Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 1046/24
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 21.02.2022 mit Ablauf des 30.06.2024 beendet ist.
-
Die Beklagte wird zu verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.
-
Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 16.850,03 €.
-
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Befristungskontrollverfahrens.
3Mit seiner am 06.06.2024 anhängig und am 11.06.2024 rechtshängig gewordenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kraft Befristung zum Ablauf des 30.06.2024 aufgrund einer Befristungsvereinbarung vom 21.02.2022. Der Kläger war seit dem 16.11.2020 als angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit für die Beklagte tätig und beim Statistischen Bundesamt am Standort B eingesetzt. Ein erster Arbeitsvertrag zwischen den Parteien war bis zum Ablauf des 30.06.2022 befristet. Am 21.02.2022 unterzeichnete die Beklagte einen für den Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2024 befristeten zweiten Arbeitsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 8 – 9 der Akte) verwiesen wird. Zu der Frage, ob auch der Kläger den zweiten Arbeitsvertrag unterzeichnete, hat keine der Parteien konkreten Sachvortrag gehalten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Vertrag schriftlich geschlossen worden sei. Zuletzt verdiente der Kläger durchschnittlich 3.744,45 € brutto monatlich.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass – auch bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages – kein sachlicher Grund für eine Befristung bestanden hätte. Es habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages keineswegs festgestanden, dass das von der Beklagten zur Begründung der Befristung herangezogene Projekt „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ zu Stande kommen würde. Ein verbindlicher Projektauftrag an das Statistische Bundesamt lasse sich der von der Beklagten hierzu vorgelegten E-Mail-Korrespondenz nicht entnehmen. Die Beklagte habe das Projekt auch nicht in ihre eigene Kapazitätsplanung aufgenommen.
5Ohnehin handele es sich bei den angedachten Arbeiten nicht um solche, die bei der Beklagten nur vorübergehend anfielen, sondern um die Erfüllung gesetzlich zugewiesener Daueraufgaben des Statistischen Bundesamtes gemäß § 8 NKRG. Dies spiegele sich auch in dem behördlichen Geschäftsverteilungsplan wider. Dem Statistischen Bundesamt seien keine Drittmittel zur Finanzierung zur Verfügung gestellt worden, was ebenfalls gegen eine Zusatzaufgabe im Sinne der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG spreche. Jedenfalls trage die Beklagte nicht konkret dazu vor, warum kein geeignetes Stammpersonal für die Erledigung der Aufgaben zur Verfügung gestanden habe und wie genau sich die angeblichen Projektaufgaben von Daueraufgaben abgegrenzt hätten. Schwankender und schwer planbarer Personalbedarf sowie die Unsicherheit über die künftige Auslastung ohne sicher absehbaren künftigen Wegfall von Zusatzaufgaben rechtfertigten eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.
6Überdies sei schon anhand der Stellenausschreibung nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt für das das Projekt „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ weiterbeschäftigt worden wäre. Die Beklagte trage auch nicht substantiiert dazu vor, warum in diesem Zusammenhang eine Befristung gerade für 24 Monate für sachgerecht gehalten worden wäre.
7Schließlich genüge es nicht, wenn sich die geplante Auslastung mit Projektarbeiten – wie hier ausweislich der Aufgabenbeschreibung (Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 43 – 50 der Akte) – auf nur 55 % beliefe, um eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
8Der Kläger ist der Ansicht, bis zu einer Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gegen die Beklagten einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu haben.
9Nach Rücknahme eines gegen das als mögliche Kündigung interpretierte Schreiben der Beklagten vom 29.05.2024 (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 14 der Akte) gerichteten Klageantrags beantragt der Kläger zuletzt
10-
11
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 21.02.2022 mit Ablauf des 30.06.2024 beendet ist,
-
12
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen und
-
13
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30.06.2024 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte hält die Befristung aufgrund eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG für gerechtfertigt. Sie behauptet, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers im Wesentlichen nur vorübergehend bestanden habe.
