Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 657/23
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zugunsten des Klägers eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft in Höhe von 351.992,55 Euro aufrechtzuerhalten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 351.992,55 € festgesetzt.
Tatbestand
1Die Parteien streiten über betriebliche Altersvorsorge.
2Der am 1962 geborene Kläger war ab dem 01.04.1991 angestellt bei der damaligen Ei . Anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Ei wurde dem Kläger eine unmittelbare Versorgungszusage mit dem Titel „Gemeinsame Grundvorsorgeordnung 1992 zur betrieblichen Altersvorsorge in der Fassung vom 01. April 2007“ erteilt. Die Direktzusage beruhte auf einer Betriebsvereinbarung vom 01.04.2007 bzw. vom 01.04.1992 sowie der Grundversorgungserweiterung 1991 („alte VO“).
3Darüber hinaus hatte die Ei dem Kläger zum 01.04.1999 im Zusammenhang mit der Beförderung eine dem sog. Rang 5 entsprechende unmittelbare Versorgungszusage als Zusatzvorsorge gemäß der Versorgungsordnung der E-Zusatzvorsorge aus 1999 in der Fassung vom 01.04.2007 („Versorgungsordnung“) in Höhe von EUR 150.000 erteilt.
4Die alte VO wurde mit Wirkung zum 01.07.2020 durch ein beitragsorientiertes Versorgungssystem („VO 2010“) ersetzt. Unter dem 30.08.2010 wurde zwischen dem Kläger und der E AG der einvernehmliche Übergang auf die VO 2010 vereinbart.
5In Folge der Überleitung richtete sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers ab dem 01.07.2010 nach der VO 2010. Der bis zum Umstellungsstichtag erdiente Besitzstand aus den bis dahin gültigen Versorgungszusagen wurde in Form eines Sockelbetrages aufrechterhalten und in die VO 2010 eingebracht. Der Sockelbaustein (Startbaustein für die VO 2010) betrug EUR 236.604,00.
6Zum 08.11.2006 firmierte die Ei um in E
7Für die E war der Kläger ab dem 01.05.2007 zuletzt als Senior Vice President und Head of Corporate Sales & Business Development tätig.
8Mit Wirkung zum 01.05.2008 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der E mit allen Rechten und Pflichten durch die Eis übernommen.
92014 wurde die Eis umgewandelt in eine Europäische Gesellschaft, firmierend unter E SE.
10Zum 01.01.2019 erfolgte die Übernahme des Arbeitsverhältnisses mit der E SE durch die E . Die Übernahme stand im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen.
11Zur betrieblichen Altersversorgung heißt es in § 1 des Firmenwechselvertrags wie folgt:
12„Der neue Arbeitgeber übernimmt zum Übertritt am 01.01.2019 alle Anwartschaften aus den folgenden Versorgungszusagen, die der Vorarbeitgeber erteilt hatte (Übernahme der Zusage gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG):
13VO 2010VO 2017
14Dazu wird der errechnete Wert der handelsrechtlichen Rückstellung des Vorjahres vom Vorarbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Ebenso erfolgt eine Übertragung aller ab 01.01.2017 bis zum Firmenwechsel erworbenen Fondsanteile aus der VO 2017 vom Vorarbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber. Mit Vollzug dieser Übertragung erlischt die Zusage des Vorarbeitgebers, der den auf das abgelaufene Jahr entfallenden Beitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung trägt. Ab dem laufenden Kalenderjahr ist ausschließlich der neue Arbeitgeber zur Leistung der Beiträge i.S.d. § 10 BetrAVG verpflichtet.
15Zur Klarstellung: Der arbeitsrechtliche Versorgungsanspruch ändert sich durch diese Übertragung nicht.“
16Die E meldete ebenso wie die Eise im Sommer 2019 Insolvenz an. Sowohl das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E als auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eise wurden am 01.10.2019 eröffnet.
17Mit Schreiben vom 28.01.2020 informierte der Beklagte den Kläger anlässlich der Insolvenz der Ei darüber, dass der Kläger dem Beklagten als Anwärter auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemeldet worden sei und teilte ihm die PSVaG-Nr. mit.
