Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 4 Ca 1518/16
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die im Dienstplan für den jeweiligen Krankheitstag eingeplante Arbeitszeit als individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin für die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG sowie bei der Fortschreibung des Arbeitszeitkontos heranzuziehen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie über die Berücksichtigung der krankheitsbedingten Fehlzeiten bei der Führung des Arbeitszeitkontos.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten als Call-Center-Agentin in deren Call-Center in P. tätig. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, die im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu leisten ist. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte führt für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto. Sie wird im Rahmen von Dienstplänen eingesetzt, die unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten vorsehen.
4Die Klägerin war am 11.11.2015 und am 12.11.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Sie war im Dienstplan mit einer täglichen Arbeitszeit - ohne Pausen - von jeweils 9 Stunden eingeplant. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung sowie im Rahmen des Arbeitszeitkontos insgesamt nur 16 Arbeitsstunden anstatt der im Dienstplan vorgesehenen 18 Arbeitsstunden. In der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 20.11.2015 war die Klägerin wiederum arbeitsunfähig erkrankt. Im Dienstplan war die Klägerin für den 16.11.2015 mit einer Arbeitszeit - ohne Pause - von 4 Stunden, sowie für den 17.11.2015 bis einschließlich 20.11.2015 mit einer Arbeitszeit - ohne Pausen - von jeweils 9 Stunden eingeplant. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung und der Führung des Arbeitszeitkontos insgesamt 36 Arbeitsstunden statt der im Dienstplan eingeplanten 40 Arbeitsstunden. Die Klägerin war vom 25.01.2016 bis einschließlich 29.01.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Im Dienstplan war die Klägerin für diesen Zeitraum mit insgesamt 40 Arbeitsstunden eingeplant. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Dienstplan für Januar 2016 (Bl. 31 d.A.) verwiesen. Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum mit 38,5 Arbeitsstunden statt der im Dienstplan eingeplanten 40 Arbeitsstunden.
5Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos auf, für diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weitere 7,5 Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
6Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Am 02.02.2017 hat die Beklagte 7,5 Stunden auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin gutgeschrieben. Im Kammertermin am 30.03.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages auf Gutschrift von 7,5 Stunden auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin (Antrag zu Ziffer 1) übereinstimmend für erledigt erklärt.
8Die Klägerin meint, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie bei der Führung des Arbeitszeitkontos die im Dienstplan eingeplanten Arbeitszeiten zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grunde habe die Beklagte ihr für die Arbeitsunfähigkeitszeiten am 11.11.2015 und am 12.11.2015, sowie für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 20.11.2015 und vom 25.01.2016 bis zum 29.01.2016 insgesamt 7,5 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gutschreiben müssen.
9Die Klägerin beantragt zuletzt,
10festzustellen, dass die Beklagte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie im Rahmen des Arbeitszeitkontos die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigen muss.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hält den verbliebenen Antrag für unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage hat Erfolg.
17I.
18Da die Parteien im Kammertermin den Antrag zu Ziffer 1 aus der Klageschrift gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war vorliegend nur noch über den verbliebenen Feststellungsantrag zu Ziffer 2 zu entscheiden.
19II.
20Die Klage ist zulässig (1) und begründet (2).
211.)
22Der Antrag ist zulässig.
23Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27 Auflage § 256, Rdnr. 3). Vorliegend geht es um die zwischen den Parteien weiterhin streitig Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 4 Abs. 1 EFZG die im Dienstplan für den Krankheitstag eingeplante Arbeitszeit oder eine durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde zu legen hat und wie in diesen Fällen das Arbeitszeitkonto fortzuschreiben ist. Damit ist der Inhalt einer Regelung im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien streitig. Dies stellt ein streitiges Rechtsverhältnis dar. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es besteht ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Klägerin diese streitige Frage zu klären, damit das Arbeitsverhältnis zukünftig zutreffend von der Beklagten abgewickelt werden kann. Zudem dürften die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen ist.
242.)
25Die Klage ist begründet.
26Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehre Feststellung. Die Beklagte ist verpflichtet, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die im Dienstplan für den jeweiligen Krankheitstag eingeplante Arbeitszeit als individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin für die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG sowie bei der Fortschreibung des Arbeitszeitkontos heranzuziehen. Dies wurde von der Beklagten hinsichtlich der im Tatbestand aufgeführten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht beachtet. Die Verpflichtung der Beklagten, die im Dienstplan für die Klägerin eingeplante Arbeitszeit im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus dem sog. Entgeltausfallprinzip. Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells mit wechselnden täglichen Arbeitszeiten tätig, und steht aufgrund eines Dienst- oder Schichtplans fest, dass der Arbeitnehmer an dem Krankheitstag von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend kürzer oder länger gearbeitet hätte, ist aufgrund des sog. Entgeltausfallprinzips dem Arbeitszeitkonto die im Entgeltfortzahlungszeitraum eingeplante, aber tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit gutzuschreiben. Der Arbeitnehmer kann auch Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG nur im Rahmen der im Dienst- oder Schichtplan eingeplanten, aber wegen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit verlangen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 6 Sa 701/12 - zitiert nach juris; Schmitt EFZG, 7. Auflage, § 4 EFZG, Rdnr. 60 - 62 m.w.N.).
27III.
28Die Beklagte hat, soweit streitig zu entscheiden war, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen. Dieser Antrag war zulässig und begründet. Es entspricht daher der Billigkeit, die Beklagte auch insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten Die Klägerin hatte einen Anspruch darauf, dass die Beklagte für die beiden Krankheitstage am 11.11.2015 und am 12.11.2015 2 Stunden, für den Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 20.11.2015 4 Stunden, sowie für den Zeitraum vom 25.01.2016 bis 29.01.2016 weitere 1,5 Stunden, insgesamt also 7,5 Stunden, auf ihr Arbeitszeitkonto gutschreibt. Die Beklagte hatte die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in diesem Zeitraum nicht mit der Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit, sondern lediglich mit der durchschnittlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist falsch. Es wird hinsichtlich dieser Problematik auf die Ausführungen unter II., 2.) verwiesen.
29IV.
30Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Tenor des Urteils erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 f. ZPO.
31V.
32Die Berufung war, soweit sie nicht bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG zulässig ist, nicht zuzulassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
36Landesarbeitsgericht Düsseldorf
37Ludwig-Erhard-Allee 21
3840227 Düsseldorf
39Fax: 0211 7770-2199
40eingegangen sein.
41Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
42Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
43Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
441.Rechtsanwälte,
452.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
463.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
47Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
48* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
49Dr. Päuser
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 4 Abs. 1 EFZG 3x (nicht zugeordnet)
- 7 Am 02.02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- § 3 Abs. 1 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 701/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 f. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x