Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 5 Ca 727/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.879,17 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, nachdem der Kläger einem früheren Betriebsübergang widersprochen hat.
3Der am 23.04.1964 geborene Kläger war seit dem 18.03.1998 bei der Beklagten als H.-Berater in der Niederlassung Frankfurt/Main beschäftigt und verdiente dort zuletzt im Jahr 2003 47.710 € brutto.
4Die Beklagte entschied sich infolge einer angestrebten Bündelung im Konzern der Beklagten zur Ausgliederung des Betriebsteils H.-Consulting an die H. GmbH (im Folgenden: H.). Diese GmbH hatte schon 2002 einen ähnlichen Bereich in N. von der Beklagten übernommen. Der Betriebsteil H.-Consulting verzeichnete Auftrags- und Umsatzrückgänge und gehörte nicht zur Kernkompetenz der Beklagten.
5Die Beklagte und die H. schlossen am 14.01.2004 einen Kaufvertrag über den Betriebsteil H.-Consulting (Bl. 279 ff. d. A.). Darin vereinbarten sie einen Kaufpreis von 1 € für diesen Bereich und einen von der Beklagten zu zahlenden Sanierungsbeitrag von knapp 2 Mio. €.
6Nachdem am 12.1.2004 eine Informationsveranstaltung für die 13 betroffenen Mitarbeiter stattgefunden hatte, informierten die Beklagte und die H. gemeinsam den Kläger mit einem diesem am 20.01.2004 zugegangenen Schreiben vom 16.1.2004 über den Betriebsübergang zum 1.2.2004. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
7"...
8die S. T. (S. GmbH) beabsichtigt, die gesamte Organisationseinheit ,H.-Consulting´ im Wege eines Betriebsüberganges gem. § 613a BGB auf die H. GmbH (H. GmbH), N., zu übertragen. Die H. GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft der T. Energieversorgungslösungen GmbH (T. EL GmbH), Frankfurt. Diese wiederum ist eine Beteiligungsgesellschaft der S. Solutions Aktiengesellschaft.
9Die T. Energieversorgungslösungen GmbH ist mit ihren Tochtergesellschaften, einer der führenden Dienstleister bei Planung, Aufbau und Services der technischen Infrastrukturen für Energien und Medien. Kundenspezifische Lösungen werden ergänzt durch Systeme zur Steuerung und Überwachung von Versorgungsnetzen aller Art.
10Seit Beginn der Liberalisierung in der Energieversorgung sind die Einnahmen der Netzbetreiber über Netznutzungsentgelte und Energieverkauf rückläufig. Vor diesem Hintergrund werden Maßnahmen diskutiert, die helfen, Unternehmensrenditen zu sichern, Netzverfügbarkeiten unverändert hoch zu halten sowie die Effizienz im Netz zu erhöhen.
11Die T. EL GmbH hat hier gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften ihre langjährige Praxiserfahrung über Beratungskonzepte an ihre Kunden weitergeben können. Insbesondere der Bereich "Einsatz von Geoinformationstechnologie - und Verwendung von Geodaten in integrierten IT-Architekturen" birgt innerhalb der Branche ein hohes Wachstumspotential. Hier hat sich bereits der Geschäftsbereich CeGIT (Center für GeoInformationsTechnologie) der T. EL zusammen mit der Geodatenservice GmbH einen Wettbewerbsvorteil erarbeitet. Diesen Vorteil gilt es in einem wachsendem Marktsegment auszubauen. Die Konzentration zusätzlicher Beratungskompetenzen in der H. GmbH werden hierzu beitragen.
12Als Folge der Aufgabe des Netzinformationssystems NIS durch die S. Energy Aktiengesellschaft (damals firmierend unter S. Net Aktiengesellschaft) hat der Bereich H.-Consulting einen nachhaltigen Auftrags- und Umsatzrückgang zu verzeichnen. Diese Rückgänge lassen eine weitere Neuentwicklung bzw. Erschließung neuer Kunden- bzw. Marktpotentiale unter der S. GmbH dauerhaft als nicht sinnvoll erscheinen. Mit der Übertragung der Organisationseinheit H.-Consulting auf die H. GmbH, soll im Rahmen des S. Konzerns sichergestellt werden, dass auch künftig die Entwicklung zukunftsweisender Netzinformationssysteme basierend auf der SAP-Software vorangetrieben wird und neue Kunden- und Marktpotentiale erschlossen werden.
13Mit dem Verkauf der Organisationseinheit "H.-Consulting" wechselt auch ihr Arbeitsverhältnis gem. 613a BGB von der S. GmbH zur H. GmbH. Mit dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgen keine Änderungen am Bestand und dem Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses. Sämtliche Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis gelten auch unter der H. GmbH fort. Soweit Betriebsvereinbarungen auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, sind mit der Übertragung keine Veränderungen verbunden. Aufgrund der fehlenden Tarifbindung der H. GmbH werden tarifvertragliche Regelungen, soweit bislang vorhanden, mit dem Übergang Bestandteil des von diesem Zeitpunkt an zwischen Ihnen und der H. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses und gelten daher inhaltlich unverändert weiter. Ein Betriebsrat besteht im Betrieb N. der H. GmbH.
