Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 5820/15

Tenor

1)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 317,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

2)      Es wird festgestellt, dass dem Kläger die gemäß § 14 Absatz 1 EMTV in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 festgeschriebene Urlaubsvergütung auch für den gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub gemäß § 125 Absatz 1 SGB IX zusteht, solange dieser Tarifvertrag auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar ist und der Kläger anerkannt schwerbehindert ist.

3)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4)      Streitwert: 1.205,17 Euro


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