Urteil vom Anwaltsgericht Köln - 1 AnwG 33/22 10 EV 365/21
Tenor
Die Angeschuldigte ist einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs.1, 114 Abs. 1 Nr. 2, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO schuldig.
Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt
Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 197 BRAO).
1
GRÜNDE:
2I.
3Die Angeschuldigte wurde am 00.00.0000 geboren. Ihre Kanzleianschrift lautet B-Straße in 00000 C.. Sie ist seit 1997 als Rechtsanwältin zugelassen.
4II.
5Die Hauptverhandlung vom 03.08.2023 ergab folgenden Sachverhalt:
61.
7Die angeschuldigte Rechtsanwältin war mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Zeugen I. aus Stuttgart beauftragt. Inhalt des ihr von dem Zeugen am 09.04.2021 erteilten Mandats war dessen Vertretung in einer Erbschaftsangelegenheit. Des Weiteren war die Angeschuldigte mit der Vertretung der rechtlichen Interessen der Mutter des Zeugen I., der Frau J., in einer Verkehrsunfallsache beauftragt. Das letztgenannte Mandat war der Angeschuldigten am 10.05.2021 erteilt worden. Obwohl der Zeuge im eigenen Namen und auch im Namen seiner Mutter die Angeschuldigte seit dem 10.05.2021 mehrfach telefonisch zu erreichen versuchte und ihr am 27.08.2021 eine SMS übersandte, meldete sich die Angeschuldigte in der Folgezeit weder bei dem Zeugen noch bei seiner Mutter. Auch eine in der Verkehrsunfallsache erfolgte Anfrage der AOK Versicherung beantwortete die angeschuldigte Rechtsanwältin einer durch die AOK Versicherung an den Zeugen erfolgten Mitteilung zufolge nicht. Der Zeuge und seine Mutter übertrugen die rechtliche Vertretung in der Verkehrsunfallangelegenheit in der Folge der K. Rechtsanwälte Partnerschaft GmbH in Stuttgart (dortiges Aktenzeichen 2.6.2005/21) und veranlassten die Kündigung der beiden bei der Angeschuldigten bestehenden Mandate.
8Mit E-Mail vom 06.09.2021 hatte sich der Zeuge an die Rechtsanwaltskammer Köln gewandt und diese wegen der weiteren Vorgehensweise um Rat und Hilfe ersucht. Die Rechtsanwaltskammer Köln hatte der Angeschuldigten die vorgenannte Eingabe mit Schreiben vom 10.09.2021 mit der Bitte übersandt, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Stellung zu nehmen. Trotz eines weiteren Erinnerungsschreibens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln, welches der Angeschuldigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.10.2021 zugegangen ist, hat sie auch insoweit keine Stellungnahme abgegeben.
92.
10Im anwaltsgerichtlichen Verfahren hat sich die Angeschuldigte zunächst nicht geäussert. Im Hauptverhandlungstermin vom 03.08.2023 räumte sie die Vorwürfe vollumfänglich ein. Am 16.05.2021 sei ein enger Freund der Angeschuldigten verstorben, was sie so sehr belastet habe, dass sie in der Folge die beiden Mandante nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet sowie Anfragen des Zeugen und im Nachgang die Anfragen der Rechtsanwaltskammer Köln nicht beantwortet habe.
11III.
12Der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis der Ermittlungen und dem Akteninhalt sowie der Einlassung der Angeschuldigten und den Aussagen des Zeugen in der Hauptverhandlung am 03.08.2023.
131.
14Das Verhalten der Angeschuldigten verstößt gegen ihre Berufspflichten als Rechtsanwältin. Durch ihr Verhalten hat sie sich einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 11 BORA schuldig gemacht.
15Die Rechtsanwältin hat nach § 11 Abs. 1 S, 1 BORA unter anderem die Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Nach § 1 Abs. 2 BORA hat sie zudem alle Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Gegen diese Pflicht hat die Angeschuldigte verstoßen, indem sie die mehrfachen Anfragen des Zeugen im Zeitraum vom 10.05.2021 und jedenfalls bis zum 27.08.2021 unbeantwortet ließ.
16Nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO hat die Rechtsanwältin dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Dabei sind gemäß § 24 Abs. 2 BORA zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 BRAGO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen. Die Anfrage des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Angeschuldigten ebenso wie die Erinnerungen zugegangen, eine förmliche Zustellung ist hierbei nicht erforderlich aber dennoch hinsichtlich der Erinnerung am 14.10.2021 erfolgt. Die Angeschuldigte hätte die Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer daher beantworten müssen. Das hat sie vorliegend trotz Erinnerung nicht getan.
172.
18Es stellte sich daher aus Sicht der Kammer die Frage der Wahl der geeigneten Maßnahmen nach § 114 BRAO.
19Zu Gunsten der Angeschuldigten war zu berücksichtigen, dass die Angeschuldigte das ihr vorgeworfene Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich eingeräumt hat. Strafschärfend war aus Sicht der Kammer jedoch zu berücksichtigten, dass die Angeschuldigte mit Urteil des Anwaltsgericht Köln vom 28.10.2019 (1AnwG 9/19 10 EV 300/17) bereits einen Verweis erhalten und gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 300 € verhängt worden war. Der vorliegende Sachverhalt ereignete sich nur etwa 1 ½ Jahre nach dem vorgenannten Urteil, so dass diese anwaltsgerichtliche Maßnahme die Angeschuldigte nicht ausreichend beeindruckt und zur gewissenhaften Pflichterfüllung angehalten hat.
203.
21Aus der Gesamtschau dieser Umstände erschienen der Kammer ein Verweis und eine Geldbuße als ausreichend, der Angeschuldigten die Schwere ihres Verhaltens vor Augen zu führen und das Vertrauen in die Integrität und Kompetenz der Anwaltschaft insgesamt wiederherzustellen.
22IV.
23Gegen die Angeschuldigte war daher die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises nach §§ 43, 56, 113 Abs.1, 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO auszusprechen und daneben gemäß § 114 Abs. 3 BRAO eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € zu verhängen. Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Umstände hält die Kammer eine Bestrafung der Angeschuldigten im ausgesprochenen Umfang für angemessen, aber auch ausreichend.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 BRAO.
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Referenzen
- BRAO § 43 Allgemeine Berufspflicht 3x
- BRAO § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer 4x
- BRAO § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung 3x
- BRAO § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen 5x
- BRAO § 197 Kostenpflicht des Verurteilten 2x
- § 56 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- 10 EV 300/17 1x (nicht zugeordnet)