Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 Ca 288/16
Tenor
1) Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. August 2016 mit Aktenzeichen 21 Ca 288/16 wird als unzulässig verworfen.
2) Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über variable Vergütung des Klägers. Nach Ergehen eines Versäumnisurteils streiten die Parteien nun über die Zulässigkeit des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil.
- 2
Der Kläger ist bei der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin seit 2001 als übertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem Jahr 2014 herrscht Streit zwischen den Parteien über das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen des Klägers auf Jahressonderzahlungen für die Jahre ab 2012. Für die Jahre 2012 und 2013 hat der Kläger eine rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg erstritten. Mit der am 7. Juli 2016 vor dem Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage will der Kläger die Beklagte zu bezifferten Jahreszahlungen für die Jahre 2014 und 2015 verurteilt wissen. Die Klage wurde der Beklagten am 13. Juli 2016 zugestellt und die Beklagte zur Güteverhandlung am 25. August 2016 geladen. Zu dieser Verhandlung erschien der Kläger mit seiner Prozessbevollmächtigten. Für die Beklagte erschien niemand.
- 3
Der Kläger beantragte daraufhin,
- 4
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Jahreszahlung für 2014 in Höhe von 2.300,85 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2015 zu zahlen, sowie eine Jahreszahlung für 2015 in Höhe von 2.300,85 € brutto abzgl. bereits gezahlter 460,17 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 1.840,68 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 5
Der Kläger beantragte weiter den Erlass eines Versäumnisurteils.
- 6
Das Arbeitsgericht Hamburg erließ am 25. August 2016 ein den klägerischen Anträgen voll stattgebendes Versäumnisurteil, das der Beklagten am 7. September 2016 an die Niederlassung der Beklagten in Hamburg zugestellt wurde. Das Versäumnisurteil enthielt die folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
- 7
„Rechtsbehelfsbelehrung
- 8
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Einspruch einlegen.
- 9
Der Einspruch muss schriftlich, d.h. mit Unterschrift versehen, beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Er kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden.
- 10
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt eine Woche; sie kann nicht verlängert werden. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
- 11
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 12
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
- 13
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
- 14
Wird der Einspruch nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so ist er als unzulässig zu verwerfen.
- 15
Die Anschrift des Arbeitsgerichts Hamburg lautet:
- 16
Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg
Dr. D.“
- 17
Der elektronische Rechtsverkehr mit dem Arbeitsgericht ist seit dem 1. Dezember 2014 in allen Verfahren eröffnet, vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008, Anlage.
- 18
Mit Schriftsatz vom 19. September 2016, bei Gericht per Fax vorab eingegangen am 19. September 2016, legten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 begehrten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Einspruch als fristgemäß zu behandeln, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 19
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil fristgemäß eingelegt wurde, da die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung finde sich nämlich weder ein Hinweis auf die Telefaxnummer des Gerichts noch auf die Möglichkeit, Einspruch mittels des elektronischen Rechtsverkehrs einzulegen. Da die Rechtsbehelfsbelehrung insofern unterblieben oder unrichtig sei, betrage die Frist für die Einlegung des Einspruchs ein Jahr. Jedenfalls sei der Beklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn durch die Zustellung an dem Hamburger Standort der Beklagten war sie, da dort weder eine Geschäftsleitung noch eine Rechtsabteilung existierten, unverschuldet an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
den Einspruch als fristgemäß zu behandeln, hilfsweise der Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 22
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da es sich um ein Organisationsverschulden der Beklagten handele.
- 23
Der Kläger beantragt,
- 24
den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
- 25
Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 26
Der Einspruch der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Sie hat die Einspruchsfrist versäumt. Das Gericht hat über die Zulässigkeit des Einspruchs in richtiger Besetzung entschieden (1.), der Einspruch war unzulässig (2.) und es war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (3.).
- 27
1. Das Gericht konnte über die Verwerfung des Einspruchs der Klägerin als Kammer entscheiden. Zwar ist in § 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG geregelt, dass der Vorsitzende außerhalb der streitigen Verhandlung allein über die Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig entscheidet. Soweit allerdings eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit ehrenamtlicher Richter stattfindet, ist die Entscheidung durch die Kammer zu treffen (ArbG Bamberg, Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1997 - 1 Ca 675/97 = NZA 1998, 904; Germelmann/Germelmann, 8. Aufl. 2013, ArbGG § 55 Rn. 3a; NomosKommentarArbGG/Hohmann, 3. Auflage 2014, § 55 Rn. 1; Grunsky/Benecke, 8. Auflage 2014, ArbGG § 55 Rn. 3; Hauck/Helml, 4. Aufl. 2011, ArbGG § 55 Rn. 6; a.A. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4 März 1997 - 6 Sa 1235/96 = NZA 1197,1071).