17Bei Vertragsschluss habe die Beklagte geplant, den Kläger im Referat I 23 zur Mitarbeit am Projekt „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ einzusetzen. Bereits 2018 habe die Bundesregierung eine entsprechende Bürokratieabbaumaßnahme avisiert und durch einen Kabinettsbeschluss vom 13.04.2021 konkretisiert. Das Statistische Bundesamt sei im Juli 2021 durch das damals zuständige Bundeskanzleramt durch die als Anlage B 3 zur Klageerwiderung vom 24.07.2024 vorgelegte E-Mail (Bl. 57 – 58 der Akte) verbindlich mit der Durchführung des Projekts beauftragt worden. Bis zum 20.09.2021 sei von Bundeskanzleramt und Bundesgesundheitsministerium ein Eckpunktepapier erstellt worden. Am 15.11.2021 habe das Bundeskanzleramt per E-Mail (Anlage B 7 zur Klageerwiderung, Bl. 72 – 77 der Akte) zwar mitgeteilt, dass der geschäftsführende Bundesgesundheitsminister das Eckpunktepapier nicht gebilligt habe. Es könne jedoch mit einem Fortgang im Februar oder März 2022 gerechnet werden. Daraufhin habe man beim Statistischen Bundesamt begonnen, im Wege einer sog. Clusterausschreibung (Anlage B 6 zur Klageerwiderung, Bl. 69 – 71 der Akte) Personal u. a. für das o. g. Projekt zu rekrutieren. Nach zunächst aufgetretenen Verzögerungen seien die bei Arbeitsvertragsschluss handelnden Personen davon überzeugt gewesen, dass das Projekt spätestens am 01.07.2024 in Vollzug gesetzt werden würde und sodann nach Ablauf der Vertragslaufzeit der Beschäftigungsbedarf für den Kläger wieder entfallen werde. Erst Ende April / Anfang Mai 2022 sei das Projekt endgültig gescheitert, woraufhin man den Kläger zunächst als Springer im Referat I 23 eingesetzt und danach mit anderen Aufgaben betraut habe. Gleichwohl sei nur der geplante Projekteinsatz für den Vertragsschluss ausschlaggebend gewesen. Unerheblich sei, dass man bereits seinerzeit geplant hätte, den Kläger in geringem Umfang auch mit anderen Aufgaben zu beschäftigen.
18Die geplante aufwendige Untersuchung im Rahmen des Projekts „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ falle nicht unter die der Behörde durch § 8 NKRG übertragenen Daueraufgaben. § 8 NKRG nenne als gesetzliche Aufgaben des Statistischen Bundesamts im Zusammenhang mit der Normenkontrolle nach dem NKRG lediglich die Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandschätzungen. Das geplante Projekt wäre darüber deutlich hinausgegangen. Es hätte auch nicht mit Stammpersonal durchgeführt werden können, zumal für das Projekt Personal mit Kenntnissen im Bereich Methodenentwicklung und Erarbeitung neuer Prozesse benötigt worden wäre, während das vorhandene Personal einen anderen Qualifikationsschwerpunkt habe. Immer wieder, jedoch unregelmäßig, werde das Dienstleistungszentrum der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung beim Statistischen Bundesamt von der Fachaufsicht mit nicht planbaren, bedarfsorientierten und ganz unterschiedlichen Einzelprojekten beauftragt, deren Anfall unvorhersehbar sei. Ein Ablehnungs- oder Änderungsrecht bezüglich dieser Projekte stehe dem Statistischen Bundesamt nicht zu. Eine langfristige Personalplanung in Form von Dauerverträgen sei vor diesem Hintergrund unmöglich.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle des Gütetermins und des Kammertermins sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
221. Der allgemeine Feststellungsantrag, d. h. der Klageantrag zu 3., ist mangels Feststellungsinteresses gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BAG 18.08.2005 – 8 AZR 523/04 Rn. 19) und war daher abzuweisen. Der einzige aktuell zwischen den Parteien streitige Beendigungstatbestand, d. h. die Befristungsabrede vom 21.02.2022, ist von einem sog. punktuellen Feststellungsantrag abgedeckt. Weitere Beendigungstatbestände sind, jedenfalls unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Erklärungen der Beklagten zum Verständnis des Schreibens vom 29.05.2024 im Kammertermin, nicht in den Rechtsstreit eingeführt.
232. Die Befristungskontrollklage ist zulässig und begründet. Erfolg hat – nach der Beschränkung auf die Dauer des gerichtlichen Befristungskontrollverfahrens – auch der Weiterbeschäftigungsantrag.
24a) Die Befristung ist nicht aufgrund einer Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 17 Satz 1, Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG wirksam geworden. Die Klage wurde am 11.06.2024 rechtshängig. Unschädlich ist, dass dieser Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer lag (vgl. BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 Rn. 15).
25b) Aufgrund der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) bedurfte die Beklagte eines sachlichen Grundes für die Befristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ein solcher ergibt sich jedoch aus ihrem Vorbringen unter Einbeziehung der Anlagen B 3 und B 7 zur Klageerwiderung nicht. Insbesondere rechtfertigte die Sachlage bei Vertragsschluss am 21.02.2022 keine Befristung aufgrund eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Andere sachliche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die notwendige und von Amts wegen zu prüfende Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB) eingehalten wurde, kann dahinstehen.
