Urteil vom Arbeitsgericht Erfurt (4. Kammer) - 4 Ca 1505/23
Orientierungssatz
1. Da der Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht kannte, konnte die Schwerbehinderung nicht Ursache für die Kündigung sein.(Rn.37)
2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein entsprechend erteiltes Endzeugnis muss nicht in ein Zwischenzeugnis geändert werden.(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert beträgt 16.400,00 €.
Tatbestand
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Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine Probezeitkündigung.
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Der Kläger wurde mit Wirkung ab 01.04.2023 bei der Beklagten als Servicetechniker mit einer Bruttomonatsvergütung von 4.000,00 € befristet bis 31.03.2025 eingestellt.
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In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sieht eine Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit von 2 Wochen vor.
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Mit Schreiben vom 21.08.2023, dem Kläger am 25.08.2023 zugegangen, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung zum 08.09.2023 aus.
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Mit Schreiben vom 14.09.2023 informierte der Kläger die Beklagte über seine Schwerbehinderung, die ihm mit Bescheid vom 02.08.2023 bescheinigt wurde.
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Unter dem 08.09.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger ein „Arbeitszeugnis“ als Endzeugnis.
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Der Kläger trägt u. a. vor,
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der Kläger sei schwerbehindert. Die Zustimmung des Integrationsamtes müsse eingeholt werden und der Betriebsrat müsse beteiligt werden. Der Kläger bestreite, dass kein Betriebsrat bestehen würde. Der Kläger bestreite auch, dass lediglich 3 Schwerbehinderte beschäftigt seien.
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Der Kläger sei durch den Ausspruch der Kündigung diskriminiert. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass im Unternehmen der Beklagten kein leidensgerechter Arbeitsplatz bestehe.
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Der Kläger habe die Beklagte aufgefordert, ihm ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Arbeitszeugnis als auch sofort ein wortgleiches Zwischenzeugnis zu erteilen.
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Durch die Agentur für Arbeit sei die Beklagte mehrfach aufgefordert worden die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen. Bislang sei dies noch nicht erfolgt.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per Arbeitsvertrag vom 09.02.2023 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 21.08.2023 weder zum Ablauf des 08.09.2023 noch hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird.
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2. Für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages als Servicetechniker Aftersales in Arnstadt zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 09.02.2023 weiter zu beschäftigen.
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis vom 08.09.2023 wie folgt zu korrigieren:
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Das Wort „Arbeitszeugnis“ ist durch das Wort „Zwischenzeugnis“ zu ersetzen.
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Der erste Absatz des Arbeitszeugnisses vom 08.09.2023 ist wie folgt zu verfassen: „Herr S. M., geboren tt.mm.jjjj ist seit dem 01.04.2023 in unserem Unternehmen in der Funktion als Servicetechniker Aftersales tätig.“
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Der vorletzte Absatz: „Um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen, verlässt Herr M. das Unternehmen zum 08.09.2023“ ist zu entfernen.
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Der letzte Absatz ist wie folgt neu zu fassen: „Wir danken Herrn M. für seine bisherige wertvolle Arbeit.“
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Sie führt u. a. aus,
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zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung habe das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate bestanden, sodass sowohl der allgemeine Kündigungsschutz als auch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen keine Anwendung finde. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entfalle die Pflicht der Beklagten, die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers einzuholen.
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Einschließlich des Klägers beschäftige die Beklagte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs insgesamt 3 schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die Voraussetzung zur Gründung der Schwerbehindertenvertretung werde somit nicht erfüllt. Im Betrieb der Beklagten bestehe auch kein Betriebsrat.
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Die Behauptung, der Kläger sei von der Beklagten diskriminiert worden, treffe nicht zu. Zum einen sei die Schwerbehinderung des Klägers der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt gewesen zum anderen habe sie unverzüglich nach Kenntniserlangung die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels geprüft und leider nur zu einem negativen Ergebnis kommen können.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III.
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In der mündlichen Verhandlung konnte der Nachweis nicht geführt werden, dass die Beklagte die Meldung bereits an das Arbeitsamt abgegeben habe. Aufgrund des klägerischen Bestreitens steht damit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht fest.
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2. Der Kündigungsschutzantrag ist unbegründet, da die Kündigung wirksam ist.
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a) Das am 01.04.2023 begonnene Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 25.08.2023 noch keine 6 Monate bestanden. Deshalb bedarf es keiner sozialen Rechtfertigung für die Kündigung.
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b) Da in § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrages die Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Probezeitbefristung vereinbart worden ist, kann das Arbeitsverhältnis auch während der Befristungsdauer mit Kündigung beendet werden.
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c) Die Kündigungsfrist ist eingehalten. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurden die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen beendet werden. Bei Zugang der Kündigung am 25.08.2023 endete das Arbeitsverhältnis – wie in der Kündigung zum Ausdruck gebracht – mit Ablauf des 08.09.2023.
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d) Der Kläger hat die Existenz eines Betriebsrats und einer Schwerbehindertenvertretung nicht nachgewiesen. Damit ist die Anhörung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung unmöglich und damit entbehrlich.
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e) Die Zustimmung des Integrationsamtes ist entbehrlich, § 173 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX.
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Da die Beklagte die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs (25.08.2023) nicht kannte, konnte die Schwerbehinderung nicht Ursache für die Kündigung sein.
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Die Behinderung des Klägers im Umfang von 30 GDP war der Beklagten bereits bei Einstellung des Klägers bekannt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Kündigung nach 4-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf dieser Behinderung beruhte.
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3. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt mangels Bedingungseintritt nicht zur Entscheidung an.
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4. Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung des erteilten Endzeugnisses in ein Zwischenzeugnis besteht nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung sowohl eines End- als auch eines Zwischenzeugnisses. Seine diesbezügliche Aufforderung an die Beklagte durfte diese als Verlangen eines Endzeugnisses verstehen.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 2 GKG, 3 ff. ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2, Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 312 SGB III 4x (nicht zugeordnet)
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen 1x
- AGG § 7 Benachteiligungsverbot 1x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- GKG 2004 § 61 Angabe des Werts 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x