- 28
2. Die Beklagte hat den Einspruch gegen das ihr am 7. September 2016 zugestellte Versäumnisurteil vom 25. August 2016 außerhalb der Frist zur Einlegung des Einspruchs eingelegt. Die Einspruchsfrist betrug eine Woche, § 59 Abs. 1 S. 1 ArbGG, sodass die Frist zur Einlegung des Einspruchs bei Zustellung am 7. September 2017 mit Ablauf des 14. September 2017 geendet hat. Der Einspruch wurde erst am 19. September 2017 eingelegt.
- 29
Die Einspruchsfrist betrug nicht nach § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG in entsprechender Anwendung ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist auf die von der Beklagten gerügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unmittelbar anwendbar; eine unmittelbare Anwendung erfolgt nur hinsichtlich von Rechtsmittelbelehrungen. Hinsichtlich von Versäumnisurteilen ist in § 59 ArbGG geregelt, dass die Partei mit der Zustellung schriftlich darauf hinzuweisen ist, dass der Einspruch beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wird. Ob eine Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG neben § 59 ArbGG ausscheidet (BAG, Beschluss vom 1. April 1980 – 4 AZN 77/80 = BAG AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 5; LAG Nürnberg Urteil vom 10. Mai 1988 – 7 Sa 16/88) musste das Gericht nicht entscheiden, da auch unabhängig von einer Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG die Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr oder der Nichtbeginn des Laufs der Einspruchsfrist nicht in Betracht kommt. Denn der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels des elektronischen Rechtsverkehrs und die fehlende Angabe der Telefaxnummer des Gerichts führen nicht zu der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
- 30
Eine Belehrung über das einzulegende Rechtsmittel ist dann unrichtig, wenn sie einen einzelgesetzlich festgelegten Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung nicht aufweist. Sie ist auch dann unrichtig, wenn sie unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der geeignet ist, einen Betroffenen davon abzuhalten, ein Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Weise einzulegen (vgl. BVerwG Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 2/01 mwN; OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 – 2 A 53/12.A). Es gilt ein abstrakter, objektiver Maßstab, sodass es nicht auf eine Kausalität einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung oder auf die speziellen Kenntnissen des Betroffenen ankommt (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23/08; BVerwG Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 2/01). Die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung muss vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Anspruch auf eine Belehrung über einzulegende Rechtsmittel, Ausdruck der Rechtsschutzgarantie, dem Anspruch auf rechtliches Gehör, und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92) beurteilt werden. Folglich ist auch wertend einzubeziehen, dass der Anspruch an eine Verständlichkeit der Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, einer vollständigen Aufführung aller Möglichkeiten zur Einreichung von Erklärungen an ein Gericht entgegensteht. Es ist auch nicht über alle Möglichkeiten der Formwahrung, etwa über die Ersetzung der Schriftform durch notarielle Beurkundung oder durch notarielle Beglaubigung eines Handzeichens zu belehren. Es reicht damit für die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht aus, dass die Rechtsmittelbelehrung bei dem Betroffenen den Eindruck erwecken könnte, dass eine konkrete Möglichkeit der Formwahrung nicht gegeben sei (so aber: OVG Koblenz, Urteil vom 08. März 2012 - 1 A 11258/11.OVG mwN). Vielmehr muss möglich sein, dass der Betroffene deshalb das Rechtsmittel nicht einlegt.
- 31
Nach § 59 S. 3 ArbGG ist der Betroffene mit der Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Einspruch in Wochenfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen ist. Nach § 9 Abs. 5 S. 2, 3 ArbGG, eine entsprechende Anwendung vorausgesetzt, ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist Voraussetzung, dass über das Rechtsmittel, das Gericht bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist schriftlich belehrt worden ist.
- 32
Diesen Anforderungen wird die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gerecht. Die Beklagte ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung über das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist und die Frist in der der Einspruch einzulegen ist, richtig belehrt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat auch über die einzuhaltende Form richtig belehrt. Denn sie hat zutreffend und vollständig aufgeführt, dass die Einlegung des Einspruchs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Die Einreichung mittels elektronischen Rechtsverkehrs ist keine eigenständige Form, sondern wahrt die Schriftform, § 46c Abs. 1 S. 1 ArbGG. Ebenso verhält es sich nach Auffassung der Kammer mit einer unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs durch Telefax, da auch diese Möglichkeit in systematischer Betrachtung – auch nach Einführung des (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit) § 130 Nr. 6 ZPO – die Schriftform nur ersetzen soll.
