Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ca 308/15
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.03.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2014 beendet worden ist, sondern über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert wird auf 9.068,48 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
3Die am 10.2.1980 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.2009 bei der Beklagten auf der Grundlage diverser befristeter Arbeitsverträge tätig. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 2267,12 €. Die letzte Befristung erfolgte mit Vertrag vom 12.03.2013. § 1 dieses Arbeitsvertrages lautet:
4"§ 1
5Frau… wird ab 01.04.2013 beschäftigt
6als wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 44 Hochschulgesetz NW auf bestimmte Zeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz bis zum 31.12.2014.
7Die Beschäftigung erfolgt in Vollzeit.
8…"
9Die Klägerin ist nicht promoviert. Sie war für die Beklagte als Leiterin und Koordinatorin des so genannten Kubus-Programms (Karriere und Berufsorientierung und Studium) tätig. Das Kubus-Programm bietet unterschiedliche Veranstaltungen zur Berufsorientierung und Praxisqualifizierung für Studierende an.
10Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei. Sie verweist auf eine Auflistung der üblicherweise täglich ausgeübten Tätigkeiten, welche folgende Tätigkeiten aufführt:
11"Hauptsächlich (ca. 70 % der Arbeitszeit):
12-Programmkonzeption
13-Planung des Haushaltes
14-Koordination des Programms und der MitarbeiterInnen
15-Akquise und Betreuung von aktiven und potentiellen ReferentInnen
16-Networking innerhalb und außerhalb der Hochschule
17-Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1 Programmheft je Semester, Homepage, Pflege des Online-Vorlesungsverzeichnisses etc.)
18Außerdem (ca. 30% der Arbeitszeit):
19-Arbeitsplanung und -aufteilung mit dem zweiten Leiter des Kubus-Programms, Herrn… (unbefristet Beschäftigter!)
20-Veranstaltungsmanagement (Koordination und Verwaltung der laufenden Veranstaltungen, z.B. Raumbuchungen, Bereitstellung von Seminarbedarf, Honorarabrechnungen)
21-Verwaltung der Haushaltsangelegenheiten
22-Planung, Organisation und Durchführung von Messeauftritten des Kubus-Programms
23-Bearbeitung aller Programminformationen
24-Unterstützung der Studierenden bei organisatorischer Fragen sowie Zertifizierungen (z.B. von Praktikumsnachweisen/Workshopteilnahmen)"
25Es sei keinesfalls ihre Hauptaufgabe gewesen, das Programm zu konzipieren und weiterzuentwickeln. Vielmehr sei es ihre Hauptaufgabe gewesen, das Workshopprogramm zu organisieren. Bereits die Titel der Veranstaltungen würden belegen, dass es sich nicht um klassische Lehrveranstaltungen handele, sondern mehrheitlich um Workshops zur Praxis- und Berufsorientierung, welche frei von wissenschaftlichem Erkenntnisstreben und der Vermittlung von fachbezogenen Lernerinhalten seien. Die Klägerin verweist exemplarisch auf das Kubusprogramm für das Wintersemester 2014/2015. Die Klägerin selbst habe kein Lehrveranstaltungen durchgeführt oder deren Inhalte konzipiert. Die Verantwortung für die inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung liege ausschließlich bei den jeweiligen Honorarkräften. Die Tätigkeit der Klägerin könne am ehesten mit der Organisation von Workshopprogrammen im Bereich der Erwachsenenbildung verglichen werden. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die von der Klägerin organisierten Workshops sich an Studierende richteten. Das Kubus-Programm sei bereits in den neunziger Jahren entwickelt worden. Die Klägerin verweist auf diverse Publikationen aus den Jahren 1999-2002. Die Klägerin habe keinesfalls eigenverantwortlich Referenten ausgesucht, sondern stets in Abstimmung mit dem 2. Abteilungsleiter das Programm gestaltet. Mit einer Analyse der Referenten sei die Klägerin nicht betraut gewesen. Zwar finde eine regelmäßige Online-Evaluation statt, diese werde aber nicht von der Klägerin, sondern durch den weiteren Abteilungsleiter durchgeführt. Die Klägerin habe ein lange an der Universität bestehendes Programm übernommen und dieses organisatorisch fortgesetzt.
26Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie niemals als ordentliche Promotionsstudentin eingeschrieben gewesen sei. Es seien ihr auch keine freien Zeiträume für Promotionstätigkeiten eingeräumt worden.