14Die S. GmbH haftet neben der H. GmbH (als neuer Arbeitgeber) - zu Ihrer Sicherheit - für alle Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis, soweit diese vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Werden die Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig, haftet die S. GmbH anteilig für die Zeit als Ihr Arbeitgeber.
15Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Kündigung wegen des Übergangs des Betriebs ausgeschlossen. Darüber hinaus haben die Geschäftsleitungen der S. GmbH und der H. GmbH vereinbart, betriebsbedingte Beendigungskündigungen bei der H. GmbH bis zum 31. Januar 2005 auszuschließen.
16Die H. GmbH beabsichtigt, im Rahmen der Zusammenführung des übernommenen Bereiches H.-Consulting und den von ihr geführten Bereichen sowie der Weiterentwicklung ihrer Geschäftsfelder die übernommenen Mitarbeiter des Bereiches H.-Consulting durch Schulungs>maßnahmen weiterzuqualifizieren.
17Der Betriebsübergang auf die H. GmbH erfolgt zum 1. Februar 2004.
18Wir weisen darauf hin, dass Sie gem. § 613 a Abs. 6 BGB das Recht haben, diesem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen. Ein evtl. Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich entweder an die S. GmbH als bisherigen Arbeitgeber oder an die H. GmbH als neuem Arbeitgeber geäußert werden:
19S. T.
20- Geschäftsführung -
21B. str. 3., 5. F.
22oder
23H. GmbH
24- Geschäftsführung -
25L. 3.
265. N.
27Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H. GmbH übergeht, sondern wie bislang mit d er S. GmbH fortbesteht; ihr Arbeitsplatz jedoch in jedem Fall auf die H. GmbH übertragen wird.
28..."
29Im Anschluss an den zum 01.02.2004 erfolgten Betriebsübergang erhielten alle Arbeitnehmer Abschriften der bei der Beklagten zum 1.2.2004 geltenden Betriebsvereinbarungen in Textform.
30Der übernommene Bereich H. Consulting wurde von der H. nicht in einen bereits vorhandenen Betrieb eingegliedert, sondern selbständig weitergeführt. Der Kläger ließ sich im Jahr 2006 in den Betriebsrat wählen und übernahm sodann auch den Vorsitz des bei der H. gebildeten Gesamtbetriebsrats.
31Muttergesellschaft der H. war die T. Energieversorgungslösungen GmbH (Im Folgenden: T. EL), die wiederum ebenso wie die Beklagte zum S. - Konzern gehörte. Im Mai 2006 wurde die T. - Gruppe von der S. Solutions AG veräußert. Anschließend übertrug die T. EL ihre Anteile an der H. GmbH an ein Unternehmen, welches nicht zum S. - Konzern gehörte. Am 17.8.2007 beantragte die H. Insolvenzeröffnung. Das Verfahren wurde in der Folgezeit eröffnet. Mit Schreiben vom 27.11.2007 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang zum 1.2.2004 und forderte sie auf, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen.
32Mit der vorliegenden Klage verfolgt er dieses Begehren weiter.
33Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt, da er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Er meint, eine nähere Beschreibung der zukünftigen Gesellschaft sowie deren Struktur und finanzieller Ausstattung sei in dem Unterrichtungsschreiben vom 16.1.2004 nicht in ausreichender Form erfolgt. Zu Unrecht sei zudem der Eindruck erweckt worden, die Arbeitsplätze seien bei der H. langfristig gesichert und es handele sich bei der Betriebsübernehmerin um ein Unternehmen zur Verfolgung eines langfristigen Unternehmenskonzepts. Über die wirtschaftlichen Folgen sei nicht unterrichtet worden. So habe die Beklagte den Kläger über die finanzielle Situation der H. aufklären müssen. Das Unterrichtungsschreiben hätten die Arbeitnehmer so verstehen dürfen, dass für die H. ein solider Geschäftsplan bestehe, der eine langfristige Sicherung der Arbeitsplätze vorsehe, und dass die H. über eine entsprechende finanzielle Ausstattung verfüge.
34Er behauptet, tatsächlich habe sich die H. schon zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in einer finanziellen Schieflage befunden. Ein Gutachten vom Mai 2007 bestätige, dass die H. seit 2004 nach Eliminierung periodenfremder und einmaliger Erträge operativ defizitär gewesen sei. Die Überschüsse in den Jahren 2004 bis 2006 seien maßgeblich durch einmalige und außerordentliche Erträge beeinflusst gewesen, im Wesentlichen durch Sanierungsbeiträge der Beklagten zwischen 2001 und 2004. Die Beklagte habe schon 2004 davon ausgehen müssen, dass keine zukunftsgerichtete Entwicklung der Erwerberin geplant war, da sie schon damals mit erheblichen Verlusten operiert habe.
