Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 2 Ca 6562/04
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.825,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Streitwerts tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.613,84 .
1
Tatbestand :
2Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
3Der 1953 geborene Kläger war in der Zeit 1973 bis zum 30.04.2004 in dem Bauunternehmen der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge im Baugewerbe Anwendung. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung vom 30.09.2003 verständigten sich die Parteien im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches unter dem 28.10.2004 (4 Ca 1933/04). In diesem Vergleich heißt es weiter unter Ziffer 3:
4"Die Beklagte verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche des Klägers bis einschließlich 30.04.2004 ordnungsgemäß abzurechnen und die entsprechenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen."
5Seit dem 07.05.2002 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung nicht mehr. Insofern teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 02.05.2002 im Hinblick auf eine damals ausgesprochene Kündigung zum 31.05.2002 mit:
6"In der Zeit vom 07.05. bis einschließlich 31.05.2002 (rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses) stellen wir sie, unter Fortzahlung ihrer Bezüge, von der Arbeitstätigkeit frei. Dies geschieht unter Anrechnung auf den Anspruch auf Erholungsurlaub."
7Nach der nunmehr rechtswirksam vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004 rechnete die Beklagte entsprechend der übernommenen Verpflichtung aus dem Vergleich vom 28.10.2004 das Arbeitsverhältnis rückwirkend ab und zahlte die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus. Die Parteien streiten nunmehr über die Ordnungsgemäßheit dieser Abrechnung.
8Mit seiner unter dem 22.11.2004 bei Gericht eingegangenen sowie unter dem 31.01.2005 geänderten Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe ihn in dieser Abrechnung bereits falsch eingruppiert. Tatsächlich gehöre er als Maschinenführer der Berufsgruppe M III mit einem Stundenlohn in Höhe von 14,78 brutto an. Die Beklagte habe jedoch lediglich zunächst 11,98 brutto bzw. später 12,36 brutto je Stunde ausgezahlt. Während seiner Zeit im Hochbau habe er jedoch zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit einen Kran gefahren. Dabei habe er sowohl Hoch- als auch Laufkräne bedient, wie auch anderweitige Baumaschinen. Er habe die gleichen Arbeiten verrichtet wie andere konkret benannte Mitarbeiter, die den höheren Tariflohn bekommen hätten. Diese fehlerhafte Eingruppierung ergebe einen noch offenen Vergütungsdifferenzanspruch für den Zeitraum Juni 2002 bis April 2004 in Höhe von 9.592,04 brutto. Zudem habe er einen Anspruch auf sogenanntes Verpflegungsgeld für diesen Zeitraum in Höhe von 4,09 pro Tag, was insgesamt 2.045,-- ergebe. Weiterhin habe er das ihm zustehende Urlaubsgeld nicht erhalten. Die Beklagte habe insoweit zwar für die Jahre 2002 und 2003 insoweit unstreitig insgesamt 7.825,02 an die Urlaubskasse des Baugewerbes in W3xxxxxxx entrichtet. Als er dort jedoch die Auszahlung dieser Beträge geltend gemacht habe, habe er erfahren, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Beträge von der Urlaubskasse bereits zurückgefordert und auch ausgezahlt bekommen habe. Insoweit habe die Beklagte unrechtmäßig gehandelt. Ferner sei das tarifliche 13. Monatsentgelt nicht ordnungsgemäß ausgezahlt und abgerechnet worden. Auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 14,78 brutto und dem tariflichen Multiplikator von 93 Stunden ergebe sich für den Abrechnungszeitraum insgesamt ein Anspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 2.651,78 . Darüber hinaus habe er in den nachträglichen Abrechnungen weder Wintergeld noch Winterausfallgeld erhalten, wozu die Beklagte jedoch nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei. Da ihm jedoch witterungsbedingte Arbeitsausfälle und die entsprechenden Zahlungszeiträume nicht bekannt seien, sei die Beklagte verpflichtet, ihm darüber Auskunft zu erteilen und seine entsprechenden Ansprüche abzurechnen.
