Urteil vom Arbeitsgericht Gera (4. Kammer) - 4 Ca 396/22

Orientierungssatz

1. Einzelfall eines Anspruchs auf Auszahlung von Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung, welcher nicht durch einseitigen Widerruf des Arbeitgebers untergegangen ist.(Rn.26)

2. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ist kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Kürzung der Corona-Beihilfe, welche eine Ungleichbehandlung zur Folge hat. Das Ziel der von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Wirtschaftshilfen im Rahmen der Pandemie bestand darin, den Corona-Schock abzufedern, die Struktur und Substanz der Volkswirtschaft zu erhalten und eine schnelle konjunkturelle Wende zu ermöglichen.(Rn.30)

Tenor

1. Die Forderung der Klägerin wird in Höhe von 700,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. bei dem Amtsgericht Gera, Az. 8 IN 237/21, zur laufenden Nr. 127 festgestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700,00 € festgesetzt.

5. Für die Klägerin wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nur noch über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat keine Unterhaltspflichten. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 30./31.07.2015 (Bl. 5 der Akte) war sie als Verkäuferin im Molkereiladen der H.  (ehemalige Beklagte und nunmehrige Insolvenzschuldnerin) beschäftigt. Für die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich erhielt die Klägerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn. Ausweislich der Verdienstabrechnungen für die Monate Juli und August 2021 (Bl. 29 und 30 der Akte) wurde der Klägerin jedoch ein monatliches Gehalt gezahlt (40 Wochenstunden = 173,3 Monatsstunden x 10,00 € = 1.733,00 € brutto monatlich). Zusätzlich erhielt die Klägerin eine Verkaufsbeteiligung. Das Arbeitsverhältnis hat am 31.08.2015 begonnen. Es wurde von der H.  mit Schreiben vom 21.09.2021 (Bl. 7 der Akte) außerordentlich fristlos gekündigt. Zwischenzeitlich steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2021 beendet worden ist.

3

Gegen die fristlose Kündigung hat sich die Klägerin zunächst mit Kündigungsschutzklage vom 23.09.2021 gewährt.

4

Der Rechtsstreit hat nach diversen Klageerweiterungen und Klageänderungen und andere eingetretene Ereignisse einen verworrenen Verlauf genommen.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera (Bl. 45 der Akte) ist über das Vermögen der H.  am 01.01.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt K. (nunmehriger Beklagter) bestellt.

6

Der Insolvenzverwalter hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.01.2022 (Bl. 47 der Akte) ordentlich zum 31.03.2022 gekündigt.

7

Das Arbeitsgericht Gera hat mit Beschluss vom 16.05.2022 (Bl. 75 der Akte) das Zustandekommen eines Teilvergleiches festgestellt. Danach steht fest, dass die Klägerin vom 21.09.2021 bis 30.11.2021 durchgehend arbeitsunfähig wegen Krankheit war und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2021 beendet worden ist.

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Im Insolvenzverfahren hat die Klägerin unter dem 25.01.2022 diverse Forderungen angemeldet (Bl. 105 ff. der Akte), die der Insolvenzverwalter bestritten hat (Bl. 103 der Akte).

9

Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 (Bl. 88 der Akte) hat die Klägerin das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gemäß § 179 Abs. 1 InsO aufgenommen und die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beantragt.

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Streitgegenstand des Verfahrens sind nur noch Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2020, eine restliche Corona-Beihilfe für 2020 sowie die Gesundheitsprämie für die Monate Mai und Oktober 2020 sowie für März, April und Mai 2021.

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Die Klägerin trägt vor, während des gesamten Bestandes ihres Arbeitsverhältnisses habe sie mit der Vergütung für November eines Kalenderjahres ein Weihnachtsgeld in Höhe von 300,00 € brutto erhalten. Im Monat November 2020 sei diese Zahlung ausgeblieben.

12

Mit der Vergütung für den Monat November hätten alle Verkäuferinnen im Molkereigeschäft eine steuerfreie Corona-Beihilfe in Höhe von 300,00 € erhalten.

13

An sie sei lediglich ein Corona-Bonus in Höhe von 150,00 € gezahlt worden (vgl. Bl. 15 der Akte). Der Rest in Höhe von 150,00 € stehe ihr noch zu.

14

Eine monatliche Gesundheitsprämie in Höhe von 50,00 € brutto habe die Beklagte ab April 2019 eingeführt. Unabhängig davon, ob sie in einem Kalendermonat einen Tag arbeitsunfähig erkrankte oder aber mehrere Tage, habe die Beklagte die Gesundheitsprämie für die streitigen Monate nicht gezahlt.

15

Dies sei weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach § 4 a EFZG zulässig.

16

Die Klägerin beantragt,

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ihre Forderung in Höhe von 728,92 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. bei dem Amtsgericht Gera Az. 8 IN 237/21 zur laufenden Nr. 127 festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, Weihnachtsgeldzahlungen seien im Kalenderjahr 2020 an keinen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Über die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes seien die Mitarbeiter in einer Betriebsversammlung informiert worden. Grund sei die angespannte finanzielle Situation des Unternehmens gewesen.

