Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (15. Kammer) - 15 Ca 8683/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 3.425,40 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente der Klägerin. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach A Recht. Sie ist börsenorientiert am B Stock Exchange (TSX). Die Beklagte erstellt ihre Jahresabschlüsse gemäß den "International Financial Reporting Standards" (im Folgenden: "IFRS"). Wegen der Einzelheiten der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2009 bis 2012, in denen das Eigenkapital mit CAD -2.200 Mio. für 2009, CAD -1.288 Mio. für 2010, CAD -4.006 Mio. und CAD -3.342 Mio. durchweg negativ ausgewiesen ist, wird auf die als Anlagen x12 bis x15 des Klageerwiderungsschriftsatzes vorgelegten Kopien der Jahresabschlüsse verwiesen. Die am xx. xxi 1945 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. Juli 2005 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (vgl. Kopie Anlage x 4 des Klageerwiderungsschriftsatzes) für die Beklagte tätig. Sie war zuletzt auf der Position des Customer Service Managers am Flughafen in C beschäftigt und schied aufgrund einer Eigenkündigung zum 31. Juli 2005 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Bei der Beklagten existieren mehrere Pensionspläne, u. a. die D Versorgungsordnung - Deutschland (vgl. Kopie Anlagenkonvolut x 1 des Klageerwiderungsschriftsatzes). Die Klägerin bezog vom Zeitpunkt ihres Renteneintritts am 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente von € 1.060,70 brutto. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente der Klägerin um 2,39 % auf € 1.086,05 brutto. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde die Betriebsrente der Klägerin um 1,31 % von € 1.086,05 brutto auf € 1.100,28 brutto erhöht. Über diese Anpassung ihrer Betriebsrente wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 2010 (Kopie Anlage x 5 der Klageschrift, Bl. 20 d. A.) informiert. In den Jahren 2010, 2012 und 2013 erfolgte keine Anpassung der Betriebsrente. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 3. Februar 2012 (Kopie Anlage x 6 der Klageschrift, BI. 21 d. A.) Widerspruch gegen den Betriebsrentenbescheid vorn Januar 2012. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 7. Februar 2012 zurück und teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2012 mit, dass sie künftig nicht mehr jedes Jahr eine Anpassungsprüfung durchführen werde, sondern nur noch alle drei Jahre. Auf eine entsprechende Aufforderung der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 8. November 2012, dass sie - wie bisher - eine jährliche Anpassungsprüfung durchführen werde. Nachdem auch zum 1. Januar 2013 keine Anpassung der Betriebsrente der Klägerin durch die Beklagte vorgenommen worden war, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben des von ihr bevollmächtigten Bundesverbands der Betriebsrentner vom 19. Februar 2013 zur Anpassung und Nachzahlung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 8. April 2013 ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2013 Widerspruch ein. Eine Anpassung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2013 erneut ab. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen x 6 bis x12 der Klageschrift (BI. 22. ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes im Oktober 2005 von 93,0 und im September 2008 von 99,1 zu einer weitergehenden Anpassung ihrer Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 um weitere 4,17 %) verpflichtet gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt € 1.130,28 und damit ab dem 1. Januar 2011 monatlich € 30,00 mehr zu zahlen gewesen wären. Unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes im Oktober 2008 von 98,9 und im September 2011 von 102,5 ergebe sich ab dem 1. Januar 2012 einer Steigerung um 3,64 %, so dass sie ab dem 1. Januar 2012 eine monatliche Rente von € 1.171,42 beanspruchen könne. Zum Stichtag 1. Januar 2013 betrage die Anpassungsverpflichtung der Beklagten unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für die Monate Oktober 2011 (102,5) und September 2012 (104,6) 2,05 %, so die Differenz seit dem 1. Januar 2013 € 95,15 brutto bzw. die zu zahlende Betriebsrente € 1.100,28 brutto betrage. Die Klägerin behauptet, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung der Betriebsrente zu. Sie bestreitet, dass die Beklagte eine deutliche Eigenkapitalauszehrung gehabt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abschlüsse nach IFRS seien nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage als Grundlage für die Entscheidung über die Anpassung von Betriebsrenten dazustellen. