Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 8 Ca 2749/15
Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.184,40 EUR brutto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszins aus 308,64 EUR seit dem 31.08.2014, aus 308,64 EUR seit dem 30.09.2014, aus 617,28 EUR seit dem 31.10.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31.12.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31.01.2015, aus 617,28 EUR seit dem 31.03.2015, aus 308,64 EUR seit dem 30.04.2015, aus 462,96 EUR seit dem 31.05.2015, aus 314,56 EUR seit dem 30.06.2015 und aus 629,12 EUR seit dem 31.07.2015 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Streitwert: 4.184,40 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger neben einem Anspruch auf Nachtschichtzuschlag bei Schichtarbeit von 15 % auch kumulativ ein Anspruch auf einen Zuschlag für Nachtarbeit i.H.v. 50 % zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1970 als Weber/Einrichter beschäftigt. Er arbeitet regelmäßig im Schichtdienst.
4Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung.
5Der Manteltarifvertrag vom 10.05.1978 in der zuletzt geltenden Fassung aus dem Jahr 2000 lautet in § 5 „Zuschläge“ u.a. wie folgt (Bl. 11 der Akte):
6- 7
1. Mehrarbeit …
- 8
2. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang.) …
- 9
3. Sonn- und Feiertagsarbeit …
- 10
4. Wächter und Pförtner …
- 11
5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang).
- 12
6. … Zeitlöhner …
Die „Protokollnotiz zum MTV vom 10.05.1978 zu § 5 (2) und (5)“ listet nach dem Satz „Weitergeltende Bestimmungen über Nachtarbeitszuschläge:“ die für die Tarifbereiche Aachen, Düren, Krefeld, Mönchengladbach und Rechtsrhein jeweils geltenden Altregelungen auf (Bl. 24 f der Akte). Für den Tarifbereich Düren heißt es:
14§ 3 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages vom 29.10.1970:
15„Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
16a) …
17b) Nachtarbeit 50 v. H.
18c) …
19d) …
20e) Bei Schichtarbeit ist für die Nachtschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die Nacht fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen.
21Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3e) zusätzlich zu vergüten.“
22Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kläger mit der am 03.08.2015 bei Gericht eingegangenen und am 18.08.2015 erweiterten Klage für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 einschließlich neben dem von der Beklagten gezahlten 15 prozentigen Zuschlag für Nachtarbeit im Schichtdienst einen weiteren zusätzlichen Zuschlag i.H.v. 50 % für geleistete Nachtstunden.
23Der Kläger ist der Auffassung, dass der letzte Satz des § 3 Ziff. 3 MTV vom 29.10.1970 für den Tarifbereich Düren vom Wortlaut her eindeutig sei. So liege nach der gesetzlichen Definition des Arbeitszeitgesetzes in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr Nachtarbeit vor, die nach § 6 Abs. 5 ArbZG auch zusätzlich zu vergüten sei. Der Manteltarifvertrag regele, dass bei Schichtdienst Nachtarbeit die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit sei. Die alte Regelung des Tarifbereiches Düren regele zum einen in Buchstabe b) den Zuschlag für Nachtarbeit und in Buchstabe e) den Zuschlag für die Nachtschicht bei Schichtarbeit. Der Schlusssatz regele zwar, dass nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt werde, beinhalte aber ausdrücklich, dass der Zuschlag nach Buchstabe e) zusätzlich zu vergüten sei.
24Die Argumentation der Beklagten zu regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit finde in der tariflichen Regelung und in der Protokollnotiz keinerlei Niederschlag.
25Eine neue tarifliche Regelung sei von der Beklagten zwar angestrebt worden, aber bislang nicht zustande gekommen.
26Der Kläger beantragt,
271) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.240,72 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins
28 aus 308,64 EUR seit dem 31.08.2014,
29 aus 308,64 EUR seit dem 30.09.2014,
30 aus 617,28 EUR seit dem 31.10.2014,
31 aus 308,64 EUR seit dem 31.12.2015,
32 aus 308,64 EUR seit dem 31.01.2015,
33 aus 617,28 EUR seit dem 31.03.2015,
34 aus 308,64 EUR seit dem 30.04.2015,
35 aus 462,96 EUR seit dem 31.05.2015 zu zahlen,
362) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 943,68 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins
37 aus 314,56 EUR seit dem 30.06.2015 und
38 aus 629,12 EUR seit dem 31.07.2015 zu zahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein weiterer Zuschlag für Nachtarbeit nicht zu. Der reklamierte Zuschlag i.H.v. 50 % beziehe sich auf unregelmäßige Nachtarbeit, die bei Schichtarbeit nicht vorliege. Eine Addition von Zuschlägen könne nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge erfüllt sein. Hier gehe es um Zuschläge, die zueinander in Konkurrenz stünden. Die Schichtarbeit in Form von Nachtarbeit sei der speziellere Fall gegenüber der „normalen“, also unregelmäßigen Nachtarbeit. Demgemäß können nur der eine oder der andere Zuschlag greifen.
