Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 13/11
Tenor
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3In der ersten Instanz hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Rechtsanwalt P für schuldig erkannt, in den Jahren 2009 und 2010 in den Verfahren betreffend das Erbe nach seinem Vater gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben (§ 43 a Abs. 3, 113, 114 BRAO).
4Gegen Rechtsanwalt P wurden als anwaltsgerichtliche Maßnahmen ein Verweis und eine Geldbuße von 300 € verhängt.
5Das Urteil wurde Rechtsanwalt P laut PZU am 28.06.2011 zugestellt.
6Rechtsanwalt P hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 01.07.2011, eingegangen beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am 04.07.2011, Berufung eingelegt.
7II.
8Rechtsanwalt P ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist als Syndikus tätig. Ob er darüber hinaus in nennenswertem Umfang Mandate bearbeitet, ist nicht bekannt.
9Rechtsanwalt P ist verheiratet und hat zwei Kinder. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts Näheres bekannt. Aus den prozessualen Auseinandersetzungen mit seiner Mutter und den Geschwistern resultieren jedoch Kostenverbindlichkeiten, zu deren Beitreibung vollstreckt wird. Unabhängig hiervon befindet sich in der Personalakte der Hinweis des OGV X vom 24.09.2002, aus dem ersichtlich ist, dass es damals zu Vollstreckungshandlungen gekommen war.
10Berufsrechtliche Erkenntnisse liegen nicht vor.
11III.
12Nach den Eingaben der ersten Instanz und dem Inhalt der jetzigen Hauptverhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
13Nach dem Tod des Vaters G2 im April 2008 kam es zwischen Rechtsanwalt P, seiner Mutter G sowie seinen Brüdern G3 und G4 zu insgesamt 7 beim Landgericht Aachen geführten Rechtsstreitigkeiten. Inhalt der prozessualen Auseinandersetzungen waren erbrechtliche Streitigkeiten unterschiedlicher Art. Hierbei tritt der Rechtsanwalt P entweder selbst als Kläger auf oder aber unter Abtretung seiner Klageansprüche an seine Ehefrau, als Prozessbevollmächtigter dieser. Ferner hat Rechtsanwalt P gegen seine Mutter eine Privatklage (49 Bs 1/09 AG Aachen bzw. 65 Qs 402 Js 31 2/09-1 09/10 LG Aachen) eingereicht und der Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten widersprochen (74 F VI 284/09). Für die Mutter, Frau G, ist bedingt durch ihr hohes Alter und ihrer Demenzerkrankung Betreuung angeordnet.
14Betreuer ist Rechtsanwalt Dr. S. In gerichtlichen Auseinandersetzungen wird dieser durch dessen Kanzlei vertreten, aus der Rechtsanwältin P und Rechtsanwalt M die Prozessführung übernommen haben.
15Im Rahmen des vor dem LG Aachen geführten Rechtsstreits 12 0 538/09 hat Rechtsanwalt P im Schriftsatz vom 29.04.2010 Rechtsanwalt M als „für die Beklagte tätigen Winkeladvokaten, der offenbar weder eine gute Ausbildung noch eine gute Kinderstube genossen hat“ bezeichnet.
16Im Erbscheinsverfahren hat Rechtsanwalt P Rechtsanwältin P2 im Schriftsatz vom 17.05.2010 und im Schreiben vom 19.10.2009 an die Rechtsanwaltskammer Köln im Aufsichtsverfahren ER III 925/09 als „fachlich und charakterlich unterbelichtete Winkeladvokatin“ bzw. als „fachlich und charakterlich unterbelichtete Kollegin“ bezeichnet.
17IV.
18Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Berufung ist gem. § 143 BRAO form- und fristgerecht eingelegt worden. Rechtsanwalt P ist auch durch den Tenor des erstinstanzlichen Urteils beschwert.
20In der Sache ist die Berufung unbegründet.
21Rechtsanwalt P trägt vor, er habe mit den getätigten Äußerungen vom Grund-recht der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das erstinstanzliche Urteil verkenne die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur freien Meinungsäußerung aufgestellt hat.