18Am 19.05.2022 stellte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis aus. Dieser wies eine gesicherte Anwartschaft in Höhe von EUR 115.472,85 aus. Den Betrag erläuterte der Beklagte unter Verweis auf § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 BetrAVG.
19Mit Schreiben vom 06.10.2022 wandte sich der Kläger an den Beklagten und begehrte die Übersendung eines neuen Anwartschaftsausweises, welcher eine gesicherte Anwartschaft in Höhe von EUR 359.786,30 ausweist.
20Mit Schreiben vom 18.11.2022 lehnte der Beklagte die Ausstellung eines neuen Anwartschaftsausweises ab.
21Die durch den Kläger bis zum 01.01.2019 unter der (zu diesem Zeitpunkt firmierend als) Eise erdiente Anwartschaft beträgt unstreitig EUR 351.992,55.
22Der Kläger ist der Ansicht, in dem Firmenwechselvertrag sei keine Übertragung im Sinne des § 4 BetrAVG zu sehen. Die Vertragsübernahme ziele nicht auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 623 BGB, sondern auf den Austausch einer Vertragspartei unter Aufrechterhaltung aller vertraglichen Rechte und Pflichten – vergleichbar mit einem Betriebserwerb im Sinne von § 613a BGB – ab.
23Der Kläger hat unter Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt beantragt,
24festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist zugunsten des Klägers eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft in Höhe von 351.992,55 Euro aufrechtzuerhalten.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der von der Eise auf die E stelle eine Übertragung im Sinne des § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG dar. Sein Versorgungsanspruch sei daher gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG zu kürzen. Dem Kläger stünden, da er weniger als zwei Jahre bei der E beschäftigt gewesen sei und seine Versorgungszusage bei der E weniger als zwei Jahre bestanden habe, lediglich 30,5913 % der 351.992,55 Euro zu.
28Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 I ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG liegt vor. Der Insolvenzsicherungsanspruch ist ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S. des § 256 I ZPO. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht schon deshalb, weil der Umfang der Insolvenzsicherung zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, NJOZ 2003, 2115, beck-online).
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II. Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus §§ 7 Abs. 2, Abs. 2a, 1b, 2 BetrAVG in Höhe von 351.992,55 Euro.
36Denn der Kläger hat in dieser Höhe unstreitig von seinem Arbeitgeber eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt bekommen, welche nicht erfüllt werden kann, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
37- 38
1. Dem Kläger wurde durch seinen Arbeitgeber eine Versorgungszusage erteilt. Denn der Arbeitgeber des Klägers, zuletzt die E , hat in § 1 des Firmenwechselvertrags vom 31.12.2018 (Bl. 30 d. A.) die dem Kläger bereits durch seinen vorherigen Arbeitgeber, erstmals die Ei , erteilte Versorgungszusage mit dem Titel „Gemeinsame Grundvorsorgeordnung 1992 zur betrieblichen Altersvorsorge in der Fassung vom 01. April 2007“ sowie die dem sog. Rang 5 entsprechende unmittelbare Versorgungszusage als Zusatzvorsorge gemäß der Versorgungsordnung vom 01.04.2007 übernommen.
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2. Über das Vermögen dieses Arbeitgebers wurde auch das Insolvenzverfahren eröffnet. Denn 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E sowie das Vermögen des vorherigen Arbeitgebers des Klägers, der Eise , eröffnet.
Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage der E kann infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfüllt werden.
42Die Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre, beträgt unstreitig 351.992,55 Euro.
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3. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht gemäß § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 BetrAVG in Höhe des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags zu kürzen. Denn bei der Versorgungszusage der E handelt es sich nicht um eine Zusage, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls im Rahmen einer Übertragung i.S.v. § 4 Abs. 2 BetrAVG erfolgt ist.
a) Gemäß § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 BetrAVG besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die im Rahmen von Übertragungen in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
46Auf die Frage, ob ein Missbrauch zu Lasten des PSVaG tatsächlich vorliegt, kommt es dann nicht mehr an. Bei der Regelung des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Die Missbrauchsabsicht wird unterstellt. Der Leistungsausschluss ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend und kann nicht durch den Nachweis fehlender Missbrauchsabsicht aufgehoben werden (Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023, § 7 BetrAVG Rn. 53).
