Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 5011/15

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund der Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 30.12.2011 zum 31.12.2015 beendet wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.6.2015 beendet wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist und über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtkräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als  weiter zu beschäftigen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6 .Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.870 €.


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