Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 Ca 1087/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert 34.343,85 €.
1
Beglaubigte Abschrift
2Verkündet am 25.06.2021 M. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit |
Z.
4Kläger
5Prozessbevollmächtigte
6O.
7gegen
81. H.
9Beklagte
102. D.
11Beklagte
12Prozessbevollmächtigte
13zu 1-2: B.
14hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
15auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2021
16durch den Richter am Arbeitsgericht G. als Vorsitzenden
17und den ehrenamtlichen Richter S.
18und den ehrenamtlichen Richter Q.
19für Recht erkannt:
20- 21
1. Die Klage wird abgewiesen.
- 23
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 25
3. Streitwert 34.343,85 €.
T a t b e s t a n d :
27Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sowie über Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten.
28Die Beklagten sind Flugdienstleistungsunternehmen im T.-Konzern, die Beklagte zu 1) mit Sitz in Schwechat in Österreich und die Beklagte zu 2) mit Sitz in Pieta in Malta. Zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestand seit dem 04.04.2019 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde zuletzt als Kapitän (Commander) an der Basis Düsseldorf beschäftigt.
29Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center nebst Einsatzplanung („Rostering“) befand sich in Warschau. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge Airbus A-320 von vier Basen aus (Wien, Düsseldorf, Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in Wien durchgeführten Wartung wechselten. Der Kläger begann und beendete den Arbeitstag stets in Düsseldorf.
30Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr von den deutschen Standorten von Mitte März bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm sie den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan ausschließlich Flüge als wet-lease-Leistungen für T., vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. T. übernahm dazu auch ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1) gehaltenen „Slots“ (uhrzeitbezogene Start-/Landerechte an koordinierten Flughäfen wie Düsseldorf). Die wenigen ihr verbliebenen Düsseldorfer Slots nutzte die Beklagte zu 1) nicht mehr.
31Anfang Juli 2020 informierten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) alle in Düsseldorf stationierten Piloten über die Tarifverhandlungen über ein Eckpunktepapier. Sie baten um individualrechtliche Zustimmung zu dessen Inhalt, die der Kläger kurz darauf abgab. Insbesondere sah das Eckpunktepapier mit Wirkung ab dem 01.07.2020 die Geltung deutschen Arbeitsrechts und die Zahlung einer Sektorzulage (Sector Pay) auf der Grundlage geplanter Blockstunden vor. Wegen der genauen Einzelheiten des Eckpunktepapiers wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.
32Am 28.07.2020 gab die Beklagte zu 2) bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Flugpersonal der Base Düsseldorf mit, dass die Beklagte zu 1) im Laufe des Jahres den Betrieb einstellen werde. Die Beklagte zu 2) werde aber denjenigen, die dem Eckpunktepapier zugestimmt hätten, einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag anbieten.
33Am 20.08.2020 erhielt der Kläger per E-Mail ein Angebot der Beklagten zu 2) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie werde im September 2020 in Düsseldorf eine Base eröffnen. Wie ein Großteil der Beschäftigten der Station Düsseldorf nahm auch der Kläger das Angebot an. Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Stuttgart begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2).
34Mit Schreiben vom 10.09.2020 (bzw. nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmung) kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter, auch das des Klägers. Ebenfalls am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Düsseldorf, die im Sommer mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet hatten. Ob die Beklagten zuvor die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben, den Flugbetrieb in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf, stillzulegen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig.
35Am 28.09.2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1) vom Flughafen Stuttgart aus, am 19.10.2020 vom Flughafen Düsseldorf aus durchgeführt und die Flugzeuge wurden anschließend nach London-Stansted verbracht. Im November und Dezember 2020 setzte die Beklagte zu 1) den Kläger nicht mehr ein und reduzierte die Zahlung der Sektorzulage, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte den Kläger ab dem 20.10.2020 unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt hatte.
