Beschluss vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 251/25 Urteilsberichtigung
Tenor
Oberhausen
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G r ü n d e:
2I.
3Es war auf Antrag des Klägers eine Berichtigung nach § 319 ZPO auf Seite 7 im fünften Absatz des seitens des Klägers gestellten Klageantrages vorzunehmen.
41. Das Gericht ist berechtigt durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO iVm. § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG offenbare Unrichtigkeiten auf Antrag einer Partei, der jederzeit gestellt werden kann, zu berichtigen.
5Durch § 320 werden nur solche Unrichtigkeiten im Tatbestand erfasst, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen; dies wird ausdrücklich in Abs. 1 klargestellt. Nach § 319 ZPO und somit nicht nach § 320 ZPO zu berichtigen sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen.
62. Es liegt im Hinblick auf den seitens des Klägers gestellten Antrag im Tatbestand eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO vor.
7Unrichtig im Sinne des § 319 ZPO ist eine Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung. Der Fehler muss aufgrund von Informationsquellen, die zumindest den Parteien zugänglich sind (z. B. Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle), erkennbar sein. (BGH, 26.05.2020 - XI ZB 14/19; Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 319 Rn. 4, 5, beck-online). Der Fehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein (LAG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 20 Sa 93/17).
8In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend um eine solche offenbare Unrichtigkeit im Hinblick auf den seitens des Klägers gestellten Antrag. Es ist offenbar, dass der seitens des Klägers gestellte korrkete Klageantrag lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, Entgeltdifferenz in Höhe von 12.449,75 € brutto sowie weiterer 1000 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7340 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 3618,75 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 1491 € brutto seit dem 01.07.2024, aus 1000 € netto seit dem 01.09.2024 und an den Kläger zu zahlen.“ Gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 hat der Kläger den Antrag gemäß Klageschrift vom 24.02.2025 gestellt. Gemäß Klageschrift vom 24.02.2025 hat der Kläger den Klageantrag in vorgenannter Fassung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen und aus dem Streitwerttenor ergibt sich, dass die Kammer den korrekten - nun berichtigten - Klägerantrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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Referenzen
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 5x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ArbGG § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter 1x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- XI ZB 14/19 1x (nicht zugeordnet)
- 20 Sa 93/17 1x (nicht zugeordnet)