Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 3 Ca 1997/07
Tenor
Die Klageanträge werden abgewiesen.
Die Kosten tragen die vier Kläger zu je ¼.
Streitwert: 40.000,00 €.
1
T a t b e s t a n d
2Die vier Kläger sind bei der Beklagten im Lager F. als Kommissionierer zu einem Monatslohn - inklusive leistungsbezogener Bestandteile etc. - von ca. 2.500,00 € brutto tätig.
3Die Kläger 1 - 3 (B., J. und L.) sind türkische Staatsangehörige; der Kläger 4 besitzt ebenfalls die türkische Staatszugehörigkeit, hat aber im Jahre 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
4Mit ihrer Klage verlangen sie von der Beklagten eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (wegen immaterieller Schäden). Sie stützen die Ansprüche auf folgenden Sachverhalt:
5Im Essener Betrieb seien ca. 40 Kommissionierer tätig, wovon etwa die Hälfte ausländischer Herkunft sei.
6Mindestens seit Anfang 2006 hätten sich auf den Herrentoiletten der Beklagten für die gewerblichen Mitarbeiter (in mindestens zwei von fünf Kabinen) Beschriftungen befunden, ausgeführt in unterschiedlichen Handschriften mit Kugelschreiber und Füllstift; außerdem ein Hakenkreuz.
7Die Beschriftungen hätten folgenden Inhalt gehabt:
8Scheiß Ausländer.
9Ihr Hurensöhne.
10Ausländer raus.
11Ihr Kanaken.
12Ausländer sind Inländer geworden.
13Im September habe ein Arbeitskollege des Klägers, Herr L. U., den Niederlassungsleiter der Beklagten, den Zeugen K. T., hierauf hingewiesen. Dieser habe nur erwidert: So denken die Leute eben.
14Darüber hinaus habe der Kläger 2 (J.) den Zeugen T. im dritten Quartal 2006 und erneut im Januar/Februar 2007 auf die ausländerfeindlichen Beschriftungen in der Toilette angesprochen. Herr T. habe nur geäußert, er wisse auch nicht, wer das mache.
15Erst als der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger mit vorprozessualem Schreiben vom 20.03.2007 an die Beklagte die Beanstandungen wiederholt habe, seien einige Tage später die Toiletten neu gestrichen und damit die Beschriftungen beseitigt worden.
16Die Kläger beantragen,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Ent-
18schädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, mindestens
19je 2..000,00 € netto,
20nebst Zinsen in Höhe von 6. Prozentpunkten über dem EZB-
21Basiszinssatz.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie erwidert:
25Die Toiletten, in denen sich die Beschriftungen befunden haben, seien von dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen T., nicht benutzt worden. Für die kaufmännischen Mitarbeiter gebe es eine getrennte Toilette.
26Bereits im September 2006 habe die Beklagte Informationen über das AGG ihren Mitarbeitern bekannt gemacht durch Veröffentlichung im S.-Infonet und durch Aushängung am Schwarzen Brett im Eingangsbereich des Essener Betriebes
27(vgl. Information an alle Mitarbeiter über das Gleichbehandlungsgesetz vom 05.09.2006, Bl. 49 d.A.;
28Merkblatt für Beschäftigte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, Bl. 37 f d.A.; Gesetzestext Bl. 38 - 42 d.A.).
29Am 2..01.2007 sei in Hürth eine AGG-Schulung für die Betriebsräte der Region West durchgeführt worden; am 16. und 23.01.2007 Schulungen für leitende Mitarbeiter (Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, Schichtführer).
30Nachdem die Toiletten-Schmierereien in F. bekannt geworden seien, habe die Beklagte nochmals an sämtlichen Lagerstandorten Belehrungen zum AGG aushängen lassen.
31Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Essener Betrieb ein ausländerfreundliches Klima herrsche:
32Die Beklagte habe für die muslimischen Mitarbeiter einen Gebetsraum eingerichtet.
33Bei dem jährlich stattfindenden Grillfest habe die Beklagte einen separaten Grill zur Verfügung gestellt, auf dem ausschließlich bei einem muslimischen Metzger erworbenes Fleisch gegrillt worden sei.
34Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Klägers 2 (J.) als Partei sowie der Zeugen K. T. und U. X..
35Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2008 Bezug genommen.
36Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38Das Klagebegehren der vier Kläger ist unbegründet.
