Urteil vom Anwaltsgericht Köln - 3 AnwG 53/21 10 EV 305/21
Tenor
Der Angeschuldigte ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. I und II, 24 Abs. II BORA schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße i. H. v. 4.000,00 (i. W. viertausend) EUR gem. § 114 Abs. I Nr. 2 und 3 BRAO verhängt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Angeschuldigten auferlegt, § 197 BRAO.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeschuldigte wurde am 00.00.0000 in Würselen geboren. Er ist seit dem 09.01.2002 als Rechtsanwalt zugelassen.
4Er ist bereits einschlägig in Erscheinung getreten. Es liegen drei Rügen der Rechtsanwaltskammer Köln (III. Abt. 199/2018, III. Abt. 4/2019 und III. Abt. 111/2019) vor, mit denen Verstöße des Angeschuldigten gegen die Unterrichtungspflicht gemäß § 11 BORA geahndet wurden.
5II.
6Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist der folgende im Termin zur Hauptverhandlung am 07.12.2022, in dem auch der Zeuge I. als Zeuge vernommen wurde, zur Überzeugung der Kammer festgestellte Sachverhalt:
7Der Angeschuldigte vertrat Frau J. als Miteigentümerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus an der Ostsee. Gegenstand der Mandatierung war die Anfechtung von Beschlüssen der Wohungseigentümerversammlung. Es wurden zwei Klageverfahren vor dem Amtsgericht Flensburg durchgeführt. In beiden Verfahren hat der Angeschuldigte die gewechselten Schriftsätze und Schriftstücke des Gerichts nur unvollständig an seine Mandantin weitergeleitet. Im dritten Klageverfahren hat der Angeschuldigte die Klage beim Prozessgericht eingereicht. Das Verfahren wurde aber nicht weiter betrieben, weil Gerichtskosten nicht eingezahlt wurden. Die Klageschrift wurde der Mandantin nicht zur Verfügung gestellt. Die Mandantin hat vielfach zur Übersendung der Unterlagen bzw. der kompletten Handakten des Rechtsanwaltes aufgefordert. Dieser Aufforderung der Mandantin ist der Angeschuldigte nicht nachgekommen. Am 24.08.2021 fand eine Besprechung zwischen der Mandantin, ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen I., und dem Angeschuldigten statt. Weder bei dieser Besprechung noch im Nachgang hat der Angeschuldigte die kompletten Unterlagen zu den jeweiligen Klageverfahren an seine Mandantin herausgegeben.
8Kammeranfragen hat der Angeschuldigte unbeantwortet gelassen.
9Der Zeuge I. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die Mandantin des Angeschuldigten im ersten Klageverfahren nur die Klage und die Klageerwiderung erhalten habe, im zweiten Verfahren nur die Klage und eventuell noch die Klageerwiderung, im dritten Verfahren sei bis heute nichts vorgelegt worden. Es habe im Sommer ein Sechs-Augen-Gespräch gegeben, in dem der Angeschuldigte Verständnis für den Unmut seiner Mandantin bzgl. der Kommunikation geäußert und gleichzeitig fest zugesichert habe, die fehlenden Unterlagen und Informationen zeitnah zu übermitteln. Das sei jedoch nicht geschehen, obwohl man dem Angeschuldigten zugesichert habe, sofort nach Erhalt der Unterlagen/Informationen die Eingabe bei der Rechtsanwaltskammer zurückzuziehen.
10Bei dem Gespräch habe der Angeschuldigte nicht darauf hingewiesen, dass die Mandantin für das dritte Klageverfahren noch keine Gerichtskosten gezahlt habe und dieses deshalb nicht betrieben worden sei.
11Der Angeschuldigte war geständig. Eine Erklärung dafür, warum er die Schriftstücke nicht vollständig an seine Mandantin übermittelte, auch nicht, nachdem er am 24.08.2021 die zügige und komplette Übergabe der Unterlagen zugesichert hatte, konnte er nicht geben. Der Angeschuldigte räumte ein, sich überfordert gefühlt zu haben, weil er damals in der Kanzlei von postalischem Verkehr auf reinen E-Mail-Verkehr umgestellt habe. Zudem habe er die Kanzlei einer Kollegin übernommen und sich durch die damit verbundene Flut von Aufgaben und Mandaten überfordert gefühlt.