27Die Klägerin beantragt,
281.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.3.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2014 beendet worden ist, sondern über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht.
292. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gehöre. Die der Klägerin übertragenen und von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten seien überwiegend wissenschaftlich. Hauptaufgabe der Klägerin sei die Konzeption des Programms und dessen Weiterentwicklung gewesen. Die Klägerin habe das Kubus-Programm maßgeblich entwickelt und konzipiert. Sie habe dafür eng mit den einzelnen Studiengängen zusammengearbeitet und mit diesen geklärt, welche Themenkomplexe gewünscht seien. Danach seien eigens Lehrveranstaltungen geplant und passend für das Programm erstellt worden. Nach den gewünschten Kriterien habe die Klägerin eigenverantwortlich potentielle Referenten ausgewählt, die von ihrem Tätigkeitsschwerpunkt her in das Programm passten. Die Veranstaltungen und Referenten seien regelmäßig analysiert und evaluiert worden. Das Programm sei nach den Ergebnissen der Evaluation weiterentwickelt und angepasst worden. Die Klägerin sei zudem arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, Lehrveranstaltungen in einem Umfang von 4 Semesterwochenstunden eigenständig durchzuführen. Das Konzept des Kubus-Programms sei einzigartig in Deutschland und werde mittlerweile von anderen Universitäten übernommen. Das Kubus-Programm und auch die Tätigkeit der Klägerin dienten der Lehre, förderten den wissenschaftlichen Nachwuchs und bereiteten auf berufliche Tätigkeiten vor. Die Klägerin habe daher Tätigkeiten wahrgenommen, die zu den wesentlichen Hauptaufgaben der Universitäten nach § 3 Abs. 1 Hochschulgesetz zählten. Bereits insoweit habe die Klägerin wissenschaftliche Aufgaben erledigt und ihre Tätigkeiten seien auch organisatorisch dem wissenschaftlichen Bereich zugeordnet, da sie nicht in der Verwaltung tätig gewesen sei. Die wissenschaftliche Tätigkeit innerhalb der Hochschule sei breit gefächert und beschränke sich gerade nicht auf die klassische Forschung. Für die Bewertung einer Tätigkeit innerhalb der Hochschule sei daher auch immer der Zusammenhang von Forschung, Lehre und Studium in den Blick zu nehmen. Die wissenschaftliche Tätigkeit präge das Arbeitsverhältnis nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück besitze keinerlei Aussagekraft darüber, ob die übertragenen Tätigkeiten wissenschaftlich oder nicht wissenschaftlich seien. Die im Schriftstück aufgezählten Punkte seien nur stichpunktartig und es lasse sich daraus nicht ersehen, welche Tätigkeiten genau dahinter stünden und welche Qualität diese hätten. Es sei jedenfalls abwegig, dass dieses Schriftstück eine vollständige Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin enthalten solle. Der Klägerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit auch ausreichend Gelegenheit zur Promotion gegeben worden. Zudem hätten die Klägerin und ihr Kollege das Konzept des Kubus-Programms auf Konferenzen vorgestellt. Es habe auch der Bedarf bestanden, wissenschaftlich zu publizieren. Dies sei der Klägerin auch von ihrem Fachvorgesetzten vorgeschlagen worden. Warum eine Publikation nie erstellt worden sei, sei der Beklagten unbekannt. Die Beklagte verweist auf die Tätigkeitsdarstellung zur Feststellung der Entgeltgruppe (Bl. 44 der Gerichtsakte), die der Fachvorgesetzte der Klägerin für den Nachfolger der Klägerin in der exakt gleichen Funktion erstellt habe. Aus der Auflistung folge, dass die als wissenschaftliche Tätigkeiten identifizierten Aufgaben "Programmkonzeption, Durchführung von Kubusmodulen, Weiterentwicklung des Angebotes, Akquisition und Betreuung von Referenten sowie Evaluation und Qualitätssicherung" den überwiegenden Teil der übertragenen Tätigkeit der Klägerin mit einem Zeitanteil von ca. 80 Prozent ausmachten. Die Verwaltungstätigkeiten würden demgegenüber nur einen geringeren Anteil ausmachen.
33Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle des Güte- sowie des Kammertermins Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35A.Die zulässige Klage ist begründet.
36I. Die zulässige und innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG erhobene Entfristungsklage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) liegen nicht vor.
