Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 6/14
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Geschäftswert wird auf 11.500,00 EUR (Anträge zu 1. und 5.
je 5.000 Euro; Anträge zu 2. – 4. je 500 Euro) festgesetzt.
Tatbestand
1Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Zulässigkeit bestimmter Verhaltensweisen der Beklagten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.
2Unter dem Datum des 17.01.2013 sprach die Rechtsanwaltskammer L2 eine Missbilligung gegenüber dem Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BRAO aus. Dem lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin, die Rechtsanwaltskammer N2, gegenüber der Beklagten beanstandet hatte, dass die L & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („GmbH“), deren Geschäftsführer der Kläger ist, die E („AG“), deren Vorstandsmitglied der Kläger ist, mehrfach bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen vertreten hatte. Bei den Forderungen aus abgetretenem Recht handelt es sich um Rechtsanwaltsvergütungsansprüche eines Münchener Anwalts. Die gerichtliche Vertretung der AG erfolgte durch einen anderen Rechtsanwalt der GmbH.
3In dem Beschwerdeverfahren war der Kläger von der Beklagten nach § 56 BRAO zur Auskunft aufgefordert worden. In dem Schreiben vom 02.09.2011 heißt es auf S. 2: „Die Zweitschrift Ihrer Stellungnahme ist grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben. Soweit ihre Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein soll, müssen Sie darauf besonders hinweisen.“ Der Kläger gab in diesem Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme (in Form der Bezugnahme auf ein Gutachten) ab. Dieses Gutachten übermittelte der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer L2 mit Schreiben vom 06.10.2011 an die Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer N2 m.d.B. um Stellungnahme, die auch abgegeben wurde. Diese ist – in weiten Teilen wortgleich in ein Schreiben der Beklagten vom 14.12.2011 an den Kläger eingeflossen. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 18.05.2012 leitete die Rechtsanwaltskammer L2 wiederum an die Rechtsanwaltskammer N2 m.d.B. um Stellungnahme zu, die diese am 01.10.2012 abgab.
4Seit dem 27. März 2013 ist ein Verfahren beim AGH NRW – einstweiliger Rechtsschutz – unter dem Aktenzeichen 2 AGH 7/13 anhängig. Die Parteien sind identisch mit dem hiesigen Verfahren. Der Kläger begehrt dort, dass der Beklagten untersagt wird, in dem laufenden Rüge-/Beschwerdeverfahren der Rechtsanwaltskammer N2 weitere Schriftstücke aus seinen Personalakten bzw. aus den Beschwerdeakten zugänglich zu machen. Die Rechtsanwaltskammer L2 hat in dem dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 23.04.2013 erklärt, dass sie Stellungnahmen des Klägers nicht an die Rechtsanwaltskammer N2 weiterleiten wird und auf diese Erklärung im Schriftsatz vom 28.06.2013 noch einmal hingewiesen.
5Der Kläger hält das oben geschilderte Vorgehen der Rechtsanwaltskammer L2 für rechtswidrig. Er meint, die Weiterleitung von Stellungnahmen an den Beschwerdeführer sei – trotz Hinweises im Schreiben zur Aufforderung zur Abgabe einer Auskunft – rechtswidrig und ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 58, 76 BRAO.
6Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie die Schriftsätze vom 11.04.2014 und 07.05.2014 verwiesen.
7Der Kläger beantragt,
81.
9festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Stellungnahmen des Klägers in dem Aufsichtsverfahren III. Abt. 1456/11 ohne dessen ausdrückliche Zustimmung an die Rechtsanwaltskammer N2 weiterzuleiten.
102.
11festzustellen, dass die an dem Aufsichtsverfahren III. Abt. 1456/11 be-
12teiligten Mitglieder des Vorstandes der Beklagten, Herr Rechtsanwalt
13C, Frau Rechtsanwältin E2, Herr Rechtsanwalt C2, Herr Rechtsanwalt Q und der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Rechtsanwalt N, die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben,
143.