21

Die Corona-Beihilfe sei nach einer betrieblichen Regelung abhängig von den Krankheitstagen der Mitarbeiter. Bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 14 Tagen hätten die Mitarbeiter 300,00 € erhalten, bei darüberhinausgehender Arbeitsunfähigkeit lediglich 150,00 €. Die Klägerin sei länger als 14 Tage arbeitsunfähig gewesen.

22

Die Gesundheitsprämie in Höhe von 50,00 € brutto monatlich sei ebenfalls aufgrund einer betrieblichen Regelung nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Mitarbeiter in dem Monat nicht arbeitsunfähig erkrankt waren. Entsprechend der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe die Gesundheitsprämie nicht in allen Monaten ausgezahlt werden können.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 02.11.2021 und 16.10.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur in Höhe der Summe der Hauptforderungen Erfolg, nicht aber wegen der Zinsen.

25

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr 2020.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Weihnachtsgeld jährlich mit der Vergütung für den Monat November in Höhe von 300,00 € gezahlt worden ist.

27

Dies ergibt sich auch aus der Verdienstabrechnung für den Monat November 2019 (Bl. 16 der Akte). Damit steht fest, dass der Anspruch aus betrieblicher Übung gegeben ist.

28

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund der angespannten Finanzsituation an keinen Mitarbeiter im Kalenderjahr 2020 Weihnachtsgeld gezahlt worden ist. Auch wenn die Mitarbeiter darüber auf einer Betriebsversammlung informiert worden sein sollen, bringt das den bestehenden Anspruch nicht zu Fall. Diese Rechtsfolge ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des BAG zu Ansprüchen aus betrieblicher Übung.

29

Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags Regelungen zur Einstellung freiwillig gewährter Zahlungen und zum Widerruf von Zulagen und sonstigen Sondervergütungen. In beiden Fällen ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Frist überhaupt beachtet worden ist. Zu einer Änderung der betrieblichen Übung ist es damit nicht gekommen. Darüber hinaus hätte diese nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedurft.

30

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Corona-Beihilfe.

31

Rechtsgrundlage für den Anspruch ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass grundsätzlich eine Corona-Beihilfe in Höhe von 300,00 € im Kalenderjahr 2020 gezahlt worden ist.

32

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund einer betrieblichen Regelung die Beihilfe nur bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen pro Kalenderjahr zu zahlen war und bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit nur in Höhe von 150,00 €.

33

Die betriebliche Regelung, aus der sich das ergeben soll, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Das Ziel der von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Wirtschaftshilfen im Rahmen der Pandemie bestand darin, den Corona-Schock abzufedern, die Struktur und Substanz der Volkswirtschaft zu erhalten und eine schnelle konjunkturelle Wende zu ermöglichen. Mit der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern hat dies nichts zu tun.

34

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung restlicher Gesundheitsprämie.

35

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Mitarbeitern eine monatliche Gesundheitsprämie in Höhe von 50,00 € gezahlt worden ist. Die Klägerin hat diese Prämie für insgesamt 5 Monaten nicht erhalten. Es errechnen sich 250,00 €. Der Beklagte kann sich wiederum nicht mit Erfolg auf eine betriebliche Regelung berufen, dass die Gesundheitsprämie nur zu zahlen ist, wenn der Mitarbeiter in dem Monat nicht arbeitsunfähig ist. Auch diese betriebliche Regelung existiert nicht schriftlich bzw. ist in dem Verfahren nicht vorgelegt worden. Auch insoweit ist der Beklagte auf § 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages hinzuweisen.

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Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich nach dem Inhalt der vom Beklagten vorgetragenen Regelung nicht um eine Gesundheitsprämie sondern um eine Anwesenheitsprämie handeln würde. Der akademische Streit zwischen den Parteien, ob es sich bei der sogenannten Gesundheitsprämie um laufendes Arbeitsentgelt oder um eine Sondervergütung handelt, deren Kürzung nach § 4 a EFZG möglich ist, kann dahinstehen. Zum einen hat der Beklagte die behauptete betriebliche Regelung nicht vorgelegt. Zum anderen existiert diese wohl nicht schriftlich. Darüber hinaus würde sie nach Auffassung des Gerichts einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

37

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 28,92 €.

38

Insoweit ist die Klage nicht schlüssig. Der Zinsanspruch ist nicht im Einzelnen dargelegt worden. Die vorgelegte Zinsberechnung (Bl. 89 f. der Akte) ist aus sich selbst heraus nicht verständlich. Das Gericht konnte sie trotz intensiven Bemühens nicht nachvollziehen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Gericht hat der Beklagten die gesamten Prozesskosten auferlegt, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

40

Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest, § 61 Abs. 1 ArbGG.

41

Das Gericht hat den Wert nur auf 700,00 € festgesetzt, weil Zinsen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben, § 4 Abs. 1 ZPO.

42

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen, § 64 Abs. 3 a ArbGG. Diese Vorschrift kommt bei der Klägerin zum Tragen, weil der Wert ihres Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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