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage bei einem Abschluss nach HGB so positiv darstelle, dass eine Anpassungsverpflichtung zu bejahen wäre. Für eine gute wirtschaftliche Lage bzw. eine positive Prognose spreche vielmehr:- bezüglich des Geschäftsjahres 2010: die zum 1. Januar 2011 erfolgte Anpassung ihrer Betriebsrente; die Anpassung der Betriebsrenten in E. für die Zeit ab April 1997 bis einschließlich April 2014; der EBITDAR von CAD 1.432 Mio; bezüglich des Geschäftsjahres 2012: das nach dem Abschluss D GAAP für die Jahre 2009 und 2010 ausgewiesene positive Eigenkapital; die o. g. Anpassung der Betriebsrenten in E; die an die Mitarbeiter in C gewährte freiwillige prozentuale Gehaltserhöhung von bis zu 3,5 %; die Mitteilung im PIONAIRS Newsletter vom Juni 2013 über den Kauf von Flugzeugen aufgrund der stabilen finanziellen Lage; bezüglich des Geschäftsjahres 2013: die auf der Homepage am 13. März 2014 erfolgte Verkündung rekordbrechender finanzieller Ergebnisse und die Ankündigung, dass aufgrund dessen für eine Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter ein Gesamtbetrag von CAD 31. Mio. zur Verfügung gestellt werde; die Mitteilung im PIONAIRS Newsletter vom Juni 2013 über den Kauf von Flugzeugen auch für das Jahr 2013; die o. g. Anpassung der Betriebsrenten in E und die dort erfolgte Anpassung zum 1. Januar 2014; Gehaltserhöhungen der Mitarbeiter in C; die Bestellung von 61 Flugzeugen und die Sicherung von 48 Optionen und Kaufrechten für weitere Flugzeuge; Bau einer neuen Business-Class-Lounge am C Flughafen; die Bezeichnung der wirtschaftlichen Leistung im Jahr 2013 als beste finanzielle Leistung in der Unternehmensgeschichte durch den CEO. Die Klägerin meint des Weiteren, ihr Anspruch auf eine jährliche Anpassung ihrer Betriebsrente nach dem Verbraucherpreisindex ergebe sich neben § 16 Abs. 1 BetrAVG auch aus betrieblicher Übung, da die Beklagte bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern - zum Teil seit 1992 - eine solche jährliche Anpassung der Betriebsrente ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage vorgenommen habe.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.886,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 44,23 brutto seit dem 2.1.2010, 2.2.2010,2.3.2010, 2.4.2010, 2.5.2010, 2.6.2010, 2.7.2010, 2.8.2010,2.9.2010,2.10.2010, 2.11.2010, 2.12.2010,aus jeweils € 30,00 brutto seit dem 2.1.2011, 2.2.2011,2.3.2011, 2.4.2011, 2.5.2011, 2.6.2011, 2.7.2011, 2.8.2011,2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2011,aus jeweils € 71,14 brutto seit dem 2.1.2012, 2.2.2012,2.3.2012, 2.4.2012, 2.5.2012, 2.6.2012, 2.7.2012, 2.8.2012,2.9.2012, 2.10.2012, 2.11.2012, 2.12.2012,aus jeweils € 95,15 brutto seit dem 2.1.2013, 2.2.2013,2.3.2013, 2.4.2013, 2.5.2013, 2.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013,2.9.2013, 2.10.2013, 2.11.2013 und 2.12.2013 zu zahlen

  2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Dezember 2013 zusätzlich zu der monatlichen Betriebsrente in Höhe von € 1.100,28 brutto weitere € 95,15 brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, für den Zeitraum ab dem 2. Januar 2010 bis zum 2. Dezember 2010 könne die Klägerin keine weiteren Zahlungen verlangen, da aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagtem kein Anspruch auf eine Anpassung der Betriebsrente bestanden habe und die Klägerin die Anpassungsentscheidung für die Jahre 2009 und 2010 zudem nicht rechtzeitig gerügt habe. Im Jahre 2011 habe sie, die Beklagte, die Betriebsrente entsprechend dem Verbraucherpreisindex erhöht, so dass diese auch für dieses Jahr keine höhere Anpassung verlangen könne. Für die Jahre 2012 und 2013 rechtfertige wiederum ihre wirtschaftliche Lage die Ablehnung der Anpassung der Betriebsrenten. Die Beklagte führt hierzu aus, sie sei nach den vorliegenden Jahresabschlüssen der vorangegangenen Jahre zu dem Ergebnis gekommen, dass der Teuerungsausgleich aufgrund der teils erheblichen Verluste vor Steuern in den Jahren 2009 bis 2011 nicht aus den prognostizierten Jahresüberschüssen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufgebracht werden könnten, ohne ihr Unternehmen in Anbetracht des erheblichen und steigenden negativen Eigenkapitals von über vier Milliarden A Dollar im Geschäftsjahr 2011 auszuzehren. Des Weiteren habe sie vor dem Zeitpunkt des jeweiligen maßgeblichen Anpassungsstichtags am 1. Januar 2013 - also im Oktober 2012 - unter Berücksichtigung des billigen Ermessens eine Prognoseentscheidung für das Jahr 2013 getroffen und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich trotz des Nettogewinns im Geschäftsjahr 2012 der Teuerungsausgleich des vorangegangenen Jahres aufgrund der Verluste vor Steuern aus den Jahren 2010 und 2011 nicht durch prognostizierte Jahresüberschüsse ausgleichen ließe, ohne das Unternehmen in Anbetracht des nach wie vor erheblichen negativen Eigenkapitals von weit über drei Milliarden A Dollar im Geschäftsjahr 2012 auszuzehren. Die dargestellte schlechte wirtschaftliche Lage und insbesondere die zu verzeichnende deutliche Eigenkapitalauszehrung rechtfertige daher, so meint die Beklagte weiter, dass sie von einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin in den Jahren 2010, 2012 und 2013 abgesehen habe. Dass ihre ursprüngliche Einschätzung richtig gewesen sei, werde durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der externen Gutachter - der Wirtschaftsprüfer F und G von der Treuhand und Revision AG H - bestätigt. