Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 832/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert beträgt 7.692,84 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

T AT B E S T A N D

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Klägerin hat ein Lehramtsstudium in Polen absolviert. Um in der Bundesrepublik Deutschland als Lehrerin tätig zu sein, hat sie nach Auflage der Bezirksregierung Detmold seit dem 01.02.2007 einen 36-monatigen Anpassungslehrgang durchzuführen. Hierzu schlossen die Parteien am 12.11.2006 einen Arbeitsvertrag (Bl. 15ff. d.A.). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3

Die Lehrgangsteilnehmerin erhält für die Dauer der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen - Studienschwerpunkt Grundschule -.

Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und ggfs. der Anwärterverheiratetenzuschlag. Daneben wird die jährliche Sonderzahlung nach den für Lehramtsanwärter (Beamte) geltenden Bestimmungen gezahlt.

§ 4

1. Auf das Vertragsverhältnis finden die nachstehenden Vorschriften des BAT (bzw. künftig TV-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

§4 - Schriftform, Nebenabreden

§ 6 - Gelöbnis

§ 7 i.V.m. Nr. 2 SR 2 I I Ärztliche Untersuchung

§ 8 - Allgemeine Pflichten

§ 9 - Schweigepflicht

§ 10 - Belohnung und Geschenke

§ 13 - Personalakten

§ 14 - Haftung

§ 18 - Arbeitsversäumnis

§ 36 Abs. 1 bis 6 - Auszahlung der Bezüge

§ 38 - Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (sinngemäß)

§ 41 - Sterbegeld

§ 42 - Reisekostenvergütung

§ 42 - Arbeitsbefreiung

§ 53 Abs. 1 - ordentliche Kündigung

§ 70 - Ausschlussfristen

(...)

Die Klägerin wurde am 04.11.2007 Mutter und befand sich bis November 2008 in Elternzeit. Das beklagte Land zahlte im Anschluss keinen erhöhten Familienzuschlag für das Kind. Weiterhin zahlte es von Anfang an keine vermögenswirksamen Leistungen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 (Bl. 19 d.A.) hat die Klägerin den Familienzuschlag sowie die vermögenswirksamen Leistungen geltend gemacht.

Mit ihrer am 28.01.2010 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 04.02.2010 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Kinderzuschlages sowie vermögenswirksamer Leistungen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klausel in § 3 des Arbeitsvertrages sei dahingehend auszulegen, dass die Anwärterbezüge vollständig zu zahlen seien, so dass auch der Familienzuschlag der 2. Stufe und nicht nur der Verheiratetenzuschlag dazu zähle. Der Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen ergebe sich aus § 23 Abs. 1 TV-L i.V.m. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab November 2008 den Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe von monatlich 207, 04 € zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, rückwirken für die Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2007 sowie seit November 2008 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 6,65 € an die Klägerin zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt

die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, aufgrund der Klausel in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei der Familienzuschlag der Stufe 2 nicht Bestandteil des Vertrages. Die Zahlung vermögenwirksamer Leistungen sei nicht vereinbart worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.02. und 24.03.2010 Bezug genommen.


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