9Der Kläger beantragt,
10- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.113,84 brutto und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins wie folgt zu zahlen: aus 3.883,42 seit dem 31.12.2002, aus weiteren 3.941,60 seit dem 31.12.2003 sowie aus dem Restbetrag seit dem 28.10.2004;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Wintermonate des Zeitraumes Juni 2002 bis einschließlich April 2004 Wintergeld und Winterausfallgeld abzurechnen und die sich ergebende Summe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dazu ist sie der Ansicht, der Kläger sei zu Recht als Bauhelfer eingruppiert und auch vergütet worden. So sei er bis April 2001 im Feuerungsbau eingesetzt worden und erst danach im Hochbau. Auch in dieser Zeit habe er jedoch weder auf diversen Kränen gearbeitet noch sonstige Baumaschinen gefahren oder bedient. Der Kläger besitze bereits gar nicht die erforderlichen Qualifikationen für die Tätigkeit eines Kranführers; ebenso sei er für entsprechende Aufgaben nicht geeignet. Dementsprechend habe der Kläger seine früheren Abrechnungen zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Die erfolgte nachträgliche Abrechnung für den Zeitraum Juni 2002 bis einschließlich April 2004 sei auch im Übrigen korrekt erfolgt. Soweit Ansprüche des Klägers bestanden hätten, seien diese ordnungsgemäß abgerechnet und auch ausgezahlt worden. Darüber hinaus gehende Ansprüche im Hinblick auf das 13. Monatsentgelt, auf Verpflegungsgeld sowie auf Winter- bzw. Winterausfallgeld bestünden nicht. Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Abrechnungszeitraum seien durch die im Mai 2002 ausgesprochene Freistellung unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub vollständig erfüllt worden. Ein Abgeltungsanspruch bestehe daher nicht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe :
17Die Klage ist bereits zum Teil unzulässig, im Übrigen auch nur teilweise begründet.
18I.
19Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.
20Gegenüber der insoweit erhobenen Feststellungsklage wäre ein konkreter Leistungsantrag auf Erteilung bestimmter Abrechnungen oder auf Auskunftserteilung, so wie der Kläger sein diesbezügliches Begehren selber begründet, vorrangig gewesen. Für eine reine Feststellung einer etwaigen diesbezüglichen Verpflichtung der Beklagten war insoweit kein Raum.
21II.
22Die Klage ist im Übrigen nur teilweise begründet.
231.
24Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.825,02 brutto im Hinblick auf seinen Urlaubsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien.
25a)
26Die Beklagte war aus dem Arbeitsvertrag dem Kläger gegenüber verpflichtet, die Sozialkassenbeiträge des Klägers nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse in W3xxxxxxx abzuführen.
27Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zwar zunächst auch für die Kalenderjahre 2002 und 2003 nachgekommen. Sie hat jedoch anschließend schuldhaft diese Beträge zurückgefordert und verweigert nach wie vor ernsthaft und endgültig die Erfüllung dieser Verpflichtung. Die Beklagte kann sich dazu aber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Urlaubsansprüche des Klägers bereits durch tatsächliche Gewährung erfüllt zu haben. Für den hier relevanten Zeitraum ab Juni 2002 lag keine (wirksame) Freistellung des Klägers unter Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub vor:
28aa)
29Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers setzt eine positive Erfüllungshandlung des Arbeitgebers in Form der Urlaubsgewährung sowie der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung voraus. Der Arbeitgeber muss also gegenüber dem Arbeitnehmer eine ausdrückliche, hinreichend bestimmte und unmissverständliche Erklärung auf Urlaubserteilung abgeben. Nur dann wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, den vorrangigen Erholungszweck des Urlaubs auch tatsächlich realisieren zu können, in dem er etwa eine Urlaubsreise plant und vorbereitet. Dazu genügt eine bloße Arbeitsfreistellung noch nicht, jedenfalls so lange diese noch nicht unwiderruflich ausgesprochen wird. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer damit rechnen, jederzeit, auch kurzfristig, wieder zur Arbeit herangezogen zu werden. Eine längere Urlaubsabwesenheit zu Erholungszwecken wäre nicht möglich.