39Die Kläger (Arbeitnehmer) haben gegen die Beklagte (Arbeitgeber) keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (= Ersatz des immateriellen Schadens), da die Beklagte nicht gegen ein Benachteiligungsverbot gemäß AGG verstoßen hat
40(vgl. §§ 15 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit 15 Abs. 1, 7 Abs. 1, 1 AGG).
411. Grundsätzlich waren die im Betrieb der Beklagten vorgenommenen Beschriftungen (Toiletten-Schmierereien mit ausländerfeindlichem Inhalt) geeignet, Benachteiligungen der Kläger wegen ihrer ethnischen Herkunft darzustellen (vgl. § 1 AGG).
422. Nach Ansicht des Gerichtes war der hierdurch bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht so intensiv, dass von einer - Schadensersatzansprüche auslösenden - Benachteiligung auszugehen ist.
43a) Nach den Begriffsbestimmungen in § 3 AGG kommt hier eine Benachteiligung nur in Form der Belästigung in Betracht (vgl. Abs. 3):
44Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Diskriminierungs-Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
45b) Wendet man diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes:
46aa) Zweifellos waren die Toiletten-Schmierereien mit ausländerfeindlichem Inhalt unerwünschte Verhaltensweisen, die den in § 1 AGG genannten Diskriminierungs-Tatbestand ethnische Herkunft der Kläger berühren.
47bb) Die Beschriftungen haben auch - wie die Beklagte selbst einräumt - einen zu verabscheuenden Inhalt und haben bewirkt, dass die Würde der vier türkisch-stämmigen Kläger verletzt worden ist.
48cc) Dagegen ist das Weitererfordernis nicht erfüllt, dass durch die Toiletten-Beschriftungen ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld im Essener Betrieb der Beklagten geschaffen worden ist.
49(1) Bei Toiletten-Beschriftungen, die weder einen konkreten Urheber noch einen konkreten Adressaten ausweisen, handelt es sich in aller Regel um Dummheiten und Boshaftigkeiten, nicht aber um diskriminierendes, mit rechtlichen Sanktionen zu belegendes Verhalten.
50So hat der Zeuge T. auch ausgesagt, dass auf den Toiletten auch deutschfeindliche Beschriftungen aufgebracht worden seien, außerdem auch zahlreiche Beschriftungen in arabischer Sprache.
51(2) Wenn durch die Beschriftungen ein ausländerfeindliches Umfeld im Betrieb der Beklagten geschaffen worden wäre, hätte dies zu Unruhe und nachhaltigen Beschwerden auf Seiten der ausländischen Mitarbeiter führen müssen.
52Hier haben sich jedoch allenfalls zwei Mitarbeiter - der Kläger 2 (J.) und der Zeuge U. - eher beiläufig an den Zeugen T. gewandt, ohne ihren Beschwerden irgendwelchen Nachdruck zu verleihen.
53Erst durch das außergerichtliche Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20.03.2007 wurde dies anders. Die Beklagte hat hierauf jedoch sofort reagiert und die Toiletten neu anstreichen lassen.
54(3) Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass - im Gegenteil - in ihrem Essener Betrieb ein ausländerfreundliches Umfeld herrsche.
55So beschäftigt die Beklagte unter ihren gewerblichen Mitarbeitern zu ca. 50 % Personen von ausländischer Herkunft. Sie hat für ihre muslimischen Mitarbeiter einen Gebetsraum eingerichtet und berücksichtigt deren Bedürfnisse auch bei Betriebsfesten.
56(4) Schließlich hat sich die Beklagte - wie sich aus den Aussagen der Zeugen T. und X. (damalige Personalreferentin) ergibt - auch bemüht, ihre Organisationspflichten gemäß § 2. AGG (insbesondere Informations- und Schulungspflichten) zu erfüllen, um ein diskriminierungsfreies betriebliches Umfeld zu gewährleisten.
57Ob ihr das im vollem, vom Gesetz geforderten Umfang gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Es ist nämlich zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass im hier maßgebenden Zeitraum sich das neue - am 18.08.2006 in Kraft getretene - Gesetz noch in der Anlaufphase befunden hat.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen dieses Urteil kann von den klagenden Parteien
61B e r u f u n g
62eingelegt werden.
63Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
64Die Berufung muss
65innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
66beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
67Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
68Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
69* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
70Oelbermann
Zitiert von
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