371.Gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 WisszeitVG ist innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch die gegebenenfalls mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Gemäß § 2 Abs. 4 WissZeitVG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetz beruht. Die Dauer der Befristung muss gemäß § 2 Abs. 4 S. 3 WissZeitVG kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
382.Die formellen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind zwar erfüllt. Der Arbeitsvertrag verweist auf die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetz, die Befristung ist kalendermäßig bestimmt und die zulässige Gesamtdauer von 6 Jahren wird nicht überschritten. Zudem handelt es sich bei der Klägerin um eine nicht promovierte Mitarbeiterin. Darauf, ob die Absicht der Promotion besteht, kommt es nicht an (Joussen, Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 1. Auflage 2. Edition 2012 § 2, Rn. 3).
393.Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei der Klägerin um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG handelt.
40a) Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hat. Bei dem Begriff des wissenschaftlichen Personals kommt es nicht auf die Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestimmt seinen persönlichen Geltungsbereich eigenständig. Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG, die der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entgegensteht. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum wissenschaftlichen Personal gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. (BAG vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, BeckRS 2011,77051; LAG Baden-Württemberg v. 24.2.2014 - 1 Sa 8/13, BeckRS 2014, 66929; LAG Hamburg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12, BeckRS 2013, 68923).
41Abzugrenzen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von lediglich administrativen Tätigkeiten. Der wissenschaftliche Mitarbeiter erbringt Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre. Die für die Organisation der Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen notwendige Verwaltungsarbeit gehört nicht dazu, auch wenn sie von einem wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter vorgenommen wird (BAG vom 28.01.1998 - 7 AZR 677/96, AP Nr. 3 zu § 57 a HRG). Auch die Gestaltung der Universitätswebsite im Rahmen der Studienberatung ist beispielsweise nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu bewerten (BAG vom 08.06.2005 - 4 AZR 396/04, ZTR 2006, 29). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber, also die Hochschule oder deren Träger (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rn. 839 = S. 322). (LAG Hamm v. 02.10.2014 - 11 Sa 384/14, BeckRS 2015, 65169).
42b)Die Beklagte weist zunächst zu Recht darauf hin, dass das Kubus-Programm an sich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Auch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten an Studierende dient der Wissenschaft. Anders als in dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall (LAG Baden-Württemberg vom 24.02.2014 - 1 Sa 8/13, BeckRS 2014,66929) hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen der Klägerin zeitlich überwiegen bzw. das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin im Wesentlichen wissenschaftlich tätig war. Insofern kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegenüber der Tätigkeitsauflistung der Klägerin nicht an. Nicht die Klägerin ist nämlich diejenige, die nachweisen muss, dass sie nicht wissenschaftlich tätig ist, sondern die Beklagte muss ihrerseits konkret die wissenschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin darlegen. Die Beklagte beruft sich im wesentlichen darauf, dass die Klägerin das Kubus-Programm maßgeblich mitkonzipiert und entwickelt habe und ständig weiterentwickle. Eine solche Tätigkeit wäre auch nach Auffassung der erkennenden Kammer wissenschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 1 WissZeitVG. Davon abzugrenzen sind verwaltende oder organisatorische Tätigkeiten, wie beispielsweise die Erstellung des Programmheftes, das Veranstaltungsmanagement (Raum- und Zeitplanung), die Abrechnung der Honorarrechnungen, die Aktualisierung der Homepage sowie des Online-Vorlesungsverzeichnisses. Da unstreitig ist, dass die Klägerin zumindest auch mit diesen organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten befasst war, hätte es einer genaueren Darstellung seitens der Beklagten bedurft, welche Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen und in welchem zeitlichen Umfang durchführt. Auch aus der Tätigkeitsdarstellung, die die Beklagte zur Akte gereicht hat, folgt, dass bereits ein großer Zeitanteil auf organisatorische Tätigkeiten entfällt. Insofern ist die Behauptung der Beklagten, es entfalle in der Tätigkeitsdarstellung ein Zeitanteil in Höhe von über 80 % auf wissenschaftliche Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Im zuoberst angegebenen Zeitanteil von 35 % ist sowohl die als wissenschaftlich zu bewertende Programmkonzeption als auch das Veranstaltungsmanagement angeben, welches als