Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 40/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten.
3Im Jahr 2012 kam es zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger seitens des für ihn zuständigen Finanzamtes Warendorf.
4So wurden auf einem dem Kläger gehörenden Grundstück drei Sicherungshypotheken in Gesamthöhe von € 20.115,63 eingetragen.
5Nachdem die Beklagte Kenntnis von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger erlangt hatte, forderte sie ihn mit Schreiben vom 05.06.2012 zur Stellung-nahme auf.
6Dem kam der Kläger dann mit Schreiben vom 04.07.2012 nach und verwies darauf, dass von einem Vermögensverfall nicht die Rede sein könne, da die Forderungen des Finanzamtes im Wesentlichen auf Schätzungen beruhten, die noch nach unten zu korrigieren seien. Sein Steuerberater sei bemüht, hier für eine Klärung zu sorgen.
7Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2007 forderte die Beklagte den Kläger dann auf, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, worauf der Kläger nicht reagierte.
8Vielmehr wurde gegen den Kläger am 23.08.2012 wegen dieser Steuerrückstände in Höhe von € 24.546,12 seitens des Amtsgerichts Warendorf Haftbefehl gegen den Kläger zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen.
9Mit Bescheid vom 17.09.2012, dem Kläger unter dem 21.09.2012 zugestellt, hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen.
10Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 18.10.2012, per Telefax am 19.10.2012 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
11Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten unter Hinweis darauf, dass er die Forderung des Finanzamtes über insgesamt € 22.779,64 am 05.10.2012 an den zuständigen Gerichtsvollzieher gezahlt habe, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis sei demgemäß gelöscht worden.
12Dies sei ihm deshalb möglich gewesen, weil sein Bruder ein diesem gewährtes Darlehen in Höhe von € 25.000,00, welches eigentlich zur Rückzahlung erst im Jahre 2015 fällig gewesen sei, zurückgezahlt habe und er hieraus die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt erfüllt habe. Eine Überschuldung liege nicht vor.
13So verfüge er über Immobilien mit einem Verkehrswert von mindestens € 760.000,00, die noch mit ca. € 331.000,00 belastet seien.
14Darüber hinaus stelle die Praxiseinrichtung und die private Einrichtung einen Wert von ca. € 70.000,00 dar.
15Im Jahre 2012 habe er zudem einen Kanzleigewinn von ca. € 55.000,00 erzielt, sein Privatkonto führe er mit ca. € 3.200,00 im Habenbereich, die Praxiskonten würden innerhalb des eingeräumten Kreditrahmens von € 43.000,00 geführt.
16Zwar habe das Finanzamt neue Steuerfestsetzungen erlassen, diese würden jedoch zu gegebener Zeit von ihm bedient.
17Darüber hinaus verfüge er über monatliche Mindesteinnahmen von € 4.000,00 sowie monatliche Mieteinnahmen von € 1.100,00, die Immobilienverpflichtungen würden pünktlich bedient, so dass von einem Vermögensverfall nicht die Rede sein könne.
18Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage dem Kläger aufgegeben worden, seine Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse zum Stichtag 17.09.2012 umfassend und vollständig darzulegen und zu belegen und insbesondere zu dem Darlehensverhältnis mit seinem Bruder und zur Darlehensrückzahlung substantiiert und unter Beifügung von Belegen und Vertragsunterlagen weiter vorzutragen.
19Dem ist der Kläger insoweit nachgekommen, als er eine Saldenbescheinigung der Vereinigten Volksbank eG per 13.02.2013 vorgelegt hat, wonach er dort Ver-bindlichkeiten in Höhe von ca. € 280.000,00 habe, dem ein Guthaben von € 6.000,00 gegenüberstehe.
20Belege zu seinem Hausrat, zu seinem privaten Inventar und der Praxisausstattung, die er mit ca. € 70.000,00 bewertet hat, legt der Kläger demgegenüber ebenso wenig vor wie für das von ihm mit einem Wert von € 760.000,00 angegebene Immobilienvermögen.
21Verträge oder Schriftliches über die vorzeitige Darlehensrückzahlung in Höhe von € 25.000,00 gebe es nicht, da es sich um eine Familienangelegenheit handele und er im Übrigen seinen Bruder auch in diese Angelegenheit nicht einweihen und invol-vieren wolle.
