Urteil vom Arbeitsgericht Paderborn - 4 Ca 358/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 4.825,89 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung durch eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung.
3Unter dem 08.07.2013 bzw. 10.07.2013 schlossen die Parteien einen mit „Handelsvertretervertrag“ überschriebenen Vertrag.
4In diesem Vertag regelten die Parteien u.a. Folgendes:
5„§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters
6Der Handelsvertreter ist ab dem 05.08.2013 als selbständiger Handelsvertreter für den Unternehmer tätig. Das Gebiet des Handelsvertreters erstreckt sich auf Deutschland. Das Recht des Unternehmers, in diesem Gebiet selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt.
7(…)
8§ 3 Pflichten des Handelsvertreters
9(…)
104. Der Handelsvertreter wird seinen Aufgaben entsprechend den Weisungen des Unternehmers nachkommen. Bei Weisungen des Unternehmers an den Handelsvertreter ist seine Stellung als selbständiger Gewerbebetreibender zu berücksichtigen.
115. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen. Diese beabsichtigte Beschäftigung eines Untervertreters ist dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen und vom Unternehmer schriftlich zu genehmigen. (…)
12(…)
13§ 8 Arbeitsverhinderung, Krankheit, Urlaub des Handelsvertreters, nachfolgend Tätigkeitsunterbrechung
141. Der Handelsvertreter hat den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.
152. Der Handelsvertreter sollte seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit legen. Urlaub unter einer Woche ist 14 Tage im Voraus abzustimmen. Längere Urlaube sollten möglichst 8 Wochen vor Urlaubsantritt mit dem Unternehmer abgestimmt werden. Entsprechendes gilt auch bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechungen.“
16Bei der Beklagten gibt es mehrere Möglichkeiten, nach denen die Handelsvertreter ihre Vorgehensweise wählen können. Zum einen gibt es die Möglichkeit, auf Messen tätig zu werden, zum anderen gibt es aber auch die Möglichkeit, dass der Handelsvertreter seine Kunden vollständig selbst akquiriert. Zudem betreibt die Beklagte ein Callcenter, in welchem sich Produktinteressent telefonisch melden können. Das Callcenter verabredet mit dem Interessenten dann einen Termin für einen Handelsvertreter in der Nähe des Interessenten. Handelsvertreter haben die Möglichkeit an diesem Callcenter-System teilzunehmen, mit der Folge, dass solche Termine auch für sie festgesetzt werden. Die gesetzten Termine werden per Computersoftware weiterverarbeitet und zu einem Wochenterminplan zusammengestellt. Wird ein Termin in diesem Terminplan frei, so wird er automatisch im Terminplan gestrichen und es kann zu einer Nachbelegung durch das Callcenter kommen. Die an diesem System teilnehmenden Handelsvertreter sind gehalten, vom Zeitplan abweichende Abläufe mindestens 21 Tage zuvor mitzuteilen. Dies erfolgt dahingehend, dass der Handelsvertreter in dem Terminplan eine so genannte Belegt-Mitteilung anzeigen kann und dadurch festlegen kann, an welchen bestimmten Tagen er keine Termine wahrnehmen will.
17Die Klägerin nahm an diesem Callcenter-System teilt.
18Für den 03.10.2014 vergab die Beklagte für die Klägerin Termine. Die Klägerin machte sodann den Projektleiter, Herrn S, durch eine Belegt-Mitteilung vom 23.09.2013 darauf aufmerksam, dass es sich dabei um einen bundeseinheitlichen Feiertag handele. Desweiteren wies die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 24.09.2013 darauf hin, dass sie an Feiertagen nicht arbeiten wolle.
19Der Projektleiter der Beklagten, Herr S antwortete darauf mit einer E-Mail, dass man grundsätzlich an allen Tagen Termine buche, außer an Sonntagen. Er wies darauf hin, dass eine Belegt-Mitteilung nicht mehr möglich sei. Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Zeit bis zum Jahresende zu planen, damit solche Terminsabsagen vermieden werden könnten.
20Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin folgende Nettoprovisionen bekommen:
21August 2013 1.008,40 €
22September 2013 1.716,52 €
23Oktober 2013 651,26 €
24November 2013 2.133,97 €
25Dezember 2013 924,37 €
26für den Monat Februar 0,00 €.