35Weiter behauptet der Kläger, es hätten in Wirklichkeit gar keine Sanierungsbemühungen stattgefunden, die Sanierungsbeihilfen seien zweckfremd verwendet worden. Dies sei durch Maßnahmen erfolgt, welche die T. EL als Mutter der H. zu verantworten habe. Der T. EL seien auf diesem Wege ca. 4 Mio. € zugeflossen. So habe die H. von 2002 bis 2006 bei ihrer Mutter Managementunterstützung im Umfang von 870.000 € bestellt, die diese dann in Rechnung gestellt habe, ohne dass nachvollziehbar sei, welche Leistungen in welchem Umfang angefallen seien. Dies werde auch durch einen Aktenvermerk vom 6.8.2004 gestützt, in dem der Mitarbeiter T. dokumentiert habe, er sei vom Geschäftsführer der H. aufgefordert worden, zu dulden, dass die Mutter der H. Mittel aus ihr abziehe, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. In einem Projekt "Moskito-WWE" in der Zeit von 2003 bis 2006 sei die H. als Subunternehmerin für ihre Muttergesellschaft T. EL tätig geworden. Im Verlauf des Projekts seien der H. für eine Nachbearbeitung Leistungen in Rechnung gestellt worden, ohne dass die T. EL tatsächlich eine Unterstützung bei der Datenverarbeitung geleistet hätte. Zudem seien in dem Projekt zusätzliche Leistungen in Rechnung gestellt, bei denen der Verdacht bestehe, solche hätten in dem geltend gemachten Umfang nicht stattgefunden. Die Vermutung lasse sich auf den Aktenvermerk eines Mitarbeiters vom 16.11.2004 stützen, wonach die Geltendmachung von Mängeln mit Schreiben vom 08.07.2004, 23.08.2004 und 12.10.2004 nur erfolgt sei, um es zu ermöglichen, der T. EL finanzielle Mittel zufließen zu lassen. Weiter seien der H. von Oktober 2004 bis März 2005 bei einem Projekt "RCM" in erheblichem Umfang Leistungen in Rechnungen gestellt worden, ohne dass dafür adäquate Gegenleistungen geflossen seien. Auch bei zwei Rechnungen betreffend eine Software mit dem Namen "FM" sei davon auszugehen, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt habe, welche nur dazu dienen sollten, dass die T. EL auf den von der Beklagten geleisteten Sanierungsbeitrag zurückgreifen konnte. Schon hinsichtlich des Überganges in N. seien Sanierungsbeiträge in Höhe von 2,5 Mio. € abgeflossen, ohne dass es zu konkreten Sanierungsmaßnahmen gekommen sei.
36Der Kläger trägt vor, ein eigener Marktauftritt der H. sei nie beabsichtigt gewesen. Es habe auch trotz des früheren Betriebsübergangs des Betriebsteils N. auf die H. keine Ausrichtung zu einem eigenen Marktauftritt und zur Erschließung neuer Geschäftsfelder gegeben. Dies habe der Beklagten 2004 bekannt sein müssen, weil die H. damals Tochter der T. EL gewesen sei, die zum Konzern der Beklagten gehöre. Der Beklagten seien auch die nachhaltigen Auftrags- und Umsatzrückgänge der H. bekannt gewesen. Die Aufträge der H. seien stark vom S.-Konzern abhängig gewesen. Diese Abhängigkeit sei eine wesentliche Ursache für die späteren Schwierigkeiten der H. und schließlich auch der Insolvenz gewesen.
37Der Kläger meint weiter, im Informationsschreiben vom 16.01.2004 sei auf die rechtlichen Folgen des Überganges nach § 613 a Abs. 2 BGB nicht ausreichend hingewiesen worden. Es fehle an einem Hinweis auf Rechte und Pflichten für die zurückgelegten Betriebszugehörigkeiten und verfallbare bzw. unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Auch die Frage der Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen werde nicht ausreichend erläutert. Das Schreiben erwecke zudem den Eindruck, es könne nach dem Betriebsübergang keine Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen. Auch die Information über die Haftungsverteilung sei fehlerhaft, weil der Hinweis missverständlich sei. Denn es entstehe der Eindruck, die Beklagte hafte nur noch für solche Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden seien, jedoch erst binnen eines Jahres danach fällig würden. Die Haftung für zum Zeitpunkt des Überganges entstandene und fällige Ansprüche werde nicht behandelt. Zudem entstehe der Eindruck, die Beklagte hafte für vor dem Übergang entstandene Ansprüche voll, obwohl nach der Rechtsprechung des BAG nur eine anteilmäßige Haftung bestehe. Die Beklagte habe zudem nicht darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer im Falle eines Widerspruchs mit einer Kündigung rechnen müssten.
38Unzutreffend sei auch der Hinweis auf beabsichtigte Schulungsmaßnahmen gewesen. Hierzu behauptet der Kläger, solche seien tatsächlich - anders als im Unterrichtungsschreiben angekündigt - nach dem Betriebsübergang nicht erfolgt. Auch neue Geschäftsfelder seien nicht erschlossen worden.