36Zwischenzeitlich hatte auch eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Stationen Wien und Palma de Mallorca ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen Wien (mit 3-4 Flugzeugen) und Palma de Mallorca (mit 1-2 Flugzeugen) eingeschränkt den Flugbetrieb auf und erbringt seitdem wet-lease-Leistungen für T.. Bei gleichem Erscheinungsbild nutzt die Beklagte zu 2) ehemals auf die Beklagte zu 1) registrierte Flugzeuge sowie – außerhalb Deutschlands – die zuvor von der Beklagten zu 1) genutzten Slots und beschäftigt zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in Wien und Palma de Mallorca. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben Operations Control Centers in Warschau bedient. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein, Stationen in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf und Stuttgart, eröffnete sie nicht. Rund 95 % der von T. gehaltenen, von der Beklagten zu 1) im Rahmen des wet lease genutzten Slots bei dem Flughafen Düsseldorf wurden von der Fluggesellschaft J. übernommen.
37Mit Urteil vom 26.02.2021 – 11 Ca 5927/20 – hat die Kammer ua. die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Mit Beschluss vom 26.02.2021 hat die Kammer das vorliegende Verfahren hinsichtlich weiterer, in der Folge teilweise modifizierter Anträge abgetrennt, zu denen sich das vorliegende Urteil verhält.
38Der Kläger meint, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 01.11.2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Art der Unternehmen der Beklagten zu 1) und 2) als wet lease carrier für T. seien identisch. Der gesamte operative Flugbetrieb sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, wobei die fehlenden vormaligen Stationen in Düsseldorf und Stuttgart einschließlich ihrer Slots nicht ins Gewicht fielen.
39In den Monaten November und Dezember 2020 habe sich sein Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden, so dass über gezahlte Beträge hinaus Sektorzulage geschuldet sei. Die Regelung des § 615 BGB sei nicht wirksam abbedungen gewesen. Infolge des Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2), hilfsweise die Beklagte zu 1).
40Der Kläger ist weiter der Ansicht, einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für die Monate November und Dezember 2020 zu haben. Hinsichtlich der Höhe sei die Rechtslage mit der im Krankheitsfall vergleichbar. Ausweislich des Eckpunktepapiers werde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage des Durchschnitts des Grundgehalts, der Sektorzulage und der Zulagen in den letzten drei Monaten berechnet. Von August bis Oktober 2020 habe er einen durchschnittlichen „sector-pay“ in Höhe von 2.454,98 € brutto erhalten und in den Monaten September bis November 2020 durchschnittlich 2.404,50 € brutto.
41Zu dem Zahlungsanspruch ist der Kläger weiter der Ansicht, dass keine einvernehmliche Freistellung vorliege, sondern eine einseitige Freistellungserklärung der Beklagten zu 1) Aufgrund der doppelten Schriftformklausel hätte es einer Vereinbarung in schriftlicher Form bedurft die arbeitsvertraglichen Grundlagen der Parteien zu ändern.
42Weiter ist er der Ansicht, dass eine Verlagerung des Betriebsrisikos entgegen § 615 S. 3 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstelle.
43Der Kläger trägt weiter vor, dass der sector pay nachschüssig gezahlt werde, die Abrechnung erfolge mithin jeweils im Folgemonat.
44Der Kläger beantragt zuletzt
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1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht
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2. für den Fall des Obsiegens nach Klageantrag Ziffer 2 die Beklagte zu 2) dazu zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kapitän (Commander) weiter zu beschäftigen
- 48
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 50,48 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen
- 49
4. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 50,48 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen
- 50
5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 50,48 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen
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6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2020 in Höhe von 2.293,37 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen
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7. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 2.293,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen
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8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 2.293,37 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen
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9. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das ihm unter dem 31.12.2020 erteilte Zeugnis mit folgendem Wortlaut neu zu erteilen:
Arbeitszeugnis
56Herr I., geb. am „0“, war in der Zeit vom
5703.04.2019 bis 31.12.2020 in unserem Unternehmen als
58Flugkapitän (Captain) auf den Flugzeugmustern der P. tätig.
