Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 8 Ca 3598/16

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27.06.2014 mit Ablauf des 30.09.2016 beendet wurde.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 30.09.2016 hinaus weiter zu beschäftigen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Der Streitwert wird auf 8.250,-- € festgesetzt.


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