Beschluss vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (1. Kammer) - 1 BV 4/15

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in dem Betrieb K D II, Filialnummer , W 14, D, die von dem Beteiligten zu 1) genehmigten Dienstpläne für Herrn R zu ändern oder deren Änderung durch Herrn R zu dulden, ohne dass der Beteiligte zu 1) diesen Änderungen zugestimmt hat bzw. ohne dass ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ausschließlich ein Einzelfall ohne kollektivrechtlichen Bezug, ein Notfall oder eine in einer zwischen den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung zugelassene Ausnahme vor.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der Erstellung von Dienstplänen für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) in dem Betrieb K D II. Die Beteiligte zu 2) ist ein Lebensmitteldiscounter, der Betriebsstätten an verschiedenen Orten unterhält. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale D II gewählte siebenköpfige Betriebsrat.

2

In dem Betrieb K D II werden die auf die Filiale bezogenen Schichtpläne gemäß der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ wöchentlich von der Hausleitung und dem Beteiligten zu 1) erstellt und unterzeichnet. Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer werden in einem elektronischen Zeiterfassungssystem aufgezeichnet.

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Der Beteiligte zu 1) stellte anhand der im Zeiterfassungssystem vorgenommenen Buchungen im April 2015 fest, dass die von dem Arbeitnehmer  R vorgenommenen Zeiterfassungen in zum Teil erheblichem Umfang von den genehmigten Dienstplänen abwichen. Mit Schreiben vom 23. April 2015 (Bl. 10 d. A.) lud die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) dessen Mitglieder zu einer auf den 27. April 2015 anberaumten Sitzung ein und teilte die aus 13 Punkten bestehende Tagesordnung mit. In seiner Sitzung am 27. April 2015 beschloss der Beteiligte zu 1) mit den Stimmen der sieben anwesenden Mitglieder, den vorgesehenen TOP 5 der Tagesordnung („Genehmigung ggf. Änderung oder Erweiterung der TOP mit Beschlussfassung“) um weitere Punkte, u. a. 5.6 „Beschluss 192/15 Nichteinhaltung der Arbeitszeit Herr  R und Beschluss 193/15 - Abänderung Dienstpläne Herr  R“ zu ergänzen. Mit Beschluss Nr. 192/15 beschloss der Beteiligte zu 1) am 27. April 2015  „ein Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht Dessau einzuleiten und durchzuführen, mit welchem festgestellt wird, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen hat Dienstpläne von Herrn  R ohne Zustimmung des Betriebsrats abzuändern“. Mit Beschluss Nr. 193/13 vom gleichen Tag beschloss der Beteiligte zu 1) „ein Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht Dessau-Roßlau einzuleiten und durchzuführen, mit welchem festgestellt wird, dass die Hausleitung die Abänderung der Dienstpläne von Herr  R ohne Zustimmung des Betriebsrats duldet und diese Handlung zu unterlassen hat nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Mit der Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens wird die Rechtsanwaltskanzlei Johannes A. Menke … bevollmächtigt und beauftragt.“ An der Beschlussfassung am 27. April 2015 wirkte anstelle des zuvor ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds R Frau K als nächstes Ersatzmitglied der Liste „Aufbruch“ mit, auf der auch Herr R zuvor gestanden hatte.

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Mit seinem am 04. Mai 2015 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Antrag begehrt der Beteiligte zu 1), der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die von dem Beteiligten zu 1) genehmigten Dienstpläne für Herrn R zu ändern oder deren Änderung durch Herrn R zu dulden.

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Der Beteiligte zu 1) führt zur Begründung seines Antrages aus, der Arbeitnehmer R habe in den Monaten März und April 2015 in insgesamt 27 Fällen gegen die sich aus den genehmigten Dienstplänen ergebenden Arbeitszeiten verstoßen, indem er seine Arbeitszeit zum Teil später antrat, unerlaubte Pausen einlegte, seinen Arbeitsplatz früher verließ oder die Schichten verschob. Obwohl der Arbeitnehmer R am 13. März 2015 für die Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeteilt gewesen sei, habe er in der Zeit von 07.57 Uhr bis 09.59 Uhr gearbeitet. Am 14. März 2015 – einem freien Tag für Herrn R – habe dieser von 04.38 Uhr bis 09.56 Uhr gearbeitet. Am 26. März 2015 sei er für die Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeplant gewesen und habe tatsächlich von 04.44 Uhr bis 13.03 Uhr gearbeitet. Am 02. April 2015 sei er für die Zeit von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingeplant gewesen und habe tatsächlich gar nicht gearbeitet. Obwohl er am 04. April 2015 mit einem freien Tag geplant gewesen sei, habe er an diesem Tag von 03.54 Uhr bis 11.58 Uhr gearbeitet. Wegen der weiteren Arbeitszeitverstöße wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