15festzustellen, dass die Rechtsanwaltskammer N2 in dem gegen den Kläger gerichteten Aufsichtsverfahren III. Abt. 1456/11 keine Verfahrensbeteiligte ist,
164.
17festzustellen, dass die für den Kläger bei der Beklagten geführte Beschwerdeakte Bestandteil der Personalakte ist,
185.
19die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, Stellungnahmen des Klägers an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, es sei denn, dass der Kläger sich mit der Weiterleitung ausdrücklich einverstanden erklärt.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte meint, dass mangels Einspruchsentscheidung der Rechtsanwaltskammer und angesichts des laufenden Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz für die Klage kein Rechtsschutzinteresse bestünde. Die Klageanträge zu 1. bis 4. seien bereits Gegenstand des Verfahrens 2 AGH 7/13. Der Kläger habe seine Anträge trotz einer Erledigungserklärung der Beklagten im Verfahren 2 AGH 7/13 nicht zurückgenommen. Er verhalte sich widersprüchlich wenn er parallel ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz betreibe.
23Für den Antrag zu 5) fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte habe in Schriftsätzen vom 23.04.2013 und ergänzend vom 28.06.2013 erklärt, dass sie Stellungnahmen an die Beschwerdeführerin (die Rechtsanwaltskammer N2) nur weiterleite, wenn sich der Kläger damit einverstanden erkläre. Diese Erklärungen seien – auch wenn sie vom Geschäftsführer gezeichnet worden seien – im Namen des nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zuständigen Vorstands abgegeben worden und zwar durch den vertretungsberechtigen Geschäftsführer.
24Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihre Schriftsätze aus dem Parallelverfahren.
25Die Akten RAK L2 III- 1456/11 und „Kopie des Verfahrens AGH NRW 2 AGH 7/13“ waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
26I.
27Die Klage ist insgesamt unzulässig.
281.
29Zwar ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet, da hier um Befugnisse aus der BRAO (§§ 56, 73, 76 BRAO) gestritten wird und eine Zuständigkeit des AnwG nicht gegeben ist. Es besteht zwar eine Sachnähe zum Aufsichtsverfahren, eine Annexkompetenz des AnwG besteht deswegen jedoch nicht (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2011, 2303).
302.
31Hinsichtlich der Klageanträge zu 2) bis 4) fehlt es aber bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO.
32Der Kläger müsste ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses haben (§ 43 Abs. 1 VwGO). Als Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO sind auch selbständige Teile von Rechtsverhältnissen anzusehen, insbesondere auch einzelne sich aus einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen oder Verpflichtungen (Kopp/Schenke, 19. Aufl., § 43 Rdn. 12 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1984, 1556).
33Solche liegen bei den Klageanträgen zu 2.) bis 4.) nicht vor. Es handelt sich um nicht feststellungsfähige Rechtsfragen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsfragen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen sowie abstrakte Rechtsfragen. So ist etwa der Antrag auf bloße Feststellung einer rechtlichen Qualifikation eines bestimmten Vorgangs als rechtswidrig, schuldhaft oder strafbar) regelmäßig unzulässig (Kopp/Schenke a.a.O. § 43 Rdn. 13 f.).
34Ob die Beteiligten der Rechtsanwaltskammer L2 ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt haben (Klageantrag zu 2), ist nur eine unselbständige Teilfrage des Gegenstandes des Klageantrages zu 1), nämlich, ob die Beklagte berechtigt war, Stellungnahmen des Klägers an Dritte weiterzuleiten.
35Trotz der etwas konkreteren Einkleidung des Antrages zu 3) handelt es sich letztlich nur um das Begehren der abstrakten Feststellung einer Rechtsfrage, nämlich, ob eine Rechtsanwaltskammer Verfahrensbeteiligte in einem Aufsichtsverfahren bei einer anderen Rechtsanwaltskammer sein kann.
