lassen. In A. eingetroffen habe er mit dem Zeugen Z. die Wohnungstür aufgesucht und festgestellt, dass das Schloss gewechselt war, so dass sein Schlüssel nicht mehr passte und Angeklagte darüber hinaus die Klingel ausgestellt hatte, so dass er auch auf diesem Wege nicht in die Wohnung gelangen konnte. Daraufhin habe er einen Schlüsseldienst benachrichtigt. Nachdem dieser die Wohnungstür geöffnet habe, habe dieser das Haus verlassen. Er sei mit in die Wohnung gegangen und der Zeuge Z. sei ihm gefolgt. Die Schlafzimmertür sei verriegelt gewesen und der Zeuge Z. habe gegen die Schlafzimmertür geklopft. Plötzlich habe der Angeklagte die Schlafzimmertür geöffnet und der Hund sei aus dem Schlafzimmer rausgelaufen. Der Hund sei dann vom Angeklagten ins Schlafzimmer zurückgezogen worden und die Tür zunächst wieder geschlossen worden. Dann habe er die Tür erneut geöffnet und Pfefferspray eingesetzt. Der Angeklagte habe daraufhin die Polizei gerufen und er den Notarzt. Der Angeklagte habe den Zeugen Z. aufgefordert aus der Wohnung zu verschwinden. Dieser habe die Wohnung zwar verlassen, habe aber den Fuß in der Wohnungstür gehabt und so deren Schließen verhindert. Der Zeuge Z. habe sich geweigert die Wohnung zu verlassen. Der Zeuge X. hat weiter bekundet, dass es keinen zweiten Sprühstoß gegeben habe bzw. auf Nachfrage relativiert, dass er keinen zweiten Sprühstoß gesehen habe. Ob er zuvor, nachdem der Zeuge und er an der Wohnungstür feststellten, dass die Klingel abgestellt war, noch versucht haben an der Wohnungstür zu klopfen, wollte er nicht mehr erinnern. Er konnte sich auch nicht an ein Geschehen im Treppenhaus erinnern. Nach seinen Angaben dauerte es fünf Minuten bis die Polizei gekommen sei. In dieser Zeit sei der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes bereits nicht mehr vor Ort gewesen. Der Zeuge H. habe das Haus nicht betreten. Die Aussage des Zeugen X. war deutlich davon geprägt, den Angeklagten so wenig wie möglich zu belasten. Die Aussage des Zeugen H. hingegen war besonders glaubhaft, da sie sehr detailliert war, obwohl der Zeuge seit dem Vorfall nicht von der Polizei vernommen war und nur wenig Zeit hatte sich auf seine Aussage vor Gericht vorzubereiten. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen Z. und Wahrlich sich abgesprochen hätten. Soweit es Abweichungen in ihren – weitgehend übereinstimmenden – Aussagen gibt, sind diese durch die persönliche Perspektive und das wiederholte Warten vor dem Haus durch den Zeugen H. zwanglos zu erklären.
23IV.
24Der Angeklagte hat sich durch die beiden Pfefferspraysprühstöße gegen den Zeugen Z. jeweils einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Er handelte jeweils vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vermag das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Bezüglich des zweiten Sprühstoßes im Treppenhaus ist eine irgendwie geartete Bedrohungslage durch den zu dem Zeitpunkt bereits durch den ersten Sprühstoß gehandicapten Zeugen Z. auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Soweit der Angeklagte für den ersten Sprühstoß in der Wohnung eine vermeintliche Bedrohung durch den Zeugen Z. geltend macht, erachtet das Gericht auch diesen Vortrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für hinreichend sicher widerlegt. Der Angeklagte öffnete die Schlafzimmertür und hat dabei hinreichend Gelegenheit gehabt zu sehen, wer sich vor der Tür befindet. Auch die Reaktion des Hundes, der rausgelaufen ist um den Zeugen X. zu begrüßen, spricht gegen eine Bedrohung. Der Angeklagte hat dann die Schlafzimmertür wieder verschlossen, um sie dann erneut zu öffnen und dem vor der Tür stehenden Zeugen Pfefferspray ins Gesicht zu sprühen. Dass in diesem Moment ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch den Zeugen drohte oder auch nur in naher Zukunft zu erwarten war, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht ergeben.
25V.
26Bei der Strafzumessung war somit für beide Taten jeweils der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bis zum Geschehen an diesem Tag strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Das Gericht hat auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung beim Geschädigten entschuldigt hat. Auch die Tatsache, dass er auf das Zivilurteil im zweiten Hauptverhandlungstermin eine erste Teilzahlung in Höhe von 2.000,00 € geleistet hat, hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dabei aber nicht außer Acht gelassen, dass insoweit ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel vorliegt. Auf der anderen Seite konnte das Gericht eben auch nicht unberücksichtigt lassen, dass der Angeklagte aus nächster Nähe Pfefferspray gegen den Zeugen eingesetzt hat und dieser dadurch erhebliche und dauerhafte Schäden erlitten hat. Insbesondere bezüglich des zweiten Sprühstoßes fällt besonders straferschwerend ins Gewicht, dass zu diesem Zeitpunkt der Geschädigte bereits durch den ersten Sprühstoß erheblich beeinträchtigt war und der Angeklagte insofern auf ein völlig wehrloses Opfer in aggressivster Weise losgegangen ist. Dies vorausgeschickt erachtet das Gericht für den ersten Sprühstoß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für den zweiten eine solche von neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
27Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 31.03.2023, Aktenzeichen 525 Cs 200/23, hat das Gericht unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass alle drei Taten innerhalb eines Zeitraums von wenigen Stunden, die hier zur Aburteilung gelangten zwei Taten sogar innerhalb von wenigen Minuten stattgefunden haben, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
28zehn Monaten
29für tat- und schuldangemessen erachtet.
30Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt.
31Der Angeklagte ist bis zum Geschehen dieser Nacht strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich durch das gegen ihn geführte Verfahren durchaus beeindruckt gezeigt, so dass das Gericht vage erwartet, dass der Angeklagte in der Zukunft nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung treten wird.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 25 Cs 200/23 2x (nicht zugeordnet)