rein organisatorisch zu bewerten ist. Eine isolierte Prozentangabe zur Programmkonzeption fehlt. Selbst wenn man die Durchführung der Kubus-Modulteile, die Weiterentwicklung des Angebots, die Sicherstellung des Pools an ReferentInnen sowie die Qualitätssicherung und -entwicklung als vollständig wissenschaftliche Tätigkeit akzeptiert und die von der Beklagten angegebenen Prozentwerte addiert, ergibt sich daraus nur eine Summe von 45 %. Im Übrigen genügt die Beklagte mit der schlagwortartigen Angabe der Tätigkeitsbereiche ihrer Darlegungslast nicht. Da die Klägerin darauf verwiesen hat, dass das Kubus-Konzept bereits in den neunziger Jahren entwickelt worden ist und auf verschiedene Publikationen verwiesen hat, hätte die Beklagte näher ausführen müssen, wie die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung durch die Klägerin erfolgte. Die Darlegungen der Beklagten gehen in diesem Punkt über eine schlagwortartige Darstellung nicht hinaus. Zwar ist es richtig, wenn die Beklagte vorträgt, dass zur wissenschaftlichen Tätigkeit auch Besprechungen zählen, die dazu dienen, wissenschaftliche Projekte zu fördern. Ob, wann, mit wem und in welcher Form solche Besprechungen zur Weiterentwicklung der Programme erfolgten, bleibt jedoch offen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wer wie und in welcher Form die Inhalte und Ausgestaltung der Veranstaltungen ermittelt und konzipiert. Sie hat weiter nicht angegeben, ob die Veranstaltungen in den verschiedenen Jahren grundsätzlich identisch waren und nur geringfügige Anpassungen erfolgten oder ob in jedem Jahr neue Veranstaltungen angeboten wurden. Weiter ist nicht ausgeführt, wann und wie eine Änderung des Programms konkret zustandekommt. Dass die Klägerin die Programmkonzeption für alle Veranstaltungen eigenständig durchführt hat, dürfte jedenfalls unwahrscheinlich sein, da die Veranstaltungen fachübergreifend sind. Soweit die Beklagte angibt, dass die Klägerin mit den einzelnen Studiengängen zusammenarbeite und mit diesen kläre, welche Themenkomplexe gewünscht seien, ist dies in keiner Form durch konkreten Sachvortrag oder Beispiele erläutert. Das Ausmaß sowie der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit ist somit nicht zu ermitteln. Die Kammer konnte insofern auch nicht die von der Beklagten benannten Zeugen vernehmen, denn die substantiierte Darlegung der wissenschaftlichen Tätigkeit ist Grundvoraussetzung dafür, dass einem Beweisantrag nachgegangen werden kann. Die Vernehmung der Zeugen hätte eine Ausforschung dargestellt, da diese nicht zu konkreten Darlegungen der Beklagten hätten befragt werden können, sondern allenfalls selbst die konkreten Tatsachen im Rahmen ihrer Aussage geliefert hätten. Die Beklagte hat auch nicht konkretisiert, warum die Entwicklung und Betreuung des Kubus-Programms eine intensive Befassung und Auseinandersetzung mit der geplanten wissenschaftlichen Tätigkeit bedarf. All diese Ausführungen bleiben schlagwortartig und lassen im Ergebnis keine ausreichende Bewertung zu, ob eine wissenschaftliche oder eine organisatorische Tätigkeit prägend für das Arbeitsverhältnis waren.
43II. Da die Klägerin mit ihrer Entfristungsklage obsiegt hat, war über den hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet und die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu verurteilen. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985 (NZA 1985, 702) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 410/84, NZA 1986, 562).
44B. Da die Beklagte im Rechtsstreit unterlag, trägt sie gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG. Der Antrag zu 1. war mit 3 Bruttomonatsgehältern, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
45RECHTSMITTELBELEHRUNG
46Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
48Landesarbeitsgericht Düsseldorf
49Ludwig-Erhard-Allee 21
5040227 Düsseldorf
51Fax: 0211 7770-2199
52eingegangen sein.
53Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
54Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
55Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
561.Rechtsanwälte,
572.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
583.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
59Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
60* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
61H.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 a HRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 WissZeitVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 S. 4 WisszeitVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 WissZeitVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 S. 3 WissZeitVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 WissZeitVG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 827/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Sa 8/13 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Sa 66/12 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 677/96 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 396/04 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Sa 384/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 410/84 1x (nicht zugeordnet)