22Neben den bereits bekannten Verbindlichkeiten bestehe noch eine solche gegenüber dem BHW aus einer finanzierten Eigentumswohnung in Höhe von ca. € 60.000,00, darüber hinaus bei der Sparkasse Münsterland-Ost eine Verbindlichkeit per 17.09.2012 von € 13.356,31 sowie Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Warendorf per 10.09.2012 in Höhe von € 22.779,64.
23Der Kläger beantragt,
24die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 17.09.2012 aufzuheben. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Klägers.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie verteidigt ihre Widerrufsverfügung als rechtsmäßig und verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich seitens des Finanzamtes Warendorf zwei neue Zwangssicherungshypotheken auf Grundstücken des Klägers eingetragen worden seien, einmal bezüglich eines Betrags von € 18.207,62, zum anderen wegen eines Betrages von € 18.976,99 sowie letztlich wegen eines Betrages von € 13.004,50.
28Entscheidungsgründe
29Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2012 ist ohne Vorverfahren (§§ 6 AGVwGO NRW, 68 VwGO) zulässig (§§ 42 VwGO, 112 I, 112c I BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen.
30- 31
1. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuld-titeln und fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechts-anwalt. Nach § 14 II Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (s. BGH NJW 2011, 3234).
33Diese Voraussetzungen waren nach dem vorstehenden Sachverhalt bezüglich des Klägers bei Erlasses des Widerrufsbescheides gegeben.
34Der Vermögensverfall wird hier vermutet.
35Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung wegen des Haftbefehls des Amtsgerichts Warendorf vom 22.08.2012 im Schuldnerver-zeichnis eingetragen gewesen.
36Diese Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt.
37Zwar hat er im Laufe des Verfahrens belegt, dass die dem Haftbefehl zugrun-deliegende Forderung ausgeglichen und er auch aus dem Schuldnerver-zeichnis gelöscht worden ist.
38Woher allerdings die Mittel zur Erledigung dieser Forderung stammen, steht zur Überzeugung des Senates nicht fest.
39Zwar hat der Kläger insoweit ausgeführt, dass ihm die Mittel von seinem Bruder durch Rückzahlung eines Darlehens zugeflossen seien, belegt hat er diesen Vortrag allerdings trotz Auflagen des Senates insoweit – bewusst – nicht.
40Das Zurückziehen des Klägers auf die Position, der Senat könne ihm diesen Vortrag glauben oder nicht, muss auf ihn zurückfallen.
41Dies unter anderem auch deshalb, da auch trotz entsprechender Auflagen durch den Senat der Kläger zwar zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen hat, jedoch zu einer Vielzahl von Einzelpositionen die vom Senat verlangten und notwendigen geeigneten Belege nicht vorgelegt hat.
42Dies bezieht sich sowohl auf die von ihm behaupteten Werte seines vermeintlichen Grundeigentums, des privaten Inventars, Hausrats und der Praxisausstattung, wie die Ausgaben und Einnahmen aus Eigentums-wohnungen des Klägers.
43Darüber hinaus hat der Kläger zugestanden, dass es zu der Eintragung von weiteren Zwangssicherungshypotheken auf Veranlassung des Finanzamtes Warendorf gekommen ist, nämlich zum einen wegen eines Betrages von € 18.976,99, zum anderen wegen einer Forderung von € 18.207,62 sowie letztlich wegen einer Forderung von € 13.004,50.
44Insoweit hat sich auch nicht die Behauptung des Klägers realisiert, dass diese Forderungen bis zum 15.04.2013 bezahlt würden, vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auf diese drei Forderungen keinerlei Zahlungen geleistet hat, hier zwischenzeitlich ein Zwangsversteigerungsverfahren durch das Amtsgericht Warendorf eingeleitet worden.
45All dies zeigt anschaulich, dass der Kläger nicht nur die Vermutung des Vermögensverfalls nicht hat widerlegen können, sondern dass vielmehr positiv das Vorliegen eines Vermögensverfalls festzustellen ist.
46b) Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern und darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt.
47Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall bei Erlass des Widerspruchsbescheides ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
48- 49
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
53Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
54Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
55Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
561) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
572) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
583) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
594) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
605) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
61Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschie-bende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
62Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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