42Die Beklagte stützt ihre Argumentation u.a. auf die Historie der Tarifverträge im Bereich der Textilindustrie in Nordrhein-Westfalen und darauf, dass im Tarifvertrag für die Angestellten eine Kumulation für unregelmäßige Nachtarbeit und die Nachtschicht bei Schichtarbeit nicht erfolge.
43Auch sei die Protokollnotiz widersprüchlich, da sie lediglich 2 Zuschläge enthalte. Folge man der Auffassung des Klägers, würde von diesen beiden nach dem 1. Halbsatz nur der jeweils höhere bezahlt, im 2. Halbsatz stünde das genaue Gegenteil, wonach beide Zuschläge immer kumulativ zu zahlen seien.
44Richtig sei, dass mit anderen ortsansässigen Textilfirmen zwischenzeitlich Haustarife geschlossen worden seien, die eine Kumulation mit dem Zuschlag nach 3b) ausdrücklich ausschlössen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
46Entscheidungsgründe:
47Die zulässige Klage ist begründet.
48Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3 Ziff. 3, letzter Halbsatz des MTV vom 29.10.1970 für den Tarifbereich Düren in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 5 des MTV vom 10.05.1978 in der zuletzt geltenden Fassung.
49Die Kammer erachtet die Regelung in § 3 Ziff. 3 des MTV vom 29.10.1970 hinsichtlich ihres Wortlautes für eindeutig. Zwar besagt der 1. Halbsatz des Schlusssatzes, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere bezahlt wird. Der 2. Halbsatz jedoch schließt von dieser Anrechnungsregelung ausdrücklich den Zuschlag für die Nachtschicht bei Schichtarbeit nach Buchstabe e) aus. Damit ist eine Kumulation des Zuschlags nach Buchstabe e) mit anderen tariflichen Zuschlägen ausdrücklich vorgesehen. Dass der Zuschlag nach Buchstabe b) für Nachtarbeit nicht hierzu gehören soll, findet im Tarifvertrag keinen Niederschlag. Anders als in den vom Kläger herangezogenen Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage regelmäßiger oder unregelmäßiger Nachtarbeit befassen, vermag die Kammer keine tarifliche Regelung, Klarstellung oder Definition zu finden, die die aus Sicht der Beklagten nachvollziehbare Unterscheidung zwischen regelmäßiger oder unregelmäßiger Nachtarbeit im Text der Regelung widerspiegelt.
50Die von der Beklagten bemühte Argumentation, der Schlusssatz in § 3 Ziff. 3 des MTV vom 29.10.1970 sei in sich widersprüchlich, da in der Protokollnotiz lediglich 2 Zuschläge genannt würden, verfängt nicht. Bereits der Einleitungssatz der Altregelung spricht von 4 Zuschlagsarten („Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit …“). Diese sind in Buchstabe a), c) und d) in der Protokollnotiz lediglich deshalb nicht abgedruckt, weil sich die Vertragsparteien hierüber bereits in § 5 des MTV vom 10.05.1978 geeinigt haben, und lediglich in den Abs. 2 und 5 dieses Paragraphen ausdrücklich der Querverweis auf die unterschiedlichen tariflichen Altregelungen in den verschiedenen Tarifbezirken zu den bei Tarifabschluss offensichtlich nicht konsensfähigen Zuschlägen für Nachtarbeit aufgenommen wurde.
51Da der Kläger zu Recht anführt, dass die von ihm während der Nachtschicht geleistet Arbeit Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes wie auch des Tarifvertrages ist, und die Anzahl der Stunden, für die der Kläger den fünfzigprozentigen Nachtzuschlag begehrt, unstreitig ist, war der Klage stattzugeben.
52Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
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Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit 1x
- § 5 Abs. 2 und 5 des MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 des MTV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x