26aa) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG 21.11.2018 – 7 AZR 234/17 Rn. 16; BAG 27.07.2016 – 7 AZR 545/14 Rn. 17). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Diese Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 21.11.2018 – 7 AZR 234/17 Rn. 16; BAG 27.07.2016 – 7 AZR 545/14 Rn. 17). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zur Deckung gerade dieses Mehrbedarfs eingestellt wird (LAG Köln 24.05.2013 – 4 Sa 1187/12 zu A. der Gründe). Dies bedeutet Kausalität des Mehrbedarfs für die Beschäftigung des Arbeitnehmers (LAG Köln 24.05.2013 – 4 Sa 1187/12 zu A. der Gründe; Boecken in Boecken/Joussen TzBfG 7. Aufl. 2024 § 14 Rn. 57).
27bb) Wird die Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht zunächst eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war (BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07 Rn. 17; LAG Köln 23.01.2015 – 4 Sa 773/14 zu B. I. 1. der Gründe).
28cc) Die Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs allein rechtfertigt keine Befristung (BAG 21.11.2018 – 7 AZR 234/17 Rn. 16; BAG 21.03.2017 – 7 AZR 222/15 Rn. 28). Dementsprechend genügt die bloße Möglichkeit der Entstehung vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs nicht für die Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Notwendigerweise ist der Wegfall des zusätzlichen vorübergehenden Bedarfs mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet, wenn schon die Entstehung des zusätzlichen vorübergehenden Bedarfs fraglich ist. Ist die Prognose zum Wegfall des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Unsicherheiten behaftet und erweist sich später als fehlerhaft, weil bereits die Entstehung eines zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs unsicher war und letztlich nicht eingetreten ist, realisiert sich ein bei dem Arbeitgeber und nicht bei dem Arbeitnehmer zu verortendes unternehmerisches Risiko.
29dd) Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Beklagte die Befristung nicht schlüssig begründet. Die Kammer kann nicht feststellen, dass das Statistische Bundesamt verbindlich mit der Durchführung des Projekts „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ beauftragt war. Die bloße Möglichkeit eines kurzfristigen Projektstarts rechtfertigte eine Befristung nicht. Die Beklagte hat insbesondere auch nicht dargelegt, dass das Scheitern des Projekts nicht absehbar war. Im Einzelnen:
30(1) Aus 2018 oder 2021 niedergelegten Planungen der Bundesregierung über die Durchführung einer Bürokratieabbaumaßnahme im Bereich der Vereinheitlichung der Umlagesätze ergab sich nicht mit hinreichender Sicherheit ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf bei dem Statistischen Bundesamt. Dies gilt schon aufgrund der Regelung in § 8 NKRG, wonach die Einbindung des Statistischen Bundesamts in derartigen Fällen nur bei Bedarf erfolgt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf einen Zusatzbedarf losgelöst von einer Anweisung der Aufsichtsbehörde.
31(2) Aus der als Anlage B 3 vorgelegten E-Mail konnte das Statistische Bundesamt ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass es zu einem zusätzlichen Arbeitskräftebedarf kommen würde. Der Mitarbeiter des Bundeskanzleramts Herr M hatte mit dieser E-Mail lediglich mitgeteilt, dass dort unter Einbindung des Bundesgesundheitsministeriums ein Eckpunktepapier entstehe. Man könne jedoch noch nicht abschätzen, wie sich das Bundesgesundheitsministerium dazu verhalten werde. Dem Statistischen Bundesamt solle Gelegenheit gegeben werden, parallel mitzulesen und auch ein wenig vorzudenken. Soweit sich eine gemeinsame Linie mit dem Bundesgesundheitsministerium abzeichne, würde das Statistische Bundesamt in die Abstimmung des Papiers eingebunden werden, weil diese Behörde in dem Projekt eine wesentliche Rolle spielen solle. Mit E-Mail vom 08.10.2021 (Teil der Anlage B 7) teilte Herr M mit, dass er das Eckpunktepapier mangels Billigung des Bundesgesundheitsministeriums nicht übermitteln könne. Sobald das Ministerium seine Überlegungen vorlege, könnten ein gemeinsamer „Kick-Off“ stattfinden und eine Projektskizze entworfen werden. Am 15.11.2021 (Teil der Anlage B 7) teilte Herr M die Nichtbilligung des Eckpunktepapiers durch das Bundesgesundheitsministerium mit. Zwar sehe man sich auf Arbeitsebene weiterhin dem Prüfauftrag verpflichtet, jedoch werde an dem Thema vorläufig nicht weiter gearbeitet. Eine Untersuchung durch das Statistische Bundesamt könne noch nicht stattfinden, frühestens im Februar / März könne Bewegung in die Sache kommen. Er werde auf das Statistische Bundesamt zukommen, wenn sich neue Bewegung abzeichne.
