Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 32/21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wir auf € 60.000,00 festgesetzt.
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Gründe:
2Der Kläger ist zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen und unterhält seine Kanzlei in Z.
3Die Beklagte erhielt Ende Juni 2021 ein Schreiben der A Versicherung, der Vermögenshaftpflichtversicherung des Klägers, mit dem dieser mitteilte, das Vertragsverhältnis habe zum 20.05.2021 geendet. Mit Schreiben vom 30.06.2021 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zum 14.07.2021 auf, seinen Versicherungsschutz gemäß § 51 BRAO nachzuweisen.
4Auf einen entsprechenden zwingend folgenden Widerruf wies sie hin.
5Da eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2021 unter nochmaliger Fristsetzung von 8 Tagen auf den Widerruf hin und auch auf den damit verbundenen Sofortvollzug.
6Dieses Schreiben wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 16.07.2021 zugestellt. Als auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, widerrief die Beklagte unter dem 27.07.2021 die Zulassung des Klägers unter Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsverfügung an.
7Die Widerrufsverfügung wurde dem Kläger unter dem 28.07.2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
8Hiergegen erhob der Kläger Klage unter dem 05.08.2021 und stellte klar, dass der Erlass der Widerrufsbescheides der Beklagten vom 27.07.2021 begründet gewesen sei, er jedoch zwischenzeitlich wieder bei der A Versicherung versichert sei und legte insoweit ein Schreiben dieser Versicherung vom 03.08.2021 mit entsprechender Bestätigung vor.
9Die Beklagte hat sodann unter dem 06.08.2021 die Widerrufsverfügung vom 27.07.2021 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen.
10Der Kläger beantragt,
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den Bescheid über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund fehlender Berufshaftpflichtversicherung Aktenzeichen Wi/70/2021 III BHV vom 27.07.2021 aufzuheben,
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die sofortige Vollziehung der angefochtenen Widerrufsverfügung aufzuheben bzw. auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 20.08.2021 den Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit erledigt sein dürfte und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 20.09.2021 entsprechende Prozesserklärungen abzugeben.
18Eine Reaktion des Klägers erfolgte hierauf nicht, sodass terminiert wurde auf den 10.12.2021.
19Die Terminsladung ist dem Kläger unter dem 20.10.2021 zugestellt worden.
20Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger keine Prozesserklärungen ab.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben.
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten.
24Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden.
25Der Bescheid ist auch materiellrechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zurecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen.
26Dies hat auch der Kläger bereits in seiner Klage eingestanden. Die Widerrufsverfügung der Beklagten ist von dieser, nachdem der Kläger einen entsprechenden Versicherungsschutznachgewiesen hat, zurückgenommen worden, womit eine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist. Gleichwohl verfolgt der Kläger das ursprüngliche Klageziel weiter, ohne seinen Klageantrag den veränderten Umständen anzupassen.
27Sein Klageantrag geht mithin ins Leere.
28Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.
29Ein Anlass, die Berufung gemäß § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
30Ein Fall der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben.
31Die Streitwertfestsetzung auf den Betrag von € 60.000 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (50.000,00 € für den Widerruf und 10.000,00 € für die Anordnung des Sofortvollzuges).
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
34Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
35Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
36Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
371) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
382) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
393) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
404) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
415) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
43Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BRAO § 51 Berufshaftpflichtversicherung 1x
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 2x
- III BHV vom 27.07 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- BRAO § 2 Beruf des Rechtsanwalts 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 67 1x