39Der Kläger beantragt,
401. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis des Inhalts besteht, dass der Kläger als H.-Berater zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.117,42 € beschäftigt wird,
412. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vertragsgemäß als
42H.-Berater weiter zu beschäftigen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerspruchsrecht stehe dem Kläger nicht mehr zu, da die Monats-Frist des § 613a Abs.6 S.1 BGB schon 2004 abgelaufen sei, weil sie ihn korrekt gemäß § 613a Abs.5 BGB informiert habe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es für die Information im Rahmen der Unterrichtung über den Betriebsübergang auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unterrichtung ankomme.
46Sie behauptet, die H. habe beabsichtigt, verstärkt am Markt aufzutreten. Die Beklagte sei aber nicht in der Lage gewesen, Aussagen oder Zusagen zu einer langfristigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erwerberin zu machen. Die vom Kläger behauptete wirtschaftliche Lage der H. sei ihr zum Zeitpunkt des Übergangs nicht bekannt gewesen. Auch die Insolvenz der H. sei für sie in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Inwieweit die H. nach dem Übergang tatsächlich Schulungsveranstaltungen durchgeführt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Beklagte habe zudem nach dem 01.02.2004 keine Kontrollmöglichkeit über die Verwendung des Sanierungsbeitrages gehabt. Es sei nicht richtig, dass die H. schon nach dem ersten Betriebsübergang 2002 keine Sanierungsbemühungen entfaltet habe. Andernfalls hätte die Beklagte nicht nochmals einen Sanierungsbeitrag an sie geleistet. Motivation für die Zahlung des nicht unerheblichen Sanierungsbeitrages sei gerade gewesen, dass eine dauerhafte Beschäftigung der ehemaligen Mitarbeiter bei der H. erfolgen könnte.
47Der Kläger hat ursprünglich die Klage bezüglich Entgeltansprüchen erweitert, diesen Klageantrag aber wieder zurückgenommen.
48Ergänzend wird auf die Sitzungsprotokolle sowie die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
50I.
51Die zulässige Klage ist unbegründet.
521. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr.
53Das zunächst bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist gemäß § 613a Abs.1 S.1 BGB durch den - unstreitig erfolgten - Übergang des Betriebsteils "H.-Consulting" zum 1.2.2004 auf die H. übergegangen. Der vom Kläger erklärte Widerspruch mit Schreiben vom 27.11.2007 ist nicht gemäß § 613a Abs.6 S.1 BGB fristgerecht innerhalb eines Monats erfolgt. Diese Frist endete mit Ablauf des 20.02.2004. Fristbeginn war nämlich der Zeitpunkt des Zugangs der Unterrichtung am 20.01.2004.
54Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Monatsfrist des § 613a Abs.6 S.1 BGB nur zu laufen beginnt, wenn die Unterrichtung ordnungsgemäß war (BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - AP Nr. 318 zu § 613a BGB; BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP Nr. 312 zu § 613a BGB). Dabei sind zunächst der Veräußerer und der Erwerber für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig; entspricht aber die vorgenommene Unterrichtung formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen (BAG v. 14.12.2006, Az. 8 AZR 763/05, aaO). Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Erst wenn der Arbeitnehmer dem nachgekommen ist, müssen die Unterrichtungsverpflichteten sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG v. 13.7.2006, Az. 8 AZR 305/05, aaO).
55Hiernach ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Unterrichtungsschreiben die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Weder sind offensichtliche Fehler erkennbar noch hat der Kläger Mängel substantiiert darzulegen vermocht.
56a) Unschädlich ist, dass es sich bei dem Schreiben vom 16.01.2004 um ein Standardschreiben handelte. § 613a Abs.5 BGB erfordert keine individuelle Unterrichtung der Arbeitnehmer (BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP Nr. 312 zu § 613a BGB).
57b) Der geplante Zeitpunkt des Betriebsübergangs (§ 613a Abs.5 Nr.1 BGB) wird in dem Schreiben genannt (01.Februar 2004).
58c) Aufgrund des Zwecks der Unterrichtung ist es notwendig, den Betriebsübernehmer mit Firmenbezeichnung und Anschrift zu nennen, so dass er identifizierbar ist (BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - AP Nr.318 zu § 613a BGB, Rn.3.). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.
59d) Weiter muss der Gegenstand des Betriebsübergangs genannt werden (BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - AP Nr.318 zu § 613a BGB, Rn. 3.). Dies ist im Streitfall mit der Mitteilung, "die gesamte Organisationseinheit ,H.-Consulting`" werde übertragen, geschehen.
60e) Der Grund für den Übergang (§ 613a Abs.5 Nr.2 BGB wird ebenfalls genannt.
61Hierunter ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes, wie z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. zu verstehen (BAG v. 13.07.2006 - 8 Azr 305/05 - AP Nr.312 zu § 613a BGB, Rn.27). Dem wird das Schreiben vom 16.01.2004 gerecht, indem der "Verkauf" der Organisationseinheit "H.-Consulting" ausdrücklich erwähnt wird.