32(3) Bei dieser Sachlage war es objektiv völlig unsicher, ob es zu einer künftigen Umsetzung des Projekts „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ kommen würde und wenn ja, insbesondere mangels feststehender Eckpunkte, mit welchem Inhalt. Es fehlte damit an einer hinreichenden Sicherheit für einen späteren Wegfall des Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers, schließlich war bei Vertragsschluss nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar, ob der Kläger jemals in diesem Projekt eingesetzt werden würde. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Weiterbeschäftigung und einem hinreichend sicheren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bestand nicht. Wie die beim Statistischen Bundesamt handelnden Personen bei dieser Faktenlage subjektiv zu einer anderen Einschätzung kommen konnten, ist für die Kammer nicht erklärlich, zumal die naheliegende Möglichkeit einer Nachfrage im Bundeskanzleramt nach dem Projektstand vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht genutzt wurde und Herr M selbst bei einer Änderung des Sachstandes eine Nachricht avisiert hatte. Dass eine solche Nachfrage unüblich sein mag, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Prognose die Ermittlung konkreter Anhaltspunkte für die künftige Entwicklung. Macht der Arbeitgeber von einer sich objektiv aufdrängenden und einfachen Möglichkeit für eine Bestätigung oder Widerlegung seiner Prognose zum künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht Gebrauch, so ist fraglich, ob überhaupt eine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG anerkennenswerte Prognose angestellt und nicht lediglich eine Risikoentscheidung ohne hinreichende sachliche Fundierung getroffen worden ist. Die Beklagte hat ausgehend von dieser Sachlage jedenfalls nicht dargelegt, dass das Scheitern des Projekts bei Vertragsschluss nicht absehbar war; dies ist aber bei Nichteintritt der Prognose erforderlich, um eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG begründen zu können.
33(4) Für die Kammer liegt auf der Hand, dass die beim Statistischen Bundesamt handelnden Personen sich in einer schwierigen Situation befanden und hält auch die Vorgehensweise bei der Weiterbeschäftigung des Klägers für nachvollziehbar. Die Bediensteten des Statistischen Bundesamts hielten es für möglich, dass das Projekt ab dem Frühjahr oder Sommer 2022 beginnen könnte und durften auch besorgen, dass bei einem Verzicht auf die Vorhaltung von Personal unter Umständen ein kurzfristiger Projektbeginn entgegen der Erwartung der übergeordneten Behörden nicht möglich sein würde. Ausgehend von der typischen Dauer von Einstellungsverfahren im Öffentlichen Dienst ist es bei einer schwankenden Auslastung mit Dienstleistungsaufträgen schwierig, kurzfristig stets das nach Art und Umfang passende Personal vorzuhalten. Die damit verbundenen Unsicherheiten über die künftige Entwicklung sind jedoch nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber zugewiesen und können nicht unter Rückgriff auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auf den Arbeitnehmer transferiert werden.
34(5) Ob das Projekt „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ aufgrund der Regelung des § 8 NKRG eine der Behörde zugewiesene Daueraufgabe gewesen wäre, lässt die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
35c) Der Kläger hat aufgrund des Obsiegens mit seinem Bestandsschutzantrag grundsätzlich einen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruch auf Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter (vgl. BAG 28.02.2023 – 8 AZB 17/22 Rn. 26; BAG 27.02.1985 – GS 1/84 zu C. I. 2. der Gründe). Gründe für eine Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht hat die Beklagte nicht vorgetragen.
36II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote hat das Gericht den erfolgreichen Befristungskontrollantrag mit drei Bruttomonatsgehältern, den zurückgenommenen Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern, den erfolgreichen Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt und den abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag mit einem halben Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat sowie im Übrigen im Umfang ihrer Abweisung.
37III. Der Rechtsmittelstreitwert wurde nach den unter II. genannten Bewertungsmaßstäben gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO im Urteil festgesetzt und beläuft sich somit auf viereinhalb regelmäßige Bruttomonatsgehälter.
38IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 NKRG 4x (nicht zugeordnet)
- § 7 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 126 Schriftform 1x
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG 3x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 4 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 8 AZR 523/04 R 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 733/16 R 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 234/17 R 3x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 545/14 R 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 1187/12 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 146/07 R 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 773/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 222/15 R 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZB 17/22 R 1x (nicht zugeordnet)