Urteil vom Arbeitsgericht Stendal (3. Kammer) - 3 Ca 697/09

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2009 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 11.400,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer seitens des Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 18.05.2009 des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2

Der am … geborene Kläger ist bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger als Revierförster zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.800,00 € beschäftigt.

3

Aufgrund eines dreiseitigen Vertrages vom 24.11.1999 begründete der Kläger mit der Kirchlichen Waldgemeinschaft …, einem Zusammenschluss zahlreicher Kirchengemeinden im Kirchenkreis des Beklagten, mit Wirkung ab dem 01.12.1999 ein Arbeitsverhältnis als Kirchenrevierförster. In diesem Vertrag vereinbarten der Kläger, die Kirchliche Waldgemeinschaft … und der Beklagte unter anderem, dass im Falle der Auflösung dieser Waldgemeinschaft der Kläger in den Dienst des Beklagten zurückkehrt, sofern nicht eine Weiterbeschäftigung im Wege der Abordnung im Bereich einer anderen kirchlichen Waldgemeinschaft möglich ist. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien weiterhin, dass auf das Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (fortan KAVO genannt) nebst den diese Bestimmungen ändernden und ersetzenden Bestimmungen Anwendung finden.

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Durch Mitgliederversammlung am 20.02.2009 wurde die Auflösung der Kirchlichen Waldgemeinschaft … zum 30.09.2009 beschlossen. Die Kirchliche Waldgemeinschaft … kündigte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.03.2009 zum 30.09.2009 mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der Vereinbarungen in dem Vertrag vom 24.11.1999 mit dem Beklagten fortgesetzt wurde.

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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2009, welches dem Kläger am selben Tage zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich, hilfsweise außerordentlich zum 30.11.2009.

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Mit seiner am 05.06.2009 beim Arbeitsgericht B-Stadt eingegangenen Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 18.05.2009.

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Der Kläger hält die Kündigung nach den Regelungen für unkündbare Mitarbeiter gemäß § 55 KAVO für unwirksam. Er behauptet, dass dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf vergleichbaren Arbeitsstellen möglich gewesen sei. Eine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ist dem Kläger nicht nachgewiesen worden. Er bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung, insbesondere den Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Mitarbeitervertretung. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung sei auch deshalb unzureichend, weil ihr nicht mitgeteilt worden ist, ob der Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger beabsichtigt ist und die zweiwöchige Stellungnahmefrist für die Mitarbeitervertretung nicht eingehalten sei. Schließlich wahrt die Kündigung die für den Kläger geltende Kündigungsfrist nicht.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis weder durch die ordentliche, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2009, dem Kläger zugegangen am 18.05.2009, beendet worden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte begründet die Kündigung mit dem Wegfall jeglicher Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger. Der Beklagte behauptet, über keine Waldflächen, die die Beschäftigung eines Revierförsters rechtfertigen würden, zu verfügen. Vielmehr stünden die Waldflächen, die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kirchliche Waldgemeinschaft … bewirtschaftet hatte, im Eigentum der dem beklagten Kreis zugehörigen Pfarrgemeinden. Der Beklagte würde im Übrigen auch nicht über andere Arbeitsstellen, die für den Kläger in Betracht kommen, verfügen. Es gäbe bei dem Beklagten keine, notfalls freizumachende, Arbeitsstellen, die der Kläger mit seiner Qualifikation als Revierförster ausfüllen könnte. Die Mitarbeitervertretung sei vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 08. Mai 2009, welches ihr am selben Tage zugegangen sei, unter Abkürzung der Stellungnahmefrist auf eine Woche ordnungsgemäß angehört worden.

13

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2009 zum 30.11.2009 beendet worden.

16

Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 18.05.2009 ist gemäß §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 1 und Abs. 2 KAVO in der Fassung des Beschlusses vom 02. April 1992, zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.09.2005, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KAVO in der Fassung vom 04.07.2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, unwirksam.

17

Die im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen der KAVO in der Fassung des Beschlusses vom 02.04.1992 haben folgenden Wortlaut:

18

„…    

Abschnitt XII

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 53   

Ordentliche Kündigung

…       

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist der Mitarbeiter unkündbar.