59Die K. wurde 2018 gegründet und operierte als eine österreichische Low-Fare-Fluggesellschaft mit Sitz in Schwechat. Von unterschiedlichen Basen in Österreich, Deutschland und Spanien wurden internationale Ziele angeflogen, bis der Flugbetrieb im Oktober 2020 eingestellt wurde.
60Zu dem Aufgabengebiet von Herrn L. gehörten insbesondere folgende Tätigkeiten:
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Flugvorbereitung sowie Steuerung der Flugzeuge;
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Verantwortung für die Sicherheit aller Besatzungsmitglieder, Passagiere und Fracht inklusive Gefahrgut an Bord;
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Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit des Flugzeugs;
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Befugnis, alle Befehle zu erteilen, die für notwendig erachtet, um die Sicherheit des Flugzeugs und der mit ihm transportierten Personen oder Güter zu gewährleisten;
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Sicherstellung, dass alle Betriebsverfahren und Checklisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch eingehalten werden;
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Sicherstellung, dass alle Passagiere über die Position der Notausgänge sowie über die Lage und die Verwendung der relevanten Sicherheits- und Notfallausrüstung informiert werden;
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Enge Zusammenarbeit mit Flugsicherung und Kabinenpersonal;
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Datendokumentation nach dem Flug.
Wir haben Herrn L. als engagierten Flugkapitän kennengelernt, der stets eine vorbildliche Dienstauffassung zeigte und sich in hohem Maße mit seinen Aufgaben identifizierte. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er immer zuverlässig und genau. Die Sicherheit sowie der reibungslose Ablauf des Fluggeschehens hatten für ihn stets oberste Priorität.
71Auch schwierige Situationen löste Herr L. stets mit hoher Kompetenz und Konzentration auf Basis eines detaillierten sowie aktuellen fliegerischen Fachwissens. Er zeichnete sich durch eine hervorhebenswerte Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative sowie Flexibilität aus.
72Herr L. war außerdem stets ein sehr pflichtbewusster Mitarbeiter. Sein
73Arbeitsfeld wurde geprägt durch eine sehr sorgfältige Planung, klare Strukturen sowie eine systematische Arbeitsweise. Dabei wurde er den Anforderungen an seine Position im Cockpit im vollen Umfang gerecht und erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
74Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Fluggästen sowie Dritten war stets einwandfrei freundlich und zuvorkommend.
75Herr L. war während des Flugdienstes in W. Flugzeugen weder in einen Unfall, noch in einen ernsthaften sicherheitsrelevanten Vorfall verwickelt.
76Wir möchten uns an dieser Stelle für die stets gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Herrn X. persönlich, wie auch beruflich alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
77Wien, den 31.12.2020
78K.
79Die Beklagten beantragen,
80die Klage abzuweisen.
81Sie meinen, dass sich zwischen ihnen kein Betriebsübergang ereignet habe. Der Flugbetrieb sei insbesondere in Anbetracht der stillgelegten Stationen in Düsseldorf und Stuttgart, der Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und des auch im Übrigen eingeschränkten Flugbetriebs nicht identitätswahrend übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Funktion des wet lease-Dienstleisters für V. für den Flughafen Düsseldorf übernommen.
82Mangels Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2) nicht für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1). Die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Hilfsanträge seien unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung gestellt. Sie seien aber auch unbegründet, da die durch Vereinbarung der Sektorzulage für geplante Blockstunden sowie durch die einvernehmliche Freistellung die Regelung des Annahmeverzugs in § 615 BGB abbedungen sei. Indem der Kläger ab dem 20.10.2020 von der Arbeit ferngeblieben sei habe der Kläger ihr entsprechendes Angebot angenommen.
83In dem Eckpunktepapier sei aber auch keine Mindeststundenflugzahl vereinbart worden. Vielmehr gebe es ein hohes monatliches Bruttogrundgehalt und eine Sektorzulage, die jedoch nur für geplante Blockstunden für ausgeführte Flüge an jedem Diensttag gemäß Dienstplan/Planung gezahlt werde. Sie werde auch nur für geplante kommerzielle Flüge und geplante Ferry Flights gezahlt und nicht für sämtliche Flüge.