62Ob darüber hinaus die zum Übergang führenden unternehmerischen Erwägungen dargelegt werden müssen, ist umstritten (bejahend etwa Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1162; Nehls NZA 2003, 822, 824; verneinend Erfurter Kommentar - Preis, 8. Auflage 2008, § 613a BGB Rn. 85; Worzalla NZA 2002, 353, 354). Im Streitfall kann dies dahingestellt bleiben, da die Beklagte einer etwaigen diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist. Sie hat ausgeführt, dass als Folge der Aufgabe des Netzinformationssystems NIS nachhaltige Auftrags- und Umsatzrückgänge im Bereich H. - Consulting zu verzeichnen gewesen seien und eine Neuentwicklung bzw. Erschließung neuer Kunden- bzw. Marktpotentiale im Rahmen ihres Unternehmens ihr nicht als sinnvoll erscheine. Weiter hat sie dargelegt, aus welchem Grund sie davon ausgehe, dass dies bei der H. erfolgversprechender geschehen könne.
63f) Auch über die rechtlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer (§ 613a Abs.5 Nr.3 Alt.1 BGB) hat die Beklagte den Kläger zutreffend informiert.
64aa) Was hierunter konkret zu verstehen ist, richtet sich nach dem Zweck der Unterrichtungspflicht (BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP Nr. 312 zu § 613a BGB, Rn.31ff.). Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zu geben (BAG v. 13.02.2006 aaO).
65Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden Rechtsfolgen (BAG v. 13.07.2006 aaO). Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs.1 S.1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs.2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehören grundsätzlich die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden. Im Hinblick auf den Zweck der Unterrichtungkann auch über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu informieren sein (BAG v. 13.07.2006 aaO Rn.33). Die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen präzise sein und dürfen keine rechtlichen Fehler beinhalten (BAG v. 13.07.2006 aaO, Rn. 34).
66bb) Den dargestellten Anforderungen wird das Informationsschreiben vom 16.01.2004 in jeder Hinsicht gerecht.
67(1) Entgegen der Ansicht des Klägers ist er ordnungsgemäß über die Haftungsverteilung zwischen Erwerber und Veräußerer unterrichtet worden.
68Die Darstellung der Haftung der Beklagten neben derjenigen der H. als Erwerberin für alle Ansprüche, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, ist juristisch korrekt. Anders als die Arbeitgeberin in dem einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2006 (8 AZR 763/05 - AP Nr.318 zu § 613a BGB) zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass für Ansprüche, die nach dem Betriebsübergang fällig werden, nur eine anteilige Haftung besteht.
69Die Ansicht des Klägers, das Unterrichtungsschreiben habe den Eindruck erweckt, die Beklagte hafte nur für solche Forderungen, die zwar bei Übergang des Betriebes entstanden, aber noch nicht fällig waren, ist unzutreffend. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Haftung für bereits bei Übergang des Betriebes fällige Forderungen war entbehrlich. Denn das Unterrichtungsschreiben spricht bei der gemeinsamen Haftung von solchen Ansprüchen, die vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden. Hiervon sind Ansprüche, die vor dem Übergang nicht nur entstanden sind, sondern auch fällig wurden, zwangsläufig mit umfasst, denn das Schreiben spricht nicht davon, dass die behandelten Ansprüche erst nach dem Übergang fällig werden müssten. Auch solche Ansprüche sind "vor Ablauf von einem Jahr" nach dem Betriebsübergang fällig geworden. Der Text benennt lediglich das späteste Datum der Fälligkeit, begrenzt die Haftung der Beklagten aber nicht für früher fällig gewordene Ansprüche.
70Zudem wird durch den zweiten Satz des betreffenden Absatzes in dem Informationsschreiben deutlich, dass mit dem ersten Satz auch Ansprüche gemeint waren, die schon vor dem Betriebsübergang fällig wurden. Hier heißt es nämlich: "Werden die Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig ...". Dieser Einschränkung bedürfte es nicht, wenn schon die Haftung insgesamt auf Ansprüche beschränkt wäre, die nach dem Betriebsübergang fällig werden.
71Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Betriebsveräußerer keine umfangreichen rechtlichen Ausführungen über die Haftungsverteilung zu machen hat, sondern lediglich in groben Grundzügen auf die bestehende Haftungsverteilung hinweisen muss. Es gilt, dass das Unterrichtungsschreiben lediglich Anhaltspunkt sein soll, um nähere Erkundigungen einzuholen. Es dient aber nicht dazu, den übergehenden Arbeitnehmer über jedes rechtliche Detail in Kenntnis zu setzen.
72(2) Die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen ist in dem Unterrichtungsschreiben ausreichend erläutert worden.