36Ähnlich verhält es sich bei dem Klageantrag zu 4), mit dem die – ebenfalls abstrakte – Rechtsfrage geklärt werden soll, ob die Beschwerdeakte Bestandteil der Personalakte ist.
373.
38Bezüglich des Klageantrages zu 1) fehlt es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse.
39Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht, etwa im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen im Disziplinarverfahren, wenn ein Rehabilitierungsinteresse gegeben ist, Wiederholungsgefahr besteht oder wirtschaftliche oder persönliche Nachteile drohen (Kopp/Schenke a.a.O., § 43 Rdn. 23).
40Ein solches Feststellungsinteresse mag zwar ursprünglich einmal wegen Wiederholungsgefahr (die Beklagte hält sich offenbar zu dem geschilderten Vorgehen für berechtigt) gegeben gewesen sein.
41Dieses Feststellungsinteresse ist aber entfallen, nachdem die Rechtsanwaltskammer L2 in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2013 im Parallelverfahren 2 AGH 7/13 erklärt hat, sie werde Stellungnahmen des Klägers in dem dortigen Verfahren nicht mehr an die Rechtsanwaltskammer N2 weiterleiten (vgl. dazu auch unten 4.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte nicht an die gegebene Zusage halten werde, bestehen nicht und konnten auch vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden.
42Ein Feststellungsinteresse wegen sonstiger persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile oder wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers ist nicht ersichtlich. Ein Feststellungsinteresse besteht insbesondere auch nicht im Hinblick auf das anhängige Rügeverfahren (etwa zur Vermeidung des Ausspruchs einer Missbilligung im Falle festgestellter Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe). Sollte das Vorgehen der Beklagten rechtswidrig gewesen sein, so wäre dies im Rügeverfahren ggf. zu berücksichtigen, wenn etwa durch ein rechtswidriges Vorgehen Beweismittel von der Rechtsanwaltskammer N2 erlangt worden wären (was hier allerdings unwahrscheinlich erscheint, da im Wesentlichen Rechtsansichten ausgetauscht wurden). Bei Anwendung strafprozessualer Grundsätze (vgl. § 74a Abs. 2 S. 2 BRAO) wäre dann ggf. zu prüfen, ob sich ein Fehler bei der Beweismittelerlangung in einem Beweisverwertungsverbot niederschlägt.
43Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung des Feststellungsinteresses benannte Wirkung für ein etwaiges Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Beklagten begründet hingegen kein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 VwGO. Eine entsprechende Feststellung wäre für das Strafverfahren nicht bindend, so dass nicht erkennbar ist, welches Interesse der Kläger bei der vorliegenden Konstellation an ihr haben könnte.
44Darüber hinaus wäre die Zulässigkeit der Feststellungsklage durch ihre Subsidiarität gehindert. Insbesondere, wenn es dem Kläger um eine Feststellung für ein zukünftiges Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Beklagten, durch deren Verhalten er sich verletzt fühlt, geht, so könnte er seine Rechte hinreichend dort (etwa nach § 172 StPO) wahrnehmen. Im Übrigen hat der Kläger die Möglichkeit, im Rahmen der Anfechtung der Missbilligung, welche schon ergangen ist, deren (formelle) Rechtmäßigkeit durch Einspruch und ggf. Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§ 74a BRAO) überprüfen zu lassen.
454.
46Die Klage ist im Klageantrag zu 5), mit dem eine sog. vorbeugende Unterlassungsklage angebracht wird, unzulässig, weil es dem Kläger an dem dafür notwendigen Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz fehlt.
47Die vorbeugende Unterlassungsklage ist gesetzlich nicht geregelt, aber anerkannt für die Fälle, in denen ansonsten ein effektiver Rechtsschutz nicht möglich wäre, etwa, weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (Kopp/Schenke, a.a.O., Vor § 40 Rdn. 34). In solchen Fällen kann ein berechtigtes Interesse an dem vorbeugenden Rechtsschutz bestehen.