84Auch sei zu berücksichtigen, dass November und Dezember Teile des Winterflugplans seien so dass im Vergleich zum Sommerflugplan ein deutlich geringeres Flugaufkommen zu verzeichnen sei. Auch seien die Corona-bedingten Einschränkungen gestiegen und damit auch die Einschränkungen für den Luftverkehr.
85Weiter tragen die Beklagten vor, dass der Kläger der Beklagten zu 2) nie seine Arbeitsleistung angeboten habe.
86Die Beklagten haben zuletzt vorgetragen, dass die Anträge zu 4, 5, 7 und 8 unzulässig seien, da sie unter einer außerprozessualen Bedingung stehen und doppelt rechtshängig gemacht worden seien.
87Auch wenn man berücksichtigte, dass es sich um eine nachlaufende Auszahlung handelt würde sich für Januar 2021 ein hypothetischer Anspruch bei einer Orientierung am sector pay bei der Beklagten zu 2) von noch 1.209,60 € brutto ergeben.
88Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere zur Begründung und Berechnung der Vergütungsansprüche, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
89E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
90Die Klage ist soweit sie zulässig ist, unbegründet.
91I.
92Die deutsche Zivilgerichtsbarkeit ist für die Klage jedenfalls infolge rügelosen Einlassens der Beklagten zu 1) und 2) international zuständig (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO, VO (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012).
93II.
94Die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Anträge zu 1) und 2) usind zulässig, aber unbegründet.
951. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig, denn er ist hinsichtlich des Klagegegners hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon aus der Formulierung des Antrages ergibt sich, dass der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO die positive Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, und zwar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2). Dies deckt sich mit dem verfolgten Rechtsschutzziel und der Interessenlage: Der Kläger benötigt die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 2). Die Erwähnung der Beklagten zu 1) im Antrag dient nur der Konkretisierung des festzustellenden Rechtsverhältnisses auf das Arbeitsverhältnis, das zuvor mit der Beklagten zu 1) begründet wurde und ggf. überging.
962. Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) gemäß § 613a BGB übergegangen wäre und der Kläger davon erfasst gewesen wäre. Dies ist allerdings nicht feststellbar.
97a. Ein Betriebsübergang liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat hierzu in einem Urteil vom 15.03.2021 (6 Ca 5900/20) zutreffend ausgeführt:
98„(4) Der Stilllegung des Geschäftsbetriebs steht nicht entgegen, dass die A. den Betrieb oder einen Betriebsteil der Beklagten übernommen hätte.
99(a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 16.02.2012 – 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO., Rn. 33; 30.10.2008 – 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91).
100(b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt-oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 –C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 – 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13).
101Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 – 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine „wirtschaftliche Einheit“ im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 59; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO. Rn. 83; 27.04.2017 – 8 AZR 859/15, aaO., Rn. 30).
102(c) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorgelegen hat, dh. insbesondere festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg], NZA 2009, 251). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60; 13.10.2011 – 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 36; 07.04.2011 – 8 AZR 730/09, NZA 2011, 1231; 27.01.2011 – 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162). Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität überhaupt stellen (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60 mwN.). Daher muss bei dem bisherigen Inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Eine bloß bestehende funktionelle Verknüpfung beim Veräußerer genügt nicht. Die organisatorische Selbstständigkeit der Einheit muss beim Betriebs(teil)erwerber indes nicht vollständig erhalten bleiben (EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg], aaO.; BAG 13.10.2011 – 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 37; 07.04.2011 – 8 AZR 730/09, aaO.).
103Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 61; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 85; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO. Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29, Rn. 35; BAG 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 15; 18.09.2014 – 8 AZR 733/13, aaO., Rn. 18; 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, aaO., Rn. 40 ff. mwN.).
104Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 – C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 87).
105(d) Hier ist es nicht zu einem Betriebs(teil)übergang von der Beklagten auf die A. gekommen.
106Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der behaupteten Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch die A., angesichts der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten in Deutschland und seiner Aufnahme durch die A. nur im Ausland, um einen Betriebs(teil)übergang ins Ausland handeln würde (BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, NZI 2013, 758, Rn. 166; 13.12.2012 – 6 AZR 608/11, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, Rn. 40; 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, aaO., Rn. 42). Vordergründig deutet der Sachverhalt zunächst auch auf einen Betriebsübergang hin. Die A. hat die Flugzeuge der Beklagten in ihrer Verfügungsgewalt, sie hat den einzigen Auftrag der Beklagten – den Wet Lease Vertrag mit der F. – übernommen und führt diesen fort, sie führt zwei Stationen der Beklagten fort (Palma und Wien) und hat durch das per E-Mail unterbreitete Angebot, dass die Mehrzahl der deutschen Abreitnehmer angenommen hat sowie die ebenfalls auf diesem Wege verpflichteten Arbeitnehmer der Beklagten in Palma und Wien, die Mehrheit der Arbeitnehmer der Beklagten übernommen, insbesondere beschäftigt sie Wissens- und Entscheidungsträger der Beklagten weiter. Daneben hat sie noch ipads der Beklagten übernommen usw.
107Ein Betriebsübergang setzt nach den grundlegenden Ausführungen unter I. 2. c. bb. (4) (b) der Gründe jedoch die identitätswahrende Fortführung des ursprünglichen Betriebs(teils) voraus. Geht man davon aus, dass die Gesamtstruktur der Beklagten mit ihren Stationen in Palma und Wien sowie Stuttgart und Düsseldorf den ursprünglichen Betrieb der Beklagten gebildet haben – wofür aus Sicht der Kammer die besseren Argumente sprechen, da in Deutschland selbst keine Personen mit ausreichender Entscheidungsgewalt beschäftigt waren, die die Arbeit der deutschen Arbeitnehmer relativ frei und unabhängig organisierten und insbesondere Weisungen er- und Aufgaben verteilen konnten, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (vgl. EuGH 06.03.2014 – C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 32 mwN; BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 83, vgl. aber auch Hess. LAG 15.03.2006 – 17 Sa 2327/04 –, Rn. 109 nach juris zu einem Teilbetrieb Fluggeschäft aus und nach Deutschland) –, hat die A. diesen jedenfalls nicht (identitätswahrend) fortgeführt. Vielmehr ist ein wesentlicher Teil – der Flugbetrieb nach und aus Deutschland mit den Stationen Stuttgart und Düsseldorf – von der A. nicht weiter fortgeführt und die entsprechende Verknüpfung der Arbeitsverhältnisse der hier stationierten Arbeitnehmer mit der Struktur der Beklagten durch deren Kündigung aufgehoben worden. Denn entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit. Die bloße Möglichkeit allein, den Betriebs(teil) unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus (BAG 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, NZA 2013, 961, Rn. 21; 15.11.2012 – 8 AZR 683/11, NJW 2013, 2379, Rn. 36; 10.05.2012 – 8 AZR 434/11, NZA 2012, 1161, Rn. 27; 15.12.2011 – 8 AZR 197/11, NZA-RR 2013, 179, Rn. 42, 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, AP BGB § 613a Nr. 383, Rn. 20; 18.03.1999 – 8 AZR 159/98, BAGE 91, 121). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die auf die tatsächliche Fortführung des Betriebs und nicht nur auf die Möglichkeit hierzu abstellt (vgl. EuGH 26.05.2005 – C-478/03 – [Celtec], AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1, Rn. 36; 20.11.2003 – C-340/01 – [Carlito Abler] AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34; 10.12.1998 – C-173/96 – [Hidalgo] EzA BGB § 613a Nr. 172, Rn. 21). Soweit die A. den Betrieb der Beklagten fortgeführt hat – nämlich bezogen auf die Stationen Wien und Palma – hat sie deren Betrieb nicht identitätswahrend fortgeführt. Der vormalige Einsatz der Flugzeuge der Beklagten von vier Stationen wurde begrenzt auf zwei Stationen, von denen aus der deutsche Markt nicht bedient wird. Soweit die A. Flugzeuge nutzt, die zuvor auf die Beklagte registriert waren und Personal im Ausland einsetzt, das zuvor für die Beklagte tätig war, setzt sie Material und Personen nicht für die zuvor von der Beklagten in und von Deutschland aus verrichteten Tätigkeit ein. Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb noch bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12.02.2009 – C-466/07, aaO.; vgl. auch BAG 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst und der Geschäftsbetrieb von der A., soweit es das Deutschlandgeschäft der Beklagten betrifft, nicht fortgeführt (vgl. zur Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland bei Ablehnung eines Betriebsübergangs ins Ausland auch LAG Berlin-Brandenburg 27.05.2011 – 8 Sa 132/11, BeckRS 2011, 77326).