47b) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG liegen indessen nicht vor. Denn die Versorgungszusage durch die Eisenmann Anlagenbau GmbH & Co. KG ist nicht im Rahmen einer Übertragung innerhalb der beiden letzten Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt. Zwar trat der Sicherungsfall mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2019 ein. Jedoch stellt die Versorgungszusage durch die E , welche im Rahmen des Firmenwechselvertrags am 01.01.2019 erfolgte, keine Übertragung im Sinne des § 4 BetrAVG dar, weil sie nicht „nach Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
48aa)
49Eine Übertragung liegt gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG vor, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers vom neuen Arbeitgeber übernommen wird (Nr. 1) oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge (Übertragungswert – Abs. 5) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird und dieser dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage gibt (Nr. 2).
50Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 3.12.1998 – 2 AZR 754/97, AP BGB § 123 Nr. 49 = NZA 1999, 584; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 4 Rn. 50, 51).
51Durch den Firmenwechselvertrag erfolgte keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr ein nahtloser Übergang desselben mit der Eise auf die E , ohne dass das Arbeitsverhältnis mit der Eise zuvor beendet wurde. Ein solcher Übergang entspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BetrAVG, der eine Übertragung nach Beendigung verlang, nicht.
52bb)
53Selbst wenn man annehmen würde, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 623 BGB beendet worden wäre, hätte die Übernahme mit und nicht nach Beendigung stattgefunden, weshalb auch dieser Fall ebenfalls nicht vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 BetrAVG umfasst wäre.
54c) § 4 Abs. 2 BetrAVG kann auf den vorliegenden Fall des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Beendigung auch nicht analog angewendet werden. Hierfür bedürfte es einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage.
55Zwar besteht eine Regelungslücke insoweit, als der Fall des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Beendigung nicht geregelt ist. Diese Regelungslücke ist jedoch nicht planwidrig. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur aktuellen Fassung des § 4 BetrAVG (BT Drs. 15/2150 S. 53) ergibt sich, dass Fälle, bei denen das Arbeitsverhältnis gerade nicht beendet wird – wie der Betriebsübergang nach § 613a BGB – von der Vorschrift gerade nicht erfasst sein sollen. Zudem wäre in derartigen Fällen auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Würde man § 4 Abs. 2 BetrAVG analog auch auf Fälle anwenden, in welchen ein Arbeitgeber ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Rechtsposition des alten Arbeitgebers eintritt, wären auch Fälle der Übertragung durch Universalsukzession gemäß § 1922 BGB umfasst. In diesen Fällen würde das Arbeitsverhältnis bei Versterben des alten Arbeitgebers auf dessen Erben übertragen, mit der Folge, dass zwei Jahre lang nach dem Versterben der Träger der Insolvenzsicherung nur in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze einstandspflichtig wäre. Dieser Fall entspricht dem Schutzzweck der Norm aber gerade nicht und würde den Schutz des PSV ausufern lassen.
56d) Das von der Kammer gefundene Ergebnis führt auch nicht zu Schutzlücken für den Beklagten. Denn diesem bleibt es unbenommen, den Missbrauchseinwand des § 7 Abs. 5 BetrAVG zu führen, wenn es im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des PSV gibt.
57- 58
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die ursprünglich geforderten EUR 359.786,30 stellen sich im Verhältnis zu den zuzusprechenden EUR 351.992,55 als eine verhältnismäßig geringfügige Zuviel-Forderung von 3% dar. Diese hat keine höheren Kosten veranlasst – die Kosten nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG sind in der Spanne von EUR 50.000 – EUR 64.999 gleichbleibend
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert wurde auf EUR 351.992,55 als bezifferter Wert des Feststellungsantrags festgesetzt.
60Die gesonderte Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Die Rechtsfrage, ob § 4 BetrAVG auf Übernahmeverträge, in denen keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, anzuwenden ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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