12Er hat eingeräumt, dass er E-Mail-Anfragen von Mandanten vielfach unbeantwortet lasse.
13III.
14Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeschuldigte schuldhaft seine Pflichten nach den §§ 43, 56 Abs. I, 113 Abs. I BRAO in Verbindung mit §§ 11 Abs. I und II und § 24 Abs. II BORA verletzt hat, so dass die Kammer als anwaltsgerichtliche Maßnahme einen Verweis und eine Geldbuße von 4.000,00 € als schuldangemessen verhängt hat.
15Nach § 113 Abs. I BRAO ist eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen den Rechtsanwalt zu verhängen, der schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt, die in der BRAO oder der Berufsordnung bestimmt sind.
16Nach § 11 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten über alle für den Fortagng des Verfahrens wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten, ihm insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücke Kenntnis zu geben; Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
17Der Unterrichtungspflicht des Rechtsanwaltes gewährleistet, dass der Mandant als Auftraggeber seinen Einfluss auf das Mandat sachgerecht ausüben kann. Daher muss der Mandant über den jeweiligen Verfahrensstand unterrichtet werden oder er muss sich jederzeit informieren können.
18Dieser Möglichkeit war die Mandantin des Angeschuldigten beraubt. Der Angeschuldigte hatte ihr in allen drei Klageverfahren nur rudimentär bis gar keine Schriftstücke zur Verfügung gestellt. Im dritten Klageverfahren hat die Mandantin bis heute keinerlei Informationen, was bei Gericht eingereicht wurde und welchen Stand das gerichtliche Verfahren hat.
19Trotz mehrfacher Nachfragen der Mandatin hat der Angeschuldigte die fehlenden Schriftstücke nicht ausgehändigt. Auch eine Besprechung am 24.08.2021 zur Aufarbeitung der drei Klageverfahren hat nicht dazu geführt, dass der Angeschuldigte seiner Mandantin die kompletten Schriftstücke zur Verfügung stellte.
20Zwar war der Angeschuldigte im Wesentlichen geständig. Jedoch ist zum Nachteil des Angeschuldigten zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbelastet ist. Die gegen ihn erteilten Rügen haben sämtlich Verstöße gegen § 11 BORA zum Gegenstand.
21Desweiteren hat der Angeschuldigte die Gelegenheit, die sich ihm nach der Besprechung am 24.08.2021 bot, verstreichen lassen und – trotz seiner in der Besprechung ausdrücklich getätigten Zusicherung – die Unterlagen nicht an seine Mandantin geschickt. Er hat stattdessen den Kopf in den Sand gesteckt und nach dem 24.08.2021 auf Anfragen der Mandantin gar nicht mehr reagiert. Erst recht ist er nicht aktiv geworden, indem er die Unterlagen herausgesucht und übergeben hat.
22Auch eine zeitweise Überforderung durch höheren Arbeitsanfall kann den Angeschuldigten nicht entlasten, denn seine Weigerung zur vollständigen Unterrichtung seiner Mandantin zog sich über ein Jahr hin. Auch bei einer quantitativen Arbeitsüberlastung muss ein Rechtsanwalt sein Büro so organisieren, dass die schlichte Weiterleitung von Unterlagen problemlos klappt. Auch wenn nicht alle E-Mail-Anfragen von Mandanten unverzüglich beantwortet werden können, so muss eine Stellungnahme zumindest zeitnah erfolgen. Gänzliches Schweigen stellt einen eklatanten Berufspflichtenverstoß dar.
23Zudem hatte die Kammer den Verstoß gegen § 24 Abs. II BORA zu berücksichtigen, wonach auf Anfrage der Rechtsanwaltskammer durch den Rechtsanwalt Auskünfte vollständig zu erteilen sind. Auch dies hat der Angeschuldigte unterlassen.
24Da der Angeschuldigte die in der Vergangenheit erteilten Rügen der Rechtsanwaltskammer ganz offensichtlich nicht zum Anlass genommen hat, seine Einstellung zu den anwaltlichen Berufspflichten zu überdenken, musste eine deutliche anwaltwaltsgerichtliche Maßnahme ausgesprochen werden, um dem Angeschuldigten die Ernsthaftigkeit seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen. Die Kammer hält daher die Erteilung eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € für erforderlich, aber auch für ausreichend.
25Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten nach § 197 BRAO auszuerlegen.
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