30Es widerspricht ferner den Grundsätzen des Urlaubsrechts und der Urlaubsgewährung, bestimmte Zeiträume nachträglich zum Urlaub zu erklären, selbst wenn ein Arbeitnehmer in diesen Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet und auch Freizeit gehabt hat. Das würde gegen die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs verstoßen.
31Daher können auch nach herrschender Ansicht Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat und der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befand, z. B. nach unberechtigter fristloser Entlassung, nicht nachträglich auf den Urlaub angerechnet werden. Eine Anrechnung der Urlaubsvergütung auf den nach § 615 BGB zu zahlenden Lohn ist unzulässig. Der Arbeitnehmer muss von vornherein wissen, ob er Urlaub hat. Er muss sich zudem nach § 615 BGB anrechnen lassen, was er zu verdienen unterlässt, so dass er deshalb gar nicht in den Urlaub gehen kann (vgl. nur Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Auflage, § 3 Rdnr. 42 m. w. N.).
32bb)
33Diesen Voraussetzungen der Urlaubsgewährung genügt die Freistellungserklärung der Beklagten vom 02.05.2002 nicht. Dort wird die Freistellung unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub begrenzt auf die Zeit bis zum 31.05.2002, dem damals zunächst von ihr gewünschten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der nunmehr feststehende Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus bis hin zum 30.04.2004 ändert an dieser Ausgangslage nichts. Insbesondere bezogen auf den maßgebenden Empfängerhorizont des Klägers musste dieser die Freistellungserklärung nicht so verstehen, dass die Freistellung unter Urlaubsanrechnung auch zukünftig auf unbestimmte Zeit für die Dauer des Schwebezustandes der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten sollte.
34Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche unbestimmte Freistellungserklärung von der Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt gewollt war. Dagegen spricht bereits die eindeutig ausgesprochene Begrenzung auf den 31.05.2002. Dagegen spricht weiterhin, dass die Beklagte letztendlich in dem Vergleich vom 28.10.2004 ebenfalls nicht davon ausgegangen ist, dass die Urlaubsansprüche des Klägers zwischenzeitlich in Natur erfüllt worden sind. Andernfalls hätte sie sicherlich eine entsprechende Klarstellung in die Abrechnungsverpflichtung mit aufgenommen. Eine entsprechend dauerhafte Freistellung entspricht auch nicht zwingend der Lebenserfahrung bzw. einer Üblichkeit im Arbeitsleben. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Kläger und der daraus resultierenden Ungewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre es ebenso denkbar gewesen, dass die Beklagte, die ihren Betrieb ja nicht stillgelegt hat, den Kläger jedenfalls zur Vermeidung von Annahmeverzugsansprüchen zunächst wieder zur Arbeitsleistung auffordert. Jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit und vor dem Hintergrund des maßgeblichen Empfängerhorizontes wäre es von der Beklagten zu verlangen gewesen, nach Ablauf des 31.05.2002 eine etwaig weiter fortbestehende Freistellung unter Urlaubsanrechnung noch einmal ausdrücklich gegenüber dem Kläger zu erklären, was der Beklagten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies hat die Beklagte versäumt, so dass von einer Urlaubsgewährung und damit einer Erfüllung der Ansprüche des Klägers aus dem Zeitraum Juni 2002 bis April 2004 nicht ausgegangen werden kann.
35Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Abgeltungsanspruch zu. Insofern ist auch die Beklagte der richtige Anspruchsgegner. Nach den tariflichen Vorschriften sind zwar die Ansprüche des Arbeitnehmers beschränkt auf den Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 8 Ziffer 1 BRTV), den Anspruch auf Urlaubsvergütung gegen den Arbeitgeber nach § 8 Ziffer 4 BRTV, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber bzw. gegen die Kasse nach § 8 Ziffer 6 BRTV und den Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gegen die Kasse nach § 8 Ziffer 8 BRTV. Der primär gegen die Urlaubskasse gerichtete Abgeltungsanspruch muss sich vorliegend jedoch in Form eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte richten. Auf Grund der Rückforderung der an die Kasse bereits entrichteten Beiträge und der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung war ein Anspruch des Klägers gegen die Urlaubskasse ausgeschlossen und dem Kläger somit der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden entstanden. Dabei handelt es sich inzwischen um den Entschädigungsanspruch aus § 8 Ziffer 8 BRTV. Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2002 und 2003, die hier Streitgegenstand sind, sind mit Ablauf des 31.12.2003 sowie des 31.12.2004 nach § 8 Ziffer 7 BRTV verfallen. In diesem Fall besteht nach § 8 Ziffer 8 BRTV der Entschädigungsanspruch, der nunmehr auf Grund ihrer Weigerungshaltung als Schadensersatzanspruch von der Beklagten zu erfüllen ist. Insoweit sind die Ansprüche aus 2002 nicht nach § 8 Ziffer 8 BRTV verfallen. Die Entschädigung kommt zwar nur innerhalb eines weiteren Kalenderjahres in Betracht, hier mithin bis zum 31.12.2004. Der Kläger hat jedoch seine Ansprüche noch innerhalb des Kalenderjahres 2004 gegenüber der zunächst zuständigen Urlaubskasse geltend gemacht. Hätte also die Beklagte die Sozialkassenbeiträge für den Kläger für das Jahr 2002 von der Kasse nicht zurückgefordert, hätte die Urlaubskasse die Entschädigung an den Kläger auszahlen müssen. Der Kasse gegenüber war der Anspruch des Klägers noch nicht verfallen. Insoweit hatte der Kläger seinen Anspruch geltend gemacht. Einer Auszahlung stand nur die Zurückforderung der Beiträge durch die Beklagte entgegen. Damit war ein Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung durch die Kasse endgültig ausgeschlossen. Die Verweigerung und Zurückforderung der Beklagten war auch dem Kläger gegenüber pflichtwidrig. Dadurch ist der mit der Klage geltend gemachte Schaden dem Kläger entstanden. Das gleiche gilt für die Urlaubsabgeltung aus dem Jahre 2003. Insoweit ist zwar der Entschädigungszeitraum noch nicht abgelaufen. Auf Grund der endgültigen und ernsthaften Weigerungshaltung der Beklagten ist der Kläger jedoch bereits jetzt berechtigt, seine Ansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
362.
37Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
38a)
39Der Kläger hat zunächst gegenüber der Beklagten keine weiteren Vergütungsansprüche aus dem hier relevanten, nachträglichen Abrechnungszeitraum auf Grund einer vermeintlich falschen Eingruppierung. Eine derartige fehlerhafte Eingruppierung des Klägers durch die Beklagte war vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger hat die von ihm begehrte Einstufung in die Tarifgruppe M III nicht hinreichend substantiiert dargelegt:
40Der Kläger hätte nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts und des materiellen Rechts diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen müssen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt (vlg. nur BAG, AP Nr. 16, 19 und 97 zu §§ 22 , 23 BAT 1975). Dazu ist ferner erforderlich, dass die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale mehr als die Hälfte der täglichen individuellen Arbeitszeit des Klägers betrifft. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
41Es wird noch nicht einmal hinreichend deutlich, welche Arbeitsvorgänge der Kläger meint, dass sie von betreffenden Mitarbeitern der Vergütungsgruppe M III zu erbringen sind. Der bloße Verweis auf Kranführer- und ähnliche Tätigkeiten genügt dazu noch nicht. Vor allem aber hat der Kläger in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend nachvollziehbar und damit für die Beklagte einlassungsfähig dargelegt, in welchem Umfang er wann und wo Tätigkeiten eines Maschinenführers der Vergütungsgruppe M III verrichtet haben will. Die diesbezügliche pauschale Behauptung des Klägers ist ungenügend.