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlage x 3 des Klageerwiderungsschriftsatzes verwiesen. Nicht zu beanstanden sei die Bewertung der wirtschaftlichen Lage durch die Jahresabschlüsse gemäß IFRS. Zudem ergebe sich aufgrund der vergleichenden Analyse, dass kein anderes Ergebnis nach HGB-Grundsätzen festzustellen gewesen sei. Nach dieser vergleichenden Analyse zwischen IFRS und HGB sowie unter Berücksichtigung der erwarteten tendenziellen Auswirkung bei Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze auf ihren Konzernabschluss sei hiernach zu folgern, dass die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft keine signifikante Verbesserung der dargestellten wirtschaftlichen Lage zu den Beurteilungszeitpunkten erwarten ließen bzw. wesentliche Unterschiede in der Bilanzierung nach HGB bzw. IFRS, die zu einem deutlich höheren Eigenkapitalausweis nach HGB führen würden, sich nicht ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10. Februar 2014 und vom 14. Mai 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die von ihr begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 bestehen schon keine weiteren Zahlungsansprüche, da die Klägerin die Anpassungsentscheidungen der Beklagten für die Jahre 2009 bis 2011 nicht rechtzeitig gerügt hat und daher ein etwaiger Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente für diese Jahre erloschen wäre. Für die Jahre 2012 und 2013 entsprachen die Entscheidungen der Beklagten, die Betriebsrente der Klägerin nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ein Anspruch der Klägerin auf eine jährliche Anpassung ihrer Betriebsrente unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten besteht nicht. Im Einzelnen: Der Geltendmachung einer Nachzahlung von Rentenbeträgen für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 durch die Klägerin steht bereits die streitbeendende Wirkung der früheren nicht gerügten Anpassungsentscheidungen der Beklagten entgegen. Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Dieses Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung beruht entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB), sondern auf der dem § 16 BetrAVG zu entnehmenden Befriedungsfunktion (BAG Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - AP Nr. 70 zu § 16 BetrAVG).

Hiernach stehen der Klägerin die von ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu, da sie die diese Jahre betreffenden Anpassungsentscheidungen nicht rechtzeitig gerügt hat.

Die Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente ab dem 1. Januar 2011, die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 2010 mitgeteilt worden war, blieb von der Klägerin bis zur nächsten Anpassungsentscheidung der Beklagten, die ihr mit dem Betriebsrentenbescheid für Januar 2012 bekannt gemacht wurde, und darüber hinaus unbeanstandet. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. Februar 2012 bezog sich die Klägerin ausdrücklich nur auf den Betriebsrentenbescheid für Januar 2012 und rügte nicht auch die Anpassungsentscheidungen der vorangegangenen Jahre. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass für ein etwaiges Erlöschen von Ansprüchen wegen rügeloser Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf einen Dreijahreszeitraum abzustellen sei. Die Rügefrist richtet sich vielmehr nach dem Rhythmus der Anpassungsprüfungen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall daher eine Jahresfrist, da die Beklagte - abweichend von § 16 Abs. 1 BetrAVG - nicht alle drei Jahre, sondern jährlich eine Anpassungsprüfung zu einem jährlichen Anpassungsstichtag durchführt. Würde auch in einem solchen Fall der Dreijahreszeitraum für die Rügefrist maßgeblich sein, würde die Befriedungsfunktion einer solchen Frist nicht erfüllt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die in diesem Fall geltende Rügefrist von einem Jahr unverhältnismäßig wäre. Die Anforderungen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig - bis zum nächsten Anpassungsstichtag - gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (BAG Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - a. a. O.).

