Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 36/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-Euro festgesetzt.
Tatbestand
1Der am 22.01.1967 geborene Kläger war seit 1996 zunächst im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zugelassener Rechtsanwalt und seit 2005 Fachanwalt für Familienrecht. Seit dem 06.05.2006 war er nach Wechsel der Zulassung Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 17.07.2007 Mitglied der Beklagten. Im Dezember 2007 erlangte er auch die Berechtigung zur Bezeichnung als Fachanwalt für Strafrecht.
2Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 22.05.2025 zu einem drohenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls an und fügte eine von ihr erstellte Übersicht mit aktuellen bzw. erledigten Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger (künftig: Forderungsübersicht) bei. Der Kläger teilte daraufhin unter dem 08.06.2025 mit, von den aktuell vollstreckten Forderungen keine Kenntnis zu haben und sich dagegen