42Ohne eine hinreichend konkrete Darlegung seiner jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten einschließlich der darauf entfallenen Zeitanteile kann der Kläger seine Forderung auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die lediglich pauschale Behauptung, dass er die gleichen Arbeiten vollbracht habe, wie die anderen Mitarbeiter, ist dazu nicht ausreichend, so lange völlig unklar bleibt, was genau der Kläger bzw. auch die angeführten Kollegen denn jeweils im Einzelnen für bestimmte Tätigkeiten verrichtet haben wollen. Bezüglich einer vermeintlichen, jedoch nicht feststellbaren Ungleichbehandlung behauptet der Kläger jedenfalls nicht, dass die angeführten Kollegen zwar gar nicht die tariflichen Voraussetzungen einer Eingruppierung nach M III erfüllt hätten, im Gegensatz zu ihm jedoch trotz gleicher Arbeit die höhere Vergütung erhalten hätten. Wenn sich der Kläger dann aber darauf beruft, dass diese Mitarbeiter auf Grund ihrer konkret verrichteten Arbeiten höher eingruppiert würden, wäre es seine Aufgabe, seine Tätigkeiten einschließlich der entsprechenden Zeitanteile konkret darzulegen. Das bloße Berufen darauf, die gleichen Arbeiten verrichtet zu haben, genügt zur Darlegung einer bestimmten, höheren Eingruppierung noch nicht.
43b)
44Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keine (weiteren) Ansprüche im Zusammenhang mit dem tariflichen 13. Monatseinkommen im Baugewerbe. Insoweit ist die Klage bereits unschlüssig. Die Beklagte hat die Berechnung der diesbezüglich tatsächlich ausgezahlten Beträge für die Jahre 2002 bis 2004 im Einzelnen dargelegt und erläutert. Dazu hat sie noch in der mündlichen Verhandlung die jeweiligen Abrechnungen vorgelegt, die der Kläger unstreitig selbst bereits erhalten hat. Danach vermochte der Kläger weder den Bezug eines 13. Monatseinkommens jedenfalls in einer bestimmten Höhe noch die teilweise vorgenommene Reduzierung gemäß § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen, die die Beklagte auf Grund verschiedener, in den jeweiligen Abrechnungen aufgeführter und auch vom Kläger nicht bestrittener Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgenommen hat, zu widerlegen. Darüber hinausgehende Ansprüche in diesem Zusammenhang vermochte der Kläger selbst nicht darzulegen. Soweit sich der Kläger dazu auf einen höheren Stundenlohn beruft, ist bereits festgestellt worden, dass ein entsprechender Anspruch des Klägers gerade nicht bestand.
45c)
46Der Kläger hat letztendlich gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf nachträgliche Zahlung eines Verpflegungsgeldes. Vom Kläger nicht bestritten handelte es sich bei dieser Leistung um den Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes in Folge einer Abwesenheit von mindestens 10 Stunden von zu Haus. Da der Kläger im hier relevanten Abrechnungszeitraum tatsächlich nicht gearbeitet hat, konnte ihm ein entsprechender Mehraufwand gar nicht entstehen. Der Kläger hat auch gar nicht vorgetragen, in der Vergangenheit in arbeitsfreien Zeiten (Urlaub, Krankheit) dieses Verpflegungsgeld bezogen zu haben. Jedenfalls vermochte der Kläger nicht darzulegen, warum er meint, trotz der Nichterbringung seiner Arbeit einen entsprechenden Zahlungsanspruch zu haben (auf welcher Grundlage?).
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 2. Alternative ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind im Hinblick auf das teilweise Obsiegen beider Parteien verhältnismäßig geteilt worden.
49Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß den §§ 46 Abs. 2 S. 1, 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der geltend gemachten Klageforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen zzgl. eines Betrages in Höhe von 500,-- für den Feststellungsantrag zu 2) im Urteil festgesetzt worden.
50Vollrath
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