73Insoweit genügte der generelle Hinweis auf die Fortgeltung etwaig zur Anwendung kommender Tarifverträge sowie der bestehenden Betriebsvereinbarungen. Bezüglich etwaiger Tarifverträge hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, dass solche zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs überhaupt anwendbar waren. Tarifgebunden war die Beklagte jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht. Sofern Tarifverträge aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verweisung gegolten haben sollten, genügte dem Kläger ein Blick in den Arbeitsvertrag, um sich darüber zu informieren, welche Tarifverträge im Einzelnen gelten. Dies reicht aus. Eine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ist nicht nötig, da sich der Arbeitnehmer insoweit selbst näher erkundigen kann (BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - AP Nr.318 zu § 613a BGB; BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP Nr. 312 zu § 613a BGB). Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen hat die Beklagte diese zudem über ihre Verpflichtung hinaus den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern in Textform zur Verfügung gestellt.
74Notwendig ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - AP Nr.318 zu § 613a BGB; BAG v. 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP Nr. 312 zu § 613a BGB). Dieser erforderliche Hinweis ist im Unterrichtungsschreiben enthalten, indem das Schreiben darauf hinweist, dass Betriebsvereinbarungen unverändert und Tarifverträge individualrechtlich weiter gelten. Diese Auskunft ist rechtlich zutreffend.
75Da der übertragene Betriebsteil "H.-Consulting" von der Erwerberin nicht in einen bestehenden Betrieb integriert, sondern als eigenständiger Betrieb fortgeführt worden ist, galten die Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fort (vgl. zur normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen in derartigen Fällen: BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972). Da etwaige Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifbindung von vornherein nicht kollektivrechtlich wirkten, ist auch der gegebene Hinweis auf eine individualrechtliche Weitergeltung zutreffend.
76Unerheblich ist, dass das Unterrichtungsschreiben keinen Hinweis auf das Verbot einer Abänderung von Regelungen vor Ablauf eines Jahres gemäß § 613a Abs.1 S.2 HS.2 BGB enthält. Dieses Abänderungsverbot gilt nur für solche Regelungen, die ursprünglich kollektivrechtlicher Natur waren und erst durch den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs.1 S.2 HS.1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Solche Regelungen gibt es aber im vorliegenden Fall nicht, da etwaige Tarifverträge - wenn überhaupt - von vornherein nur als Inhalt des Arbeitsvertrages Wirkung entfalteten, Betriebsvereinbarungen aber wie dargestellt nicht individual-, sondern kollektivrechtlich weitergalten.
77Der Einwand des Klägers, das Schreiben erwecke den Eindruck, eine Abänderbarkeit sei generell ausgeschlossen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ein derartiger fehlerhafter Hinweis findet sich in dem Schreiben nicht.
78(3) Der Kläger rügt, die Beklagte habe nicht über Rechte und Pflichten aus zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten informiert sowie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung hingewiesen.
79Bezüglich der Betriebszugehörigkeitszeiten ist für die Kammer schon nicht erkennbar, was damit gemeint sein soll. Etwaige verlängerte Kündigungsfristen oder die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten bei der sozialen Auswahl beim Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, sind von dem umfassenden Hinweis "Sämtliche Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis gelten ... fort" (Hervorhebung durch Unterzeichner) mit umfasst. Nichts anderes gilt für etwaige Altersversorgungsansprüche. Der Arbeitgeber ist keineswegs verpflichtet, die fortbestehenden Rechte und Pflichten im Einzelnen aufzuführen, sondern es genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Weitergeltung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG v. 24.5.2005, Az. 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613a BGB, Rn.20).
80(4) Auch über die kündigungsrechtliche Situation ist der Kläger in ausreichendem Maße informiert worden.
81Bezüglich der übergehenden Arbeitsverhältnisse wird zum einen auf die Rechtslage gemäß § 613a Abs.4 BGB, zum anderen auf eine Vereinbarung der Beklagten mit der H. über einen Kündigungsausschluss bis zum 31.01.2005 hingewiesen.
82Ob darüber hinaus auch auf beabsichtigte Kündigungen im Falle eines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang hingewiesen werden muss, kann dahingestellt bleiben. Unabhängig hiervon fehlt es bereits an der Darlegung, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall eines Betriebsüberganges bereits geplant gewesen ist. Dies wäre aber zumindest Voraussetzung für eine Unterrichtungspflicht. Generell gilt nämlich, dass der Arbeitgeber nicht über sämtliche denkbaren Maßnahmen, sondern nur über solche unterrichten muss, die das Stadium der konkreten Planung erreicht haben (ErfKomm-Preis, 230 BGB § 613a Rn.89). Allein aus dem feststehenden Wegfall des Arbeitsplatzes kann aber nicht auf eine konkrete Kündigungsabsicht der Beklagten geschlossen werden. Auch in diesem Fall wäre eine Kündigung nämlich nur dann möglich gewesen, wenn jedenfalls eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gefehlt hätte und die Einhaltung einer sozialen Auswahl gewährleistet gewesen wäre.
83g) Der Kläger wurde nicht unzutreffend über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs.5 Nr.3 Alt.2 u.3 BGB) unterrichtet. Der Einwand des Klägers, er sei nicht hinreichend über die wirtschaftliche Lage der H. informiert worden, greift nicht.