108Vorstehendes gilt erst Recht, wenn man davon ausgeht, dass das Deutschlandgeschäft der Beklagten oder gar die Station Düsseldorf einen eigeneständigen Teilbetrieb iSd. § 613a Abs. 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG bildete. Diese hat die A. erst Recht nicht fortgeführt.
109Es kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des übrigen, ggf. organisatorisch abgrenzbaren Flugbetriebs der Beklagten außerhalb Deutschlands einen Betriebsteilübergang auf die A. gegeben hat. Der Kläger, mit dem der Einsatzort Düsseldorf vereinbart war und der den Arbeitstag dort begann und beendete, war dem deutschen Flugbetrieb zugeordnet. Diesen hat die Beklagte stillgelegt und die A. nicht fortgeführt, so dass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91). Ein etwaiger Betriebsteilübergang im Übrigen zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit, sondern betrifft nur solche Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb tatsächlich eingegliedert waren (vgl. BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, aaO., Rn. 170, 182).“
110b. Diesen zutreffenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist, schließt sich die Kammer an. Die Ausführungen gelten entsprechend auch hier.
1113. Folglich fällt der hilfsweise gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht zur Entscheidung an.
112III.
113Die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge zu 4) und 7) sind bereits unzulässig, denn sie stehen unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung.
1141. Die Klage ist als Verfahren einleitender Akt streng bedingungsfeindlich, weil die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht ungewiss sein darf (BGH 6. Dezember 2006 – XII ZR 190/06 – Rn. 9 mwN.; Becker-Eberhard, in MünchKommZPO 6. Aufl., § 260 Rn. 13).
1152. Dies gilt ebenso, wenn in einem Verfahren mehrere einfache Streitgenossen verklagt werden. Bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen sind die Verfahren nur äußerlich verbunden, das Verfahren gegen jeden Streitgenossen ist selbstständig. Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (BGH 17. März 1989 – V ZR 233/87 – Ziffer I.1. der Gründe; OLG Hamm 22. September 2004 – 31 U 56/04 – Rn. 44). Macht der Kläger daher eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen abhängig oder von einer rechtlichen Bewertung im Verhältnis zu einem anderen Streitgenossen, handelt es sich deshalb bezogen auf den ersten Streitgenossen nicht um eine innerprozessuale, sondern um eine außerprozessuale Bedingung. Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 – Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 – 31 U 56/04 –; ArbG Düsseldorf 18. März 2021 – 10 Ca 5923/20 – n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).
1163. So liegt es hier. Nach der zuletzt formulierten Bedingung der Hilfsanträge zu 3) und 5) soll die Beklagte zu 1) nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Mit anderen Worten: Die Beklagte zu 1) ist mit den Anträgen zu 3) und 5) nur verklagt, wenn der Kläger nicht mit dem Antrag zu 1) gegen die Beklagte zu 2) obsiegt. Dies ist bei einfachen Streitgenossen wie den Beklagten eine außerprozessuale Bedingung.
117Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (10. März 2001 – VII ZR 54/10). In Rn. 21 führt der Senat dort aus, dass eine gegen einen Dritten unter der Bedingung erhobene Klage, dass die bereits anhängige Klage abgewiesen wird, unzulässig ist, da es dann zwischen dem Kläger und dem Dritten an einem bereits bestehenden Prozessrechtsverhältnis fehlt, das die Bedingung für die Klage gegen den Dritten als eine innerprozessuale erscheinen lässt.