…       

§ 55   

Unkündbare Mitarbeiter

(1) Dem unkündbaren Mitarbeiter (§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner Peron oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.

        

(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.

…       

(3) Außer in den in Absatz 2 geregelten Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Die Kündigung darf jedoch nur erfolgen, wenn dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, auch wenn er in dieser Beschäftigung eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert ist.

…“    

19

Die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 3 KAVO liegen vor. Der Kläger verfügt über eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das 40. Lebensjahr vollendet.

20

Die streitgegenständliche Kündigung ist als ordentliche Kündigung gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 KAVO unwirksam, weil nach dieser Regelung dem unkündbaren Mitarbeiter nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann und andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigen.

21

Die streitgegenständliche Kündigung ist auch als außerordentliche Kündigung unwirksam.

22

Die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung ist nicht nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen zur Möglichkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zu beurteilen. Nach dieser Rechtsprechung kann einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB in Ausnahmefällen betriebsbedingt außerordentlich gekündigt werden. Eine solche Kündigung kommt dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionierungsgrenze weiter bezahlen müsste und ihm dies unzumutbar ist. Dabei geht es im Wesentlichen darum, zu vermeiden, dass der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (vgl. BAG, Urt. v. 10.05.2007 – 2 AZR 626/05, NZA 2007, 1278 ff.; BAG, Urt. v. 27.06.2002, 2 AZR 367/01, zitiert nach Juris jeweils m.w.N.).

23

Die in der vorgenannten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht übertragbar, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien den besonderen Regelungen des § 55 KAVO unterworfen ist. § 55 KAVO schränkt das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung weiter ein, als es nach den gesetzlichen Maßstäben des § 626 BGB möglich wäre.

24

Tarifliche Beschränkungen des außerordentlichen Kündigungsrechts sind nicht grundsätzlich unzulässig und mit § 626 BGB vereinbar (BAG, Urt. v. 27.06.2002 – 2 AZR 367/01, zitiert nach Juris). Nichts anderes muss für eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsvertragsordnung, wie es bei der KAVO der Fall ist, gelten.

25

Die besonderen Regelungen des § 55 KAVO schränken die Möglichkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ein. Sie stellen eigenständige Voraussetzungen für den Ausspruch einer entsprechenden Kündigung auf, die mit dem Inhalt tariflicher Sonderkündigungsschutzbestimmungen anderer Tarifverträge nicht vergleichbar sind. Aus diesem Grunde sind die Grundsätze der Rechtsprechung zur Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

26

§ 55 Abs. 1 und Abs. 2 KAVO regeln die Möglichkeiten des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung gegenüber unkündbaren Mitarbeitern. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 KAVO ist demnach die außerordentliche Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen grundsätzlich ausgeschlossen.

27

Nur unter den in § 55 Abs. 3 KAVO geregelten weiteren Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zulässig.

28

Nach § 55 Abs. 3 KAVO kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich betriebsbedingt mit der in dieser Bestimmung genannten Kündigungsfrist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur dann kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird.

29

Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kündigung liegt keine unternehmerische Entscheidung des Beklagten zugrunde, die eine Auflösung oder wesentliche Einschränkung einer Dienststelle oder Einrichtung, in der der Kläger bisher für den Beklagten tätig war, zum Gegenstand hat. Möge die Auflösung des vorherigen Arbeitgebers des Klägers, die Kirchliche Waldgemeinschaft , eine Dienststelle oder Einrichtung gewesen sein, die aufgelöst worden ist, so handelt es sich zumindestens nicht um eine des Beklagten. Nach dem Wiederaufleben des zwischen den Parteien ruhenden Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab dem 01.10.2009 fand keine Organisationsentscheidung des Beklagten statt, die zu einer Einschränkung oder Auflösung einer Dienststelle oder Einrichtung, in der der Kläger bisher tätig gewesen ist, geführt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Kündigung lediglich durch den Umstand motiviert gewesen, keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in den Diensten des Beklagten zu finden. Dieser Umstand erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 KAVO nicht.

30

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der in diesem Rechtsstreit unterliegende Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

31

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GKG auf den dreifachen Betragswert des vom Kläger zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogenen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.800,00 € festgesetzt worden.


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