27Mit Schreiben vom 05.02.2014 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich, innerhalb der Probezeit. Die Kündigung ging der Klägerin am 06.02.2014 zu.
28Mit der am 27.02.2014 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und wehrt sich gegen die oben genannte Kündigung.
29Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
30Sie behauptet, sie habe keinerlei Möglichkeiten gehabt, eigene Termine zu vergeben, da die Terminvergabe ausschließlich über das Callcenter der Beklagten erfolgt sei. Sie habe 3-4 Kundentermine pro Tag wahrnehmen müssen, wobei ein Kundentermin einen Zeitumfang von 2 Stunden beinhalte, aber durchaus auch mal über 3 Stunden dauern könne. Zu beachten sei, dass zu diesem zeitlichen Umfang jeweils noch die Fahrzeit hinzugerechnet werden müsse.
31Sie habe zudem die Weisung gehabt, die automatisch nachgerückten Termine im Falle einer Absage wahrzunehmen. Dadurch sei ihre Zeiteinteilung durch die Beklagte bestimmt worden. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass sie Belegt-Mitteilungen von der Klägerin nicht akzeptieren werde. Dadurch sei die Klägerin in ihrer Zeiteinteilung nicht selbstständig, sondern durch die Beklagte und ihren Betriebsablauf bestimmt. Eine Flexibilität der Klägerin bestünde nicht. Deutlich werde dies insbesondere durch die Belegung von Terminen am 03.10.2013 und der Reaktion der Beklagten auf die Belegt-Mitteilung der Klägerin vom 23.09.2013. Zudem habe die Klägerin im Dezember 2013 für zwei Wochen eine Belegt-Mitteilung eingestellt. Daraufhin sei sie von der Beklagten gefragt worden, ob sie das wirklich so wolle. Generell seien Belegt-Mitteilungen von der Beklagten nicht gerne gesehen worden. Es sei im Anschluss an solche Mitteilungen häufig zu Kündigungen gekommen. Das zeige sich auch in dem Fall der Klägerin. Auch ein Ausstieg aus dem Callcenter-System der Beklagten sei nicht erwünscht gewesen.
32Durch die Einbindung in die Organisationsstruktur und die von der Beklagten vorgegebenen Termine, habe für die Klägerin kein Spielraum bestanden, auch für andere Unternehmen tätig zu werden. Sie sei allein im Dienste der Beklagten tätig gewesen.
33Die Klägerin habe zudem von der Beklagten Dienstkleidung kaufen müssen. Dies sei ihr bei einer Einarbeitungsveranstaltung so vorgegeben worden. Bei dieser Veranstaltung sei gegenüber der Klägerin gesagt worden, wer erfolgreich sein wolle, der müsse diese Dienstkleidung tragen.
34Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, ihren Urlaub frei zu planen. Dies habe sie vielmehr mit der Beklagten absprechen, und von dieser genehmigen lassen müssen.
35Ursprünglich hat die Klägerin auch beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen hinaus fortbesteht. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2015 erklärt hat, dass weitere Beendigungstatbestände nicht bestünden, hat die Klägerin den Antrag insoweit zurückgenommen.
36Sie beantragt nunmehr noch,
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1. festzustellen, dass zwischen der klägerischen und beklagten Partei seit dem 05.08.2013 ein Arbeitsverhältnis besteht,
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2. a)
festzustellen, dass das gemäß Antrag zu Ziffer 1. bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.02.2014, zugegangen am 06.02.2014, beendet worden ist,
42b)
43festzustellen, dass das gemäß Antrag zu Ziffer 1. bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.02.2014, zugegangen am 06.02.2014, nicht aufgelöst worden ist,
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3. sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären,
dass sie die Klägerin weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht,
47a)
48wird weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2. zu den folgenden Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen:
49 Vertragsparteien sind die Parteien dieses Rechtsstreits
50 das Arbeitsverhältnis beginnt am 05.08.2013
51 der Arbeitsort erstreckt sich auf einen Umkreis von ca. 80 km um den Wohnsitz Paderborn der Klägerin
52 die Tätigkeit der Klägerin erstreckt sich auf den im Außendienst zu erbringenden Vertrieb, der von der Beklagten vertriebenen Produkte, welche zum Produktions- und Verkaufsprogramm gehören
53 die Höhe des regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes beträgt 2.250,00 Euro und ist zum Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig
54 die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche
55 die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes beträgt 24 Werktage
56 eine Kündigung ist für beide Parteien nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zulässig; verlängert sich die Kündigungsfrist aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für beide Parteien
57Hilfsweise hierzu wird beantragt,
58b)
59die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2. zu den in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 05.08.2013 geregelten Bedingungen als Arbeitnehmer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
60Die Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien kein abhängiges Arbeitsverhältnis bestehe.
