Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 5 Ca 1670/07 lev
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf € 1.471,24 festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte trotz zwischenzeitlichen Verbandsaustritts verpflichtet ist, die im Abkommen vom 08.05.07 über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie NRW vereinbarte Tariflohnerhöhung für die Zeit ab 01.04.07 zu zahlen.
3Der am 13.07.1949 geborene Kläger, welcher Mitglied der IG Metall ist, ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten als Versandmitarbeiter tätig. Der bei der Einstellung abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.) enthält folgende Klausel:
4Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für die Metallindustrie NRW, die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften sowie die beiliegende Arbeitsordnung und andere Betriebsvereinbarungen unseres Unternehmens in den jeweils geltenden Fassungen.
5Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebundene Beklagte ist zum 31.12.04 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und nicht mehr tarifgebunden. Gemäß Tarifvertragsschluss der Metallverarbeitenden Industrie vom 08.05.2007 wurde der Tariflohn von € 2.009,52 auf € 2.154,68 brutto und die Leistungszulage von € 462,19 auf € 495,57 brutto erhöht. Zudem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Einmalzahlung in Höhe von 400,-- € brutto, welche im Mai 2007 zu zahlen ist.
6Der Kläger machte mit Schreiben vom 01.08.2007 gegenüber der Beklagten diese Tariflohnerhöhung geltend.
7Mit seiner am 28.09.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Klage sowie mit seinen Klageerweiterungen begehrt der Kläger die Weitergabe der Tariflohnerhöhung für die Monate Juni bis November 2007 sowie die Zahlung der Einmalzahlung.
8Er ist der Ansicht, die Beklagte sei unabhängig von der fehlenden Tarifbindung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Zahlung verpflichtet. Die Regelung im Arbeitsvertrag stelle eine dynamische Verweisungsklausel dar, so dass er Anspruch auf den jeweiligen Tariflohn für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie NRW habe.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 178,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
112. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 400,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 28.09.2007 zu zahlen.
123. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 357,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 28.09.2007 zu zahlen.
134. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 535,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 14.12.2007 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die Klage für unbegründet. Die arbeitsvertragliche Regelung sei entsprechend der früheren Rechtsprechung als Gleichstellungsabrede zu werten. Der Kläger könne sich auch nicht auf die neue - geänderte - Rechtsprechung zur Auslegung einer solchen Klausel berufen, da der Vertrag mit ihm vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sei und die neue Rechtsprechung des BAG für derartige Altverträge aufgrund der Stichtagsregelung nicht gelte.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20I.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagten Tariflohnerhöhungen gemäß § 611 BGB in Verbindung mit den einschlägigen tarifvertraglichen Normen.
22Entscheidungserheblich war allein, ob die im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Anwendung des Tarifvertrages als dynamische Verweisungsklausel oder lediglich als Gleichstellungsabrede zu werten ist.
23Die in dem Arbeitsvertrag des Klägers verwendete Bezugnahmeklausel wurde nach der früheren gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Falle einer Tarifbindung des Arbeitgebers bei Vertragsschluss nicht als dynamische Verweisungsklausel, sondern als Gleichstellungsabrede bewertet. Sie wurde dahin gehend verstanden, dass sie lediglich den Zweck zu erreichen hatte, dass die nichtorganisierten Arbeitnehmer vertraglich in gleicher Weise an den Tarif gebunden werden wie die organisierten Arbeitnehmer. Entsprechend dieser Auslegung konnten die Arbeitnehmer im Falle eines Verbandsaustritts des Arbeitgebers nicht unter Berufung auf die arbeitsvertragliche Klausel trotz nunmehr fehlender Tarifbindung die Anwendung von tariflichen Vereinbarungen aus der Zeit nach dem Verbandsaustritt auf ihr Arbeitsverhältnis verlangen.
24Der für das allgemeine Tarifrecht zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr nach einer entsprechenden Ankündigung im Urteil vom 14.12.2005 (NZA 2006, 607) mit Urteil vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05, NZA 2007, 965) seine Rechtsprechung insoweit geändert, als für Vereinbarungen nach dem 31.12.2001 die frühere Auslegungsregel nicht mehr gelten und bei ab diesem Stichtag abgeschlossenen Verträgen diese Klausel als dynamische Verweisungsklausel zu werten sein soll. Für Altverträge verbleibt es hiernach allerdings bei der bisherigen Bewertung der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Stichtagsregelung damit, dass die frühere Auslegungsregel in jahrelanger Rechtsprechung entwickelt und von der beratenden und forensischen Praxis als gefestigt angesehen worden sei. Den Arbeitgebern sei insoweit bei Altverträgen Vertrauensschutz zu gewähren, als diese auf eine bestehende, langjährige Rechtsprechung vertrauen könnten, da eine vollständige Rückwirkung auf alle Arbeitsverträge, in denen derartige Verweisungsklauseln vereinbart worden sind, für die Arbeitgeber, die sich vielfach an höchstrichterlicher Rechtsprechung orientieren, eine unzumutbare Härte bedeuten würde (BAG, Urteil vom 18.4.2007, aaO.; so im Ergebnis bei der Frage der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen: BAG, Urteil vom 23. März 2006, 2 AZR 343/05, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21). Angesichts der Dispositionen, welche die Arbeitgeber insoweit im Vertrauen auf den Bestand der immer wieder bestätigten Rechtsprechung bei unveränderter Rechtslage getroffen haben, wäre ein tiefgreifender Einschnitt im Sinne einer unbeschränkten Rückwirkung der Rechtsprechungsänderung auch unter Beachtung der entgegenstehenden berechtigten Interessen der Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt und würde überdies zu einer großen Verunsicherung in den Betrieben führen (BAG, Urteil vom 18.04.2007, aaO.; Urteil vom 14.12.2005, aaO.).
25Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt die entscheidende Kammer sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis uneingeschränkt. Demnach ist die im Arbeitsvertrag des Klägers verwendete Bezugnahmeklausel weiterhin als Gleichstellungsabrede zu bewerten, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergabe der begehrten Tariflohnerhöhnung sowie der Einmalzahlung hat.
26Nach alledem war die Klage abzuweisen.
27II.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
31B e r u f u n g
32eingelegt werden.
33Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
34Die Berufung muss
35innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
36beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770-2199 eingegangen sein.
37Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
38* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
39Gironda
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Der am 13.07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- NZA 2006, 607 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 652/05 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2007, 965 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 343/05 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x