84Grundsätzlich ist der bisherige Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten (BAG v. 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06 - NZA 2008, 642 ff.). Deren Beurteilung kann nämlich grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Tatsachen erfolgen, sondern unterliegt jeweils im Einzelfall einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung. Dies bedeutet, dass das wirtschaftliche Potential des Betriebserwerbers im Allgemeinen nicht Gegenstand der Informationspflicht ist. Eine Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Betriebserwerbers kann aber für die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einlegen soll, von Bedeutung sein, wenn die wirtschaftliche Notlage des Betriebserwerbers offensichtlich ist, wie z.B. bei einem bereits eingeleiteten Insolvenzverfahren (BAG v. 31.01.2008 aaO).
85aa) Hiernach war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger näher über die finanzielle Ausstattung oder sonstige wirtschaftliche Umstände bei der H. aufzuklären.
86(1) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Insolvenz der H. zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits absehbar gewesen wäre. Eine derart weitgehende Prognose erscheint bei einem Zeitraum von 3,5 Jahren zwischen Betriebsübergang und Antrag auf Insolvenzeröffnung ausgeschlossen. Soweit der Kläger demgegenüber meint, die vorhandenen Mittel der H. hätten angesichts der laufenden Verluste und der Ausstattung der H. ein wirtschaftliches Operieren nicht möglich gemacht, beschränkt er sich auf pauschale Behauptungen. Seine generelle Bezugnahme auf ein angebliches Gutachten genügt nicht, da der Inhalt dieses Gutachtens dem Gericht nicht bekannt ist.
87(2) Von Bedeutung hätte für die Mitarbeiter gegebenenfalls die Ausgliederung der H. aus dem S.-Konzern sein können. Diese fand allerdings erst im Jahr 2006 statt. Es werden vom Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Veräußerung der H. von der Muttergesellschaft schon zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang geplant gewesen sei.
88(3) Die vom Kläger behauptete zweckfremde Verwendung des Sanierungsbeitrages führt ebenfalls nicht zu einer fehlerhaften Unterrichtung.
89(a) Soweit der Kläger aufführt, in den Jahren 2002 bis 2006 habe die T. ihrer damaligen Tochtergesellschaft H. Leistungen für eine Managementunterstützung in Rechnung gestellt, ohne dass ersichtlich sei, welche Leistungen dem gegenüber gestanden hätten, handelt es sich um reine Spekulationen. Der Kläger stellt insoweit lediglich Vermutungen an. Es fehlt hingegen an beweisbaren Behauptungen.
90Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der vom Kläger vorgelegte Aktenvermerk des Werner T. vom 06.08.2004. Selbst wenn dieser tatsächlich zu diesem Zeitpunkt aufgefordert worden sein sollte, es zu dulden, dass die T. EL GmbH Finanzmittel aus der H. abzieht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies von der T. EL GmbH bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs beabsichtigt und eine solche Absicht der Beklagten oder der H. bekannt gewesen ist.
91(b) Die obigen Ausführungen gelten für das Projekt Moskito - WWE entsprechend. Aus dem Aktenvermerk des Herrn T. geht lediglich hervor, dass diesem im November 2004 mitgeteilt worden sein soll, die Rüge von Qualitätsmängeln im Rahmen dieses Projektes mit Schreiben vom 08.07.2004, 23.08.2004 und 12.10.2004 sei erfolgt, um Gelder von der H. an die T. EL fließen zu lassen. Es handelt sich aber sämtlich um Vorgänge nach dem zum 01.02.2004 durchgeführten Betriebsübergang
92(c) Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger gerügten Vorgänge "RCM", und "FM", die allesamt nach dem Betriebsübergang stattgefunden haben.
93bb) Soweit die Beklagte eine Unterrichtung über wirtschaftliche Umstände vorgenommen hat, waren diese nicht falsch.
94Wenn ein Arbeitgeber unabhängig von einer diesbezüglichen Verpflichtung über die wirtschaftliche Potenz des Erwerbers Auskunft gibt, so dürfen diese Angaben nicht falsch sein. (LAG Köln v. 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06 - n.v.). Andernfalls ist die Unterrichtung fehlerhaft mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.
95Im Streitfall haben die Beklagte und die H. in ihrer Information zu den wirtschaftlichen Hintergründen der H. überhaupt nicht Stellung genommen. Beide haben in dem Unterrichtungsschreiben lediglich mit pauschalen und globalen Begriffen zu umschreiben versucht, welche Art Käufer die H. darstellte. Dass die H. diese globalen Umschreibungen nicht erfüllt hätte, hat auch der Kläger nicht behauptet. Ein solcher allgemeiner Hinweis führt jedenfalls nicht zu einer falschen Unterrichtung (vgl. BAG v. 24.5.2005, Az. 8 AZR 398/04, NZA 2005, 1302, unter II 2 b der Entscheidungsgründe).