118IV.
119Zunächst sind die Anträge zu 5) und 8) unzulässig. Die Anträge sind doppelt rechtshängig gemacht worden, das gleiche Begehren, nämlich Annahmeverzugslohn für die Monate November und Dezember hat der Kläger bereits mit den Anträge 4) und 7) geltend gemacht. Er hat den gleichen Antrag doppelt gestellt. Zwar ist offensichtlich, dass er den jeweiligen Annahmeverzugslohn nur einmal haben möchte und nicht doppelt. Dennoch hat er die Anträge doppelt gestellt. Auch bedingte Anträge werden rechtshängig. Die Anträge stammen aus einem Schriftsatz und sind damit grundsätzlich zeitgleich rechtshängig geworden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eben nur der „doppelte“ Antrag unzulässig ist. Hier hat der Kläger aber in dem Schriftsatz ausgeführt, dass die Anträge 5) und 8) unbedingt gestellt werden, wenn die Kammer von der Unzulässigkeit der Bedingungen der Anträge 4) und 7) ausgeht. Damit sind die Anträge zu 4) und 7) aber vorgelagert und die Anträge 5) und 8) nachgelagert. Mithin stellten sich die Anträge zu 5) und 8) auch als die doppelten Anträge dar.
120Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Die Anträge zu 3), 5), 6) und 8) sind unbegründet. Dem Kläger steht kein entsprechender Zahlungsanspruch gem. §§ 611a Abs. 2, 615 BGB zu. Dabei kann dahinstehen, ob eine einvernehmliche Freistellung vorliegt sowie es die Beklagten annehmen. Entweder liegt eine einvernehmliche Freistellung vor und es gelten die angebotenen Bedingungen oder es fehlt im laufenden Arbeitsverhältnis am tatsächlichen Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger. Auch wenn man zugrunde legt – wie es im Kammertermin erörtert worden ist – dass die Beklagte zu 1) die Annahme der Arbeitsleistung endgültig verweigert hat so hätte es eines wörtlichen Angebots bedurft. Ein solches hat der Kläger nicht vorgetragen.
121Zudem sind die Anträge aber auch unschlüssig. Der Kläger stellt für die Berechnung des Annahmeverzuglohns jeweils auf die Vormonate ab. Dies lässt aber unberücksichtigt, dass die Vormonate jedenfalls teilweise im Sommerflugplan liegen und die Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit des Winterflugplans geltend gemacht werden. Für den Annahmeverzugslohn gilt aber das Lohnausfallprinzip. Der Kläger hat nicht dargelegt, was er konkret verdient hätte.
122V.
123Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich kein Anspruch auf die beantragte Berichtigung des Zeugnisses.
124Der Kläger hat zwar Rechtsausführungen zu dem Antrag auf Berichtigung des Zeugnisses getätigt. Auf den konkreten Inhalt des vom ihm beantragten Zeugnisses geht er aber in keiner Weise ein und legt zu keinem konkreten Formulierungswunsch dar, warum auf diese ein Anspruch bestehen soll. Bei den Formulierungen handelt es sich durchweg um überdurchschnittliche Bewertungen. Dafür, dass diese überdurchschnittlichen Bewertungen zutreffen ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu hat er aber nicht in der Sache vorgetragen.
125Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch kein Anspruch auf eine Dankes- und Grußfomel (BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).
126Zudem ist zwischenzeitlich ein neues Zeugnis erteilt worden. Dieses Zeugnis wird dann aber zum Anknüpfungspunkt für den Antrag auf Berichtigung des Zeugnisses. Mit diesem Zeugnis hat sich der Berichtigungsantrag allerdings noch nicht auseinandergesetzt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
127Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
128Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
129Landesarbeitsgericht Düsseldorf
130Ludwig-Erhard-Allee 21
13140227 Düsseldorf
132Fax: 0211 7770-2199
133eingegangen sein.
134Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
135Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
136Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
137- 138
1. Rechtsanwälte,
- 139
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 140
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
142* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
143G.
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