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Der Beteiligte zu 1) wirft der Beteiligten zu 2) vor, sie habe die Dienstpläne des Herrn  R in den vorgenannten Fällen unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) ohne dessen Beteiligung geändert oder die eigenmächtige Arbeitszeitänderung durch Herrn  R zumindest geduldet.

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Der Beteiligte zu 1) beantragt,

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1. es der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, in dem Betrieb K D II, Filialnummer , W 14,  D, die von dem Beteiligten zu 1) genehmigten Dienstpläne für Herrn  R zu ändern oder deren Änderung durch Herrn  R zu dulden, ohne dass der Beteiligte zu 1) diesen Änderungen zugestimmt hat bzw. ohne dass ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ausschließlich ein Einzelfall ohne kollektivrechtlichen Bezug, ein Notfall oder eine in einer zwischen den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung zugelassene Ausnahme vor.

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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 1. der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR, hilfsweise ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beitreibbar ist, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen.

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Die Beteiligte zu 2) beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Beteiligte zu 2) hat zunächst behauptet, der Arbeitnehmer F R habe in den genannten Fällen nicht absichtlich und ohne Wissen der Hausleitung gegen die sich für ihn aus den Dienstplänen ergebenden Arbeitszeiten verstoßen. Die ihm vorgeworfenen unzulässigen Pausen habe er nicht in Anspruch genommen. In der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am 26. August 2015 hat die Beteiligte zu 2) eingeräumt, einige der von dem Beteiligten zu 1) für den 13., 14., und 26. März 2015 sowie 02. und 04. April 2015 vorgetragenen gravierenden Pflichtverstöße würden nicht länger bestritten. Der Hausleiter der Beteiligten zu 2) habe dem Arbeitnehmer R in Einzelfällen aus persönlichen Gründen (Sturmschaden am Wohnhaus) eine Verlegung seiner Schichten gestattet. Die Beteiligte zu 2) behauptet, der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat habe der Veränderung der Arbeitszeit des Herrn R jeweils zugestimmt. Wann, wie und in welcher Form die mündliche Beteiligung des Betriebsrats erfolgt sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen seien durch die Beteiligte zu 2) bereits vernichtet worden.

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Die Beteiligte zu 1)  meint, die Anträge seien unzulässig, da die von dem Beteiligten zu 1) am 27. April 2015 gefassten Beschlüsse mit dem Antrag des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht identisch seien. Zudem sei Frau K von der Liste „Aufbruch“ nicht das dem ausgeschiedenen Betriebsratsmitglied R ordnungsgemäß nachfolgende Ersatzmitglied gewesen. Vielmehr wäre  Frau  B von der Liste „Hexenkessel“ zu beteiligen gewesen. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung am 27. April 2015 die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß erweitert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

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II. Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig und begründet.

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1. Der Antrag zu 1. ist im Beschlussverfahren zulässig (vgl. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG). Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit – nämlich die Frage der Zulässigkeit von Anordnungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG ohne Mitbestimmung des Betriebsrats – streitig. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