63Die Klägerin habe bislang bei der Beklagten weder eine Krankenversicherung mitgeteilt noch eine Gehaltsabrechnung gefordert und die erteilten Provisionsabrechnungen auch nie zurückgewiesen.
64In die Organisation der Beklagten sei die Klägerin nicht eingegliedert worden. Es habe keine Zeiterfassung stattgefunden, wie es bei den Angestellten der Beklagten der Fall sei. Sie sei in der Einteilung ihrer Arbeitszeit völlig frei gewesen. Darüber hinaus habe sie auch selbstständig Termine vereinbaren können. Insbesondere hätte sie über die Teilnahme am Callcenter hinaus auch bei Messen oder Verkaufsveranstaltungen Termine wahrnehmen können. Das System des Callcenters sei lediglich ein Angebot an die Handelsvertreter. Diese können daran teilnehmen, wenn sie dies wollen, oder es aber auch sein lassen. Es sei jedoch immer auch möglich, neben diesem System auch selbstständig in ganz Deutschland Termine zu vereinbaren. Es sei lediglich als Hilfestellung gedacht, um einen Einstieg zu erleichtern. Diesbezüglich sei es der Beklagten am liebsten, die Handelsvertreter würden vollständig in eigener Initiative tätig werden und neue Kunden aquirieren. Da die Klägerin mit einer Terminvergabe durch das Callcenter einverstanden gewesen sei, sei sie auch absprachegemäß gebeten worden, Zeiträume mitzuteilen, zu welchen sie keinen Termin wahrnehmen könne. In den Zeiträumen, in denen sich die Klägerin bereit erklärt habe, an der Terminvergabe teilzunehmen, seien auch Termine vergeben worden. Die Beklagte habe generell darauf geachtet, diese Zeiten nach Möglichkeit auch auszuschöpfen. Insofern sei es nur sinnvoll gewesen, dass auch abgesagte Termine nachbelegt worden seien.
65Da es sich um eine vollautomatische Terminierung und Organisationen handele, sei es auch so, dass Kunden nicht von heute auf morgen Termine vereinbaren würden, sondern dass eine Vorlaufzeit von mindestens drei Wochen zu berücksichtigen sei und der Handelsvertreter daher für den entsprechenden Zeitraum im Voraus mitteilen solle und müsse, wenn er keine Zeit habe bzw. für welche Zeiträume er keine Termine wahrnehmen wolle. Grundsätzlich vergebe die Beklagte auch Termine an Sonn- und Feiertagen, was darauf zurückzuführen sei, dass sie auf vielen Verkaufsveranstaltungen und Messen tätig sei, die selbst verständlich auch an solchen Tagen stattfinden würden. Dass Urlaubszeiten abzusprechen seien, sei selbstverständlich. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte dafür Sorge tragen müsse, dass nicht alle Handelsvertreter zeitgleich in den Urlaub gehen würden. Es sei aber nicht so, dass die Klägerin Urlaubsanträge habe stellen und diese von der Geschäftsleitung habe genehmigen lassen müssen.
66Ebenso unzutreffend sei, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden habe, für andere Unternehmen tätig zu werden. Die Beklagte habe dies zu keinem Zeitpunkt verboten.
67Dienstkleidung sei der Klägerin von der Beklagten zwar zur Verfügung gestellt worden. Es habe jedoch zu keiner Zeit ein Zwang bestanden, die gestellten Kleidungsstücke auch zu tragen. Die Handelsvertreter seien lediglich gebeten worden, möglichst einheitlich bei den Kunden aufzutreten. Ob der Handelsvertreter dies tue, sei aber ihm selbst überlassen. Es könne sowieso nicht durch die Beklagte kontrolliert werden.
68Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist nicht Arbeitnehmerin der Beklagten.
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1.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dabei ist das Arbeitsverhältnis ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen, wobei sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für den Fall, dass sich die vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Durchführung des Vertrages widersprechen, ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich (BAG, Urteil vom 11.06.2003 -5 AZR 43/02- NZA 2003, 1163).