22Auch sei die erstinstanzliche Beurteilung der Äußerungen der Rechtsanwältin P völlig abwegig.
23Es sei keine Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und der Schwere seiner Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung erfolgt.
24Dieses Vorbringen kann nach Überzeugung des Gerichts nicht durchdringen. Auch bei einer Auslegung der Äußerungen unter Einbeziehung des Kontextes, hat Rechtsanwalt P den Bereich dessen, was unter Verfahrensbeteiligten in einer gerichtlichen Auseinandersetzung erlaubt und von der Gegenseite zu dulden ist, überschritten.
25Die Äußerungen der Rechtsanwälte P und M, betreffen das Verhalten des Rechtsanwalts P unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts. Sie sind angelehnt an das konkrete Handeln im Verfahren, stellen mithin an Tatsachen angelehnte Meinungsäußerung dar.
26Daher halten sie sich im Bereich dessen, was ein Verfahrensbeteiligter hinzunehmen hat.
27Auch unter oder gerade wegen der Berücksichtigung dieses Kontextes, stellt die Äußerung des Rechtsanwalts P eine Schmähkritik dar, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
28Es ging hier zwar um eine themenbezogene gerichtliche Auseinandersetzung, die Verwendung des Ausdrucks „unterbelichtete Winkeladvokatin“ hat aber nicht dazu beigetragen den Sachvortrag des Rechtsanwalts P zu untermauern oder zu bestärken, sondern hatte lediglich zum Ziel die Betroffenen in ihrem Ansehen herabzusetzen und in schlechtes Licht zu rücken.
29Die Bezeichnung als „unterbelichtete Winkeladvokatin“ und als „Winkeladvokat, der offenbar weder eine gute Ausbildung noch eine gute Kinderstube genossen hat“, lässt sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, auf dessen Sicht es allein ankommt, nur so deuten, dass sie einen ehrverletzenden Gehalt hat und dem Betroffenen die Befähigung zur standesgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs absprechen will.
30Denn heute wird unter „Winkeladvokat“ eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht.
31So ist diese Bezeichnung eines Rechtsanwalts in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige Wertung dar.
32Beim Vorliegen von Schmähkritik findet eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerung nicht statt. Eine so gravierende Ehrverletzung verdrängt die Meinungsfreiheit absolut.
33Nach AGH Celle (Urteil vom 19.09.2011 — AGH 15/11) setzt eine Verletzung des Sachlichkeitsgebot durch herabsetzende Äußerungen nach § 43a BRAO eine strafbare Beleidigung (~ 185 StGB) voraus, die nicht mehr von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist.
34Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung.
35Durch die Verwendung der Äußerung „unterbelichtete Winkeladvokatin“ hat Rechtsanwalt P eine solche Missachtung kundgetan.
36Hierbei handelt es sich nicht allein um eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzung, in der es durchaus zu einem schärferen Tonfall kommen kann, sondern um eine Herabwürdigung der Rechtsanwältin.
37Vor allem der Begriff „unterbelichtet“ bringt die Geringschätzung der Betroffenen zum Ausdruck und unterstellt intellektuelle Mängel. Dies stellt einen Angriff auf die Ehre der Betroffenen dar.
38Eine Rechtfertigung gem. § 193 StGB kommt nicht in Betracht.
39Die getätigten Äußerungen waren in keiner Weise nötig, um berechtigte Interessen zu wahren. Dies wäre auch durch sachlichen, an Tatsachen orientierten Vortrag möglich gewesen. Wie schon dargestellt, war die Äußerung hier nicht auf konkretes Verhalten der Betroffenen bezogen, sondern stellt eine umfassende diffamierende Einschätzung der Person dar. Solch haltlose Beleidigungen sind niemals von § 193 StGB gerechtfertigt.
40Durch die getätigten Äußerungen hat Rechtsanwalt P gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 S. 2 BRAO verstoßen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.
42Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat nicht über Rechtsfragen oder über Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hatte (§ 145 Abs. 2 BRAO).
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