Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 4 Ca 1518/16

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die im Dienstplan für den jeweiligen Krankheitstag eingeplante Arbeitszeit als individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin für die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG sowie bei der Fortschreibung des Arbeitszeitkontos heranzuziehen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


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