Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 17 Ga 119/10
Tenor
Der Antrag vom 12. Oktober 2010 wird kostenpflichtig zurück gewiesen.
Gegenstandswert: 11868,-
1
Gründe:
2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 62 Abs.2 S.2 ArbGG).
3Die begehrte Feststellung kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Deshalb bleibt offen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 14 AGG schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht hat; nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann ein Arbeitnehmer berechtigt sein, seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen zur Unterbindung einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergriffen hat.
4Das Verfahren der §§ 935 ff., 940 ZPO zielt vorwiegend auf eine vorläufige-Sicherung oder Regelung eines Zustands, ggf. auch auf die aus Dringlichkeitsgründen gebotene Zuerkennung bestimmter (z.B. Entgeltmindest-) Leistungen ab.
5Dem gegenüber ist eine festellende einstweilige Verfügung in der Regel unzulässig bzw. kommt allenfalls in engen Grenzen in Betracht (Vogg, NJW 1993,1357, Zöller- Vollkommer 27.Aufl. RdNr.2 zu § 935 a.E, m.w.N. vgl. auch LAG Nürnberg v. 30.03.2006, 6 TaBV 19/06).
6Die beantragte Feststellung liefe auf die gutachterlich zu beantwortende Frage hinaus, ob der Antragsteller bei einer Nichtaufnahme der grundsätzlich arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit irgendein finanzielles Risiko eingeht. In einem Verfahren, welches grundsätzlich nur vorläufigen Rechtsschutz gewähren darf, ist für solche gutachterlichen Feststellungen schon gar in der hier beantragten "apodiktisch"- unbedingten Form- aber grundsätzlich kein Raum, wenn auf andere Weise konkret feststellbar ist, was ein Antragsgegner zu tun, zu leisten oder zu unterlassen hat (so die wohl überwiegende Meinung, zB. LAG Berlin 17.3.2010 15 TABVGa 34/10, GK- Kreutz, 9. Aufl. RdNr.81 zu § 81 BetrVG).
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8Der Gegenstandswert war, in Anlehnung an die gerichtliche Praxis beim sog. Weiterbeschäftigungsanspruch, in Höhe des 2-fachen monatlichen Bruttoentgelts festzusetzen.
9RECHTSMITTELBELEHRUNG
10Gegen dieses Beschluss kann von sofortige Beschwerde eingelegt werden.
11Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Köln, Pohligstraße 9, 50969 Köln, Fax: 0221-93653 804 oder beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Fax: 0221-7740 356 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
12Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Köln erklärt werden.
13* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
14Köln, 15. Oktober 2010
15Das Arbeitsgericht Köln
16Der Vorsitzende der 17. Kammer
17gez. Brüne
18Richter am Arbeitsgericht
19Ausgefertigt
20Regierungsbeschäftigte
21als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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