- 33
Die Kammer hat deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob das Unterlassen der Belehrung über die Möglichkeit der Einspruchseinlegung mittels des elektronischen Rechtsverkehrs oder Telefax geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen, wirksamen Einlegung des Einspruchs abzuhalten.
- 34
Hierzu ist folgendes auszuführen: Der Betroffene muss sich ohnehin über die Voraussetzungen zur Einhaltung der Schriftform erkundigen und kann dies wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der schriftlichen Einlegung auch. Was schriftlich ist und wie eine schriftliche Erklärung erstellt wird, erklärt sich für den unkundigen Betroffenen nicht von selbst. Dem Betroffenen, der aus welchen Gründen auch immer nicht willens oder in der Lage ist, ein Rechtsmittel mittels eines Schriftstückes einzureichen, wird die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle hinreichend erkennbar deutlich. Die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle stellt auch eine einfachere Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs dar, da derjenige, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kein Schriftstück anfertigen muss. Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass die Einlegung des Einspruchs mittels des elektronischen Rechtsverkehrs gerade keine Vereinfachung der Einspruchseinlegung darstellt. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass wegen einer fehlenden Belehrung über die Möglichkeit zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs die Einlegung eines Einspruchs unterbleiben könnte. Das Unterlassen des Hinweises ist nicht geeignet, einen Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs abzuhalten. Der Zugang zu dem elektronischen Rechtsverkehr mit dem Arbeitsgericht Hamburg ist von zahlreichen besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig, insbesondere der Beifügung einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Neben der Identifikation des Nutzers einer qualifizierten Signatur, verschiedenen technischen Voraussetzungen, vor allem des Betriebes einer Signatureinheit, ist die Unterrichtung des angehenden Nutzers einer qualifizierten Signatur über die Wirkung der Nutzung der qualifizierten Signatur im Rechtsverkehr gemäß § 6 Abs. 2 des Signaturgesetzes vorgeschrieben. Wer an dem elektronischen Rechtsverkehr mit dem Arbeitsgericht Hamburg teilnehmen möchte, ist bereits darüber unterrichtet, dass der Nutzung einer qualifizierten Signatur die gleiche Wirkung im Rechtsverkehr wie einer eigenhändigen Unterschrift zukommt. Der Nutzer wird ebenfalls über zahlreiche möglich Anwendungsprobleme und Gefahren der Verwendung einer qualifizierten Signatur unterrichtet, etwa der Möglichkeit des Zeitablaufs einer Signatur, der Notwendigkeit von Neusignierungen, Sicherheitsmaßnahmen und der Aufbewahrung der Signaturkarte, vgl. Signaturgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur elektronischen Signatur.
- 35
Auch der fehlende Hinweis auf die mögliche Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten. Zwar ist die Nutzung eines Telefaxes von weniger Voraussetzungen als die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs abhängig. Nach Auffassung der Kammer kann aber ein Betroffener auch ohne Aufklärung über die Möglichkeit der Nutzung eines Telefaxes das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen. Hinzu kommt, dass die Nutzung eines Telefaxgerätes wiederum Überwachungshandlungen des Nutzers erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2016 – VII ZB 17/16; BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZB 35/14). Sollte in Einzelfällen die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels tatsächlich durch einen fehlenden Hinweis auf eine Möglichkeit der Wahrung der Schriftform kausal bedingt worden sein, genügt die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Interessen des Betroffenen in ausreichendem Maße.
- 36
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen. Denn die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert. Das Versäumnisurteil wurde an die Niederlassung der Beklagten in Hamburg, dem Beschäftigungsort des Klägers zugestellt. Soweit eine Weiterleitung unterblieben ist, weil die Beklagte dort keine Rechtsabteilung und keine Geschäftsleitung unterhält, stellt dies ein Organisationsverschulden der Beklagten dar. Sie hätte die Mitarbeiter in der Niederlassung in Hamburg anweisen müssen, gerichtliche Schreiben umgehend an die Geschäftsleitung weiterzuleiten und gegebenenfalls Telekopien oder Scans vorab zu übermitteln.
II.
- 37
1. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
- 38
2. Die Berufung hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 59 Versäumnisverfahren 4x
- ArbGG § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden 1x
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 5x
- § 72a Nr. 5; LAG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46c Einreichung elektronischer Dokumente 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 130 Inhalt der Schriftsätze 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 Ca 288/16 1x
- 1 Ca 675/97 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 1235/96 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZN 77/80 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Sa 16/88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 2/01 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 53/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 23/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 249/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 11258/11 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 17/16 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 35/14 1x (nicht zugeordnet)