Die Klägerin hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente an den Kaufkraftverlust ab dem 1. Januar 2012 und ab dem 1. Januar 2013. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht anzupassen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte eine jährliche Anpassungsprüfung durchzuführen hat. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente an den Kaufpreisverlust zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 entgegen. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG Urteil vom 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG m. w. N). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Substanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG Urteil v. 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitnehmer annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den Zuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Verzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG Urteil v. 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - a. a. 0.). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals. Dabei sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG Urteil v. 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - a. a. 0.). Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital i. S. v. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (vgl. BAG Urteil v. 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - a. a. O.).Aufgrund des Vorbringens der Beklagten einschließlich der vorgelegten Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 bis 2012 und des Gutachtens über die Prüfung der Anpassung der betrieblichen Altersversorgung vom 12. März 2014 steht zur Überzeugung des Gerichts auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte in dem maßgeblichen Zeitraum eine deutliche Eigenkapitalauszehrung zu verzeichnen hatte, die eine Anpassung der Betriebsrenten ab dem 1. Januar 2012 und ab dem 1. Januar 2013 nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht zuließ. Das Eigenkapital war über den gesamten maßgeblichen Beurteilungszeitraum deutlich negativ. Eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung war vor diesem Hintergrund zu den maßgeblichen Anpassungszeitpunkten nicht zu erwarten. Dass die Jahresabschlüsse gemäß IFRS und nicht nach HGB-Grundsätzen erstellt wurden, führt im vorliegenden Fall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund des mit dem eingeholten Parteigutachten untermauerten Vortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten davon auszugehen ist, dass auch eine Bewertung nach HGB-Grundsätzen nicht zu einer entscheidend besseren Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Eigenkapitalverzinsung geführt bzw. keine günstigere Prognose gerechtfertigt hätte. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen substantiierten Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Ihrem Einwand, die Beklagte habe schon mangels Vorlage eines Jahresabschlusses nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast zu ihrer wirtschaftlichen Lage genügt, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender - die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergebender - Maßstab anzulegen und als Ausgangspunkt für die Bewertung daher stets der Begriff des Eigenkapitals im Sinne des HBG zugrunde zu legen ist (vgl. BAG Beschluss vom 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - juris; Urteil vom 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - juris). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Arbeitgeber, der mangels rechnungsverpflichtender Einheit in Deutschland nicht den Regelungen über den Jahresabschluss nach HGB verpflichtet ist, solche Jahresabschlüsse gleichwohl erstellen lassen muss, um seine wirtschaftliche Lage im Rahmen des § 16 BetrAVG darzulegen. Erforderlich und ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum nachvollziehbar zur Ausstattung des Eigenkapitals vorgetragen wird, wie sie sich - hypothetisch - aufgrund einer Bewertung gemäß HGB ergeben würde, so dass die Versorgungsempfänger sich wiederum hierzu konkret einlassen können.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, die mit dem von ihr eingeholten Gutachten dargelegt hat, dass auch eine Bilanzierung nach HGB in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht zu einer abweichenden Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und insbesondere nicht zu einem entscheidend höheren Eigenkapitalausweis nach HGB führen würde. Zwar handelt es sich bei dem Gutachten um ein Parteigutachten. Die Feststellungen der Gutachter hat die Beklagte jedoch in zulässiger Weise als Parteivortrag in den Rechtsstreit eingeführt, ohne dass die Klägerin diesem Vortrag in erheblicher Weise entgegengetreten wäre. Die Beklagte hat mithilfe der von ihr beauftragten Gutachter im Einzelnen nachvollziehbar zu einer vergleichenden Analyse zwischen IFRS und HGB vorgetragen und unter Berücksichtigung der für die Bewertung maßgeblichen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und insbesondere zu etwaigen Abweichungen im Ausweis des Sachanlagevermögens ausgeführt. Im Ergebnis ist hiernach aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Großreparaturen und Inspektionen tendenziell von einer niedrigeren Bewertung des Sachanlagevermögens nach HGB auszugehen, was sich negativ auf das bilanzierte Eigenkapital der Gesellschaft auswirken würde. Auch hinsichtlich der Pensionsrückstellungen hat die Beklagte mit der vorgetragenen Abweichungsanalyse im Einzelnen dargelegt, dass auch eine Berechnung der Pensionsrückstellungen nach HGB sich negativ auf das Eigenkapital der Beklagten auswirken würde. Unter Zugrundelegung der Feststellungen der durchgeführten Abweichungsanalyse zwischen IFRS und HGB ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine wesentlichen Unterschiede nach HGB und IFRS erkennbar seien, die zu einem deutlich höheren Eigenkapitalausweis nach HGB führen würden, nicht zu beanstanden. Hiernach war aufgrund der über den gesamten maßgeblichen Betrachtungszeitrum zu verzeichnenden Verluste und des durchweg negativen Eigenkapitals eine Eigenkapitalauszehrung gegeben. Die Ertragslage ließ im Rahmen der Prognoseentscheidung eine hinreichende Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht erwarten, da hierzu zunächst Jahresüberschüsse für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe des Verlustvortrages von CAD 4.983 Mio. und für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe des Verlustvortrages von CAD 4.281 Mio. hätten realisiert werden müssen. Dies war aufgrund der Ertragslage des Unternehmens zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 nicht absehbar.Die Ausführungen der Klägerin zu den Umständen, aus denen gleichwohl eine positive wirtschaftliche Lage der Beklagten bezüglich der Anpassungszeitpunkte zu folgern gewesen sein soll, sind nicht relevant, da Grundlage für die maßgebliche Prognoseentscheidung zu diesen Zeitpunkten die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens sind. Auf einen operativen Gewinn bzw. EBIT-DAR (Earnings before interest, taxes, depreciation and aircraft rent) und sonstige Umstände, aus denen einen positive Lage zu folgern seien, kommt es hingegen nicht an. Auch ein deutlich positives EBITDAR ist insoweit nicht geeignet, die langfristige Leistungsfähigkeit und Stabilität eines Unternehmens nachzuweisen, als damit nicht dargestellt wird, was dem Unternehmen nach Abzug des Investitionsaufwandes und der Zinsen verbleibt. Auch Investitionen der Beklagten wie der Kauf neuer Flugzeuge, der Bau einer neuen Business Lounge oder Gehaltserhöhungen sind keine ausreichenden Indizien für eine die Betriebsrentenanpassung begründende gute wirtschaftliche Lage, sondern vielmehr die wirtschaftlichen Lage zusätzlich belastende Ausgaben, die zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich sein können. Ein solcher - zum Anpassungsstichtag absehbarer - Investitionsbedarf ist bei der Prognosebildung zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 17. April 1996- 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG). Soweit die Klägerin auf erfolgte Anpassungen der Betriebsrenten in E hinweist, kann hieraus keine Schlussfolgerung für die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu den maßgeblichen Prognosezeitpunkten gezogen werden, da nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage etwaige Anpassungen erfolgt sein könnten.

Die Beklagte war schließlich nicht ohne Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zu einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin an den Kaufpreisverlust zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung verpflichtet.Zwar ist im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden, vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (vgl. BAG Urteil vom 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Diese Voraussetzungen der betrieblichen Übung trägt die Klägerin mit ihrem pauschalen Vortrag, die Beklagte habe bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern - zum Teil seit 1992 - eine jährliche Anpassung der Betriebsrente ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage vorgenommen, jedoch nicht hinreichend substantiiert vor. Dem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Beklagte die Betriebsrenten über einen entsprechend erheblichen Zeitraum unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation bzw. auch in wirtschaftlich • schlechten Lagen jährlich gleichförmig exakt an den Kaufpreisverlust angepasst hätte, ohne eine Anpassungsprüfung durchgeführt zu haben.Für den beantragten Schriftsatznachlass zugunsten der Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2014 bestand keine Veranlassung, da die Beklagte ihr erhebliches Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage im Einzelnen bereits in dem Klageerwiderungsschriftsatz mit allen maßgeblichen Anlagen geleistet hatte und die Klägerin hierzu im Rahmen ihrer Schriftsatzfrist Stellung bezogen hat.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zum Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.


Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (6. Kammer) - 6 Sa 1618/14
9. Dezember 2015
6 Sa 1618/14 9. Dezember 2015

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