77In Abgrenzung dazu ist selbstständig gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
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2.
Bei der Beurteilung, ob eine Weisungsgebundenheit vorliegt, sind alle Umstände des Falles in Betracht zu ziehen und zu würdigen. Danach kann im vorliegenden Fall von einer Weisungsgebundenheit nicht ausgegangen werden.
81Die Klägerin leitet ihre Arbeitnehmereigenschaft im Wesentlichen davon ab, dass sie hinsichtlich der Terminvergabe weisungsgebunden gegenüber der Beklagten gewesen sei, sie Arbeitskleidung habe tragen müssen und Urlaub habe genehmigt werden müssen.
82a)
83Die Klägerin war in der Einteilung ihrer Arbeitszeit im Wesentlichen frei. Etwas anderes ergibt sich schon nicht aus dem Vortrag der Klägerin selbst. Sie behauptet zwar, sie habe Weisungen erhalten, Termine wahrzunehmen und habe nicht die Möglichkeit gehabt, eigene Termine zu vereinbaren. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit dahingehend bestanden hat, dass sie keine anderweitigen Termine wahrnehmen konnte. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass die Beklagte es ihr untersagt habe, eigenständig Termine zu vereinbaren. Zwar hat sich die Klägerin durch die Teilnahme an dem Callcenter-System einer Terminvergabe durch die Beklagte unterworfen. Es ist aber so, dass die Klägerin selbst durch Belegt-Mitteilungen, die sie in ihrem Kalender eintragen konnte, selbst bestimmen konnte, an welchen Tagen sie Termine wahrnehmen wolle und an welchen nicht. Es stand ihr zudem frei, nicht mehr an dem Callcenter-System der Beklagten teilzunehmen. An dieser Tatsache ändert auch ihr Vortrag nichts, dies sei von der Beklagten nicht erwünscht gewesen. Sie hat insoweit nicht schlüssig vorgetragen, aufgrund welchen Verhaltens durch die Beklagte sie zu diesem Schluss gekommen ist. Zudem konnte sie keinen konkreten Vorfall und keine konkrete Aussage der Beklagten in dieser Richtung benennen.
84Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass es bezüglich des 03.10.2013 eine Diskussion über die vergebenen Termine gegeben hat. Für die Planbarkeit der Beklagten war vorgegeben, dass die Klägerin die Belegt-Mitteilung 21 Tage vor dem Termin einträgt. Das hat sie jedoch mit ihrer Mitteilung vom 24.09.2013 für den 03.10.2013 nicht getan. Ob die Klägerin die Termine am 3. Oktober dann tatsächlich wahrgenommen hat, wusste sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr zu beantworten. Aus der Antwort der Beklagten lässt sich jedoch schließen, dass die Termine entsprechend der Belegt-Mitteilung der Klägerin abgesagt worden sind. In ihrer E-Mail führt die Beklagte nämlich insoweit aus, dass in Zukunft durch die rechtzeitige Belegt-Mitteilung solche Termin absagen vermieden werden sollen.
85Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin vorträgt, Belegt-Mitteilungen seien von der Beklagten nicht gewünscht gewesen. Insoweit konnte die Klägerin nicht deutlich machen, wann genau die Beklagte ihr gegenüber geäußert haben soll, dass eine Belegt-Mitteilung nicht akzeptiert werde. Auch der Vorfall bzgl. einer Belegt-Mitteilung aus Dezember 2013 lässt keinen anderen Schluss zu. Allein die Nachfrage der Beklagten, ob die Klägerin tatsächlich eine Belegt-Mitteilung für zwei Wochen machen wolle, bedeutet noch nicht, dass die Beklagte es der Klägerin nicht gestattet hat. Es lag vielmehr allein in der Entscheidung der Klägerin, ob sie es bei dieser Mitteilung belassen wolle, oder nicht.
86Die Klägerin konnte auch lediglich allgemeine Aussagen dahingehend treffen, dass in dem Fall, in dem eine Belegt-Mitteilung vorgenommen werden würde, die Beklagte mit einer Kündigung reagiert hätte. Dies ist schon vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin mit der Beklagten über Belegt-Mitteilungen bezüglich des 03.10.2013 gesprochen hatte. Auch bzgl. der Belegt-Mitteilung für Dezember 2013 hat es bereits Unterhaltungen zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber gegeben. Eine Kündigung erfolgte jedoch erst im Februar 2014, so dass ein Zusammenhang nicht gesehen werden kann.