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Die Einleitung des Beschlussverfahrens beruht auch auf einem von dem Beteiligten zu 1) ordnungsgemäß gefassten Beschluss. Die Mitglieder des Betriebsrats wurden gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der am 27. April 2015 stattfindenden Sitzung des Beteiligten zu 1) geladen. Da die Ladung unter TOP 5 die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung mit entsprechender Beschlussfassung ausdrücklich vorsah, konnte der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung am 27. April 2015 die Erweiterung dieses Tagesordnungspunktes wirksam beschließen. Der Betriebsrat war auch beschlussfähig i. S. d. § 33 Abs. 2 BetrVG, da mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Betriebsratssitzung teilnahm. Der von dem Betriebsrat am 27. April 2015 gefasste Beschluss „ein Beschlussverfahren … einzuleiten …, mit welchem festgestellt wird, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen hat, Dienstpläne von Herrn  R ohne Zustimmung des Betriebsrats abzuändern“ entspricht auch im Wesentlichen dem von den Beteiligten zu 1) in dem vorliegenden Beschlussverfahren gestellten Antrag. Die einem Beschlussverfahren vorhergehende ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats setzt nicht voraus, dass der in dem Beschlussverfahren zu stellende Antrag bereits wörtlich vorformuliert ist, wenn der Gegenstand, über den ein Beschlussverfahren eingeleitet werden soll, und das beabsichtigte Antragsziel hinreichend bezeichnet sind. Da das zurückgetretene Betriebsratsmitglied R ebenfalls auf der Liste „Aufbruch“ aufgeführt war, war die Heranziehung des sich aus dieser Liste ergebenden nächsten Ersatzmitgliedes K nicht zu beanstanden.

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2. Der Antrag zu 1. des Beteiligten zu 1) ist auch begründet. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) begehrt von der Beteiligten zu 2) zu Recht die Unterlassung, Dienstpläne des Herrn  R ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern oder dessen eigenmächtige Änderung zu dulden.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt (vgl. BAG, Beschluss vom 03. Mai 1994 – AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27. Januar 2004 – AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 m. w. N.; Fitting/Engels/Schmidt u. a., BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 87 Rz. 596 m. w. N.). Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG voraus (BAG a.a.O.). Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, der nicht von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG abhängig ist, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt.

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b) Die Voraussetzungen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs sind vorliegend erfüllt, da die Antragsgegnerin zumindest durch die von ihr in der mündlichen Anhörung vor der Kammer eingeräumte mehrfache Verlegung von Schichten des Herrn  R das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (vgl. § 87 Abs. 1 Ziff. 2, 3 BetrVG) verletzt hat. Die ausdrückliche und zielgerichtete Abweichung von bereits von dem Betriebsrat genehmigten Dienstplänen stellt eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts dar.

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Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer  R darüber hinaus  – wie von dem Beteiligten zu 1) behauptet – in den Monaten März und April 2015 in insgesamt 21 weiteren  Fällen die ihm nach dem Dienstplan zugewiesene Arbeitszeit durch Verspätungen, Pausenübertretungen usw. verletzt hat. Für den von dem Beteiligten zu 1) begehrten Unterlassungsanspruch reicht es aus, dass die Beteiligte zu 2) jedenfalls – wie in der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 26. August 2015 eingeräumt – einige der besonders gravierenden Schichtveränderungen, wie z. B. die Verlagerung freier Tage oder die Anordnung ganzer oder halber Schichten für einen nach dem Dienstplan  vorgesehenen freien Tag, ohne Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen hat.

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Soweit die Beteiligte zu 2) hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Beteiligte zu 1) sei in die Veränderung der Dienstpläne jeweils einbezogen worden, steht dies dem Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) nicht entgegen, da die Beteiligte zu 2) die behauptete Beteiligung des Beteiligten zu 1) nicht näher präzisieren konnte und auch ausdrücklich erklärte, zu weiteren Angaben dazu aufgrund der bereits erfolgten Vernichtung der einschlägigen Unterlagen nicht mehr in der Lage zu sein.

23

Darüber hinaus ist auch die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000, AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung 1972 Rnr. 34 m. w. N. zit. nach Juris) gegeben, da die Beteiligte zu 2) wiederholt Schichten des Arbeitnehmers  R eigenmächtig verschoben hat  und bereits ein einmaliger Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG für den Erfolg des allgemeinen Unterlassungsanspruchs ausreichend ist. Durch die festgestellten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) wird die Wiederholungsgefahr für die Zukunft indiziert.

24

3. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet.

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Der Antragsgegnerin ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihr aufgegebene Unterlassung ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO anzudrohen. Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – AP Nr. 113 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Germelmann/Matthes/Prütting a. a. O. § 85 Rz. 27; Fitting a.a.O. § 23 Rz. 72). § 23 Abs. 3 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung, so dass die Möglichkeit der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO durch § 23 Abs. 3 BetrVG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Fitting a. a. O. § 23 Rz. 108). Der auch im Rahmen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs anzunehmende Höchstbetrag von EUR 10.000,00 wurde berücksichtigt.

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III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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