96Sofern der Kläger rügt, ein eigener Marktauftritt der H. sei nie beabsichtigt gewesen, obwohl die Beklagte gerade dies in ihrem Unterrichtungsschreiben angekündigt hatte, kann die Kammer diesen Vorwurf nicht nachvollziehen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, dass die in dem Unterrichtungsschreiben zum Ausdruck gekommene Erwartung, es könnten "neue Kunden- und Marktpotentiale erschlossen werden", vorgetäuscht war. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich statt dessen im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, es sei kein Marktauftritt erfolgt und dies sei bereits 2004 so geplant gewesen, ohne dass dies durch irgendwelche Tatsachen belegt würde.
97Gleiches gilt für die pauschale Behauptung des Klägers, es sei schon 2004 keine zukunftsgerichtete Entwicklung geplant gewesen. Der Kläger versucht dies damit zu begründen, dass die H. schon 2004 erhebliche Verluste erwirtschaftet habe. Es ist allerdings der Kammer nicht einsichtig, warum allein die Erwirtschaftung von Verlusten - angenommen dieser Vortrag wäre richtig - begründen sollte, es sei keine zukunftsgerichtete Entwicklung geplant. Denn Verluste einer Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt sagen allein noch nichts darüber aus, wie ein Unternehmen sich in der Zukunft entwickeln wird.
98Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe mit dem Unterrichtungsschreiben den Eindruck erweckt, die Arbeitsplätze bei der H. seien langfristig gesichert, führt er nicht aus, woraus sich dieser Eindruck ergeben sollte. Die Beklagte hat ausgeführt, was mit dem Betriebsteil bei der H. geplant war. Gemeinsam mit der H. hat sie weiter dargestellt, aus welchen wirtschaftlichen und strategischen Überlegungen beide Unternehmen dies für sinnvoll erachten. Dass diese über weitere Kenntnisse verfügt hätte, als diejenigen, die sie in dem Unterrichtungsschreiben aufgeführt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Zusage bezüglich der Sicherheit der Arbeitsplätze wurde weder ausdrücklich noch stillschweigend getätigt. Dies haben auch die betroffenen Arbeitnehmer zutreffend verstanden, wie ihrer gemeinsamen e-mail vom 16.02.2004 zu entnehmen ist. In dieser e-mail haben der Kläger und seine Kollegen ihre Sorge über die "Unsicherheit einer separaten, kleinen H. - GmbH" zum Ausdruck gebracht und die Vereinbarung eines Rückkehrrechts gefordert. Hätten sie das Unterrichtungsschreiben der Beklagten so verstanden, dass sichere Arbeitsplätze für die Zukunft zugesagt würden, so hätte die genannte e-mail keinen Sinn gemacht.
99h) Der Kläger wurde auch nicht unvollständig oder falsch über die in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet.
100Soweit die Mitarbeiter darüber informiert wurden, es sei beabsichtigt, sie "durch Schulungsmaßnahmen weiterzuqualifizieren", liegt keine fehlerhafte Unterrichtung vor.
101Diesbezüglich kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass tatsächlich mit Ausnahme des Systemadministrators kein Mitarbeiter geschult worden ist. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass dies von Anfang an so beabsichtigt gewesen sei. Nur in diesem Falle wäre aber die Unterrichtung im Januar 2004 falsch gewesen.
1022. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
103Selbst wenn man die für Kündigungsschutzklagen entwickelten Grundsätze eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (vgl. hierzu BAG GS v. 27.02.1985 - GS 1/84 - DB 1985, 2197) auch auf den Fall eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang anwenden wollte (so LAG München v. 4.6.2008, Az. 11 Sa 886/07, n.v., zitiert nach juris, unter III 2 der EntschGr.), scheidet ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung dennoch aus. Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Weiterbeschäftigungsanspruch bei Bestandsstreitigkeiten aufgestellt hat und die das Bundesarbeitsgericht seither in ständiger Rechtsprechung anwendet, bedarf es einer Wertung, ob der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat oder ob das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung höher zu bewerten ist. Im Fall der Abweisung des Bestandsschutzantrages in der ersten Instanz ist danach das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung grundsätzlich höher zu bewerten als das des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung. Die Ungewissheit des endgültigen Prozessausganges allein kann ein höherwertiges Interesse des Arbeitnehmers nicht begründen. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Gründe, die das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung gegenüber dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zurücktreten lassen.
104Gründe, die ein derartiges höherwertiges Interesse des Klägers begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die ihm eine Nichtbeschäftigung unzumutbar machen würden oder die das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung trotz ihres Obsiegens in der ersten Instanz überwiegen würden.
105II.
106Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO sowie hinsichtlich der zurückgenommenen Klageanträge aus § 269 Abs.3 S.2 ZPO.
107III.
108Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 S. 1GKG.
109Rechtsmittelbelehrung
110Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
111B e r u f u n g
112eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
113Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
114Die Berufung muss
115innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
116beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
117Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
118Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1191. Rechtsanwälte,
1202. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1213. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
122Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
123* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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