Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 24/15

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 (ER/III/90/2015) wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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