87Mit Ausnahme des 03.10.2013 konnte die Klägerin auch keine Situation nennen, in der Belegt-Meldungen konkret abgelehnt worden seien. Der Vorfall vom 03.10.2013 kann für die Beurteilung an dieser Stelle jedoch schon deshalb nicht herangezogen werden, da die Klägerin in diesem Fall die Belegt-Mitteilung nicht in der gewünschten Ankündigungsfrist von 21 Tagen geschaltet hatte.
88Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei war. Sie konnte durch die Belegt-Mitteilungen selbst entscheiden, an welchen Tagen sie Termine wahrnehmen wollte und an welchen nicht. Das ist ein gravierender Unterschied zu einem abhängigen Arbeitnehmer. Diesem steht es grundsätzlich nicht frei, selbst zu entscheiden, an welchen Tagen er arbeiten möchten und an welchen nicht. Die Vorgabe der Beklagten, die Belegt-Mitteilung bereits 21 Tage vorher anzumelden bzw. einzutragen, ändert daran ebenfalls nichts. Durch die Belegt-Mitteilungen kann die Klägerin die Grenzen ihrer Tätigkeit gegenüber der Beklagten selbst bestimmen. Dass es einer gewissen Planungssicherheit bedarf, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht nur für die Beklagte, sondern ebenso auch für die Klägerin sinnvoll, Termine frühzeitig festzulegen. Wie lange im Voraus sie die Termine festlegen bzw. blocken muss, hat auf die Weisungsfreiheit keine Auswirkungen. Die Klägerin konnte für die Zukunft ihre Terminstage frei bestimmen.
89b)
90Eine Weisungsgebundenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin behauptet, der Urlaub habe genehmigt werden müssen. Die Klägerin hat schon nicht konkret vorgetragen, wann sie Urlaub beantragt habe, welcher dann im Einzelnen von der Beklagten genehmigt oder sogar abgelehnt worden sei.
91Zwar ist in dem Vertrag aufgeführt worden, dass der Urlaub mit der Beklagten abgestimmt werden muss. Die Klägerin kann aber auch hier am Ende durch die Belegt-Mitteilungen gewährleisten, dass sie den Urlaub frei gestalten kann. Einen konkreten Genehmigungsvorbehalt enthält der Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin muss danach lediglich ihren Urlaub anzeigen. Dies ist vor dem Hintergrund der Planbarkeit jedoch auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Weisungsgebundenheit und daher eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin vorliegt.
92c)
93Auch das Tragen von Dienstkleidung, lässt nicht auf eine Weisungsgebundenheit oder eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beklagten schließen. Eine tatsächliche Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus hat die Klägerin auch hier nicht angegeben, wer ihr wann und wo diese Anweisungen genau gegeben haben will. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auf einer Schulungsveranstaltung sei ihr gegenüber geäußert worden, wer Erfolg haben wolle, müsse die Dienstkleidung tragen, lässt auch das keinen Schluss darauf zu, dass sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet gewesen ist. Vielmehr deutet das nur darauf hin, dass durch das Tragen der Dienstkleidung eine Zuordnung zu dem Betrieb der Beklagten hergestellt werden könne, was gegebenenfalls dazu führen könne, dass der Verkauf der Produkte der Beklagten leichter durchzuführen sei. Eine Verpflichtung der Klägerin ist darin jedenfalls nicht zu sehen.
94Im Ergebnis ist daher eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin hier nicht erkennbar.
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II.
Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, war auch nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist. Es bestand schon gar kein Arbeitsverhältnis, das hätte beendet werden können, sodass eine inhaltliche Prüfung der Kündigung der Beklagten vom 05.02.2014 nicht durchzuführen war.
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III.
Da schon kein Arbeitsverhältnis bestand, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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V.
Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG war für die Kündigungsschutzanträge das dreifache Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen. Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist ein Bruttomonatsgehalt berücksichtigt worden. Da es vorliegend kein Bruttomonatsgehalt gibt, ist als Wert eines solchen Gehaltes der Durchschnitt der durch die Beklagte gezahlten Provisionszahlungen zugrunde gelegt worden.
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Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- § 42 Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- HGB § 84 1x
- 5 AZR 43/02 1x (nicht zugeordnet)