48Ursprünglich mag dem Kläger ein solches Interesse nicht abzusprechen gewesen sein: Es hätte ihm möglicherweise ein Geheimhaltungsschaden entstehen können, wenn er gehalten gewesen wäre, abzuwarten, bis die Beklagte erneut ihn betreffende Unterlagen der Rechtsanwaltskammer N2 zur Verfügung stellt, um dann z.B. erneut die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu begehren.
49Durch die Erklärung im Parallelverfahren vom 23.04.2013, dass Stellungnahmen nicht mehr an die Rechtsanwaltskammer N2 weitergeleitet würden, ist das Rechtsschutzinteresse an einer vorbeugenden Unterlassungsklage – jedenfalls soweit es um die Datenweitergabe in dem konkreten Beschwerdeverfahren geht - entfallen. Es handelt sich insoweit zwar nicht um eine nicht strafbewehrte Erklärung (welche in anderen Rechtsgebieten für notwendig erachtet wird), bei der im Falle des Verstoßes eine Sanktion nicht möglich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass sich ein Träger hoheitlicher Gewalt an eine gegebene Zusage auch ohne drohende Sanktionierung hält. Dies gilt hier erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in ihrer Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme vom 02.09.2011 erklärt hat, dass sie die Stellungnahmen nicht weiterleitet, wenn dies ausdrücklich erklärt wird, und ihr der entsprechende Wunsch des Klägers nach Nichtweiterleitung aufgrund der beiden Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nun auch hinlänglich bekannt ist. Mit der Erklärung vom 23.04.2013 hat die Beklagte also ohnehin nur bestätigt, dass sie (auch beim Kläger) ihre übliche Verwaltungspraxis einhalten wird.
50Auch wenn es dem Kläger mit dem Klageantrag zu 5) um eine vorbeugende Unterlassung über das konkrete Beschwerdeverfahren hinaus gegangen sein sollte (wogegen allerdings die Formulierung des Klageantrags „den Beschwerdeführer“, womit auf einen konkreten Beschwerdeführer und nicht einen „jeweiligen“ Beschwerdeführer Bezug genommen wird), würde ein Rechtsschutzinteresse nicht bestehen. Zwar bezieht sich die Unterlassungserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 23.04.2014 nur auf das dortige Beschwerdeverfahren. Da nunmehr aber auch dem Kläger die Verwaltungspraxis der Beklagten hinlänglich bekannt ist, kann von einem ansonsten unmöglichen effektiven Rechtsschutz nicht die Rede sein, wenn der Kläger durch einfache Erklärung, dass eingereichte Stellungnahmen oder Unterlagen nicht an den jeweiligen Beschwerdeführer weitergegeben werden mögen, die Nichtweitergabe erreicht werden kann.
51II.
521.
53Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
542.
55Der Streitwert ist nach § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG auf insgesamt 11.500 Euro festzusetzen. Für die Anträge zu 1) (Feststellung) und 5) (Unterlassung) ist in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte der Auffangstreitwert §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG von je 5.000 Euro anzusetzen, für die Anträge zu 2), 3) und 4) jeweils nur 500 Euro, da sie lediglich unselbständige Teilfragen der Anträge zu 1) und 5) betreffen.
563.
57Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
58Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die hier entschiedenen Rechtsfragen betreffen lediglich obergerichtlich geklärte Zulässigkeitsfragen.
59Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
60Rechtsmittelbelehrung
61Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
621. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
632. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
643. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
654. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
665. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
67Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
68Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- BRAO § 58 Einsicht in die Personalakten 1x
- VwGO § 124 3x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit 2x
- VwGO § 154 1x
- §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 73 Aufgaben des Vorstandes 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- VwGO § 43 4x
- BRAO § 45 Tätigkeitsverbote 1x
- VwGO § 124a 1x
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 1x
- VwGO § 3 1x
- 2 AGH 7/13 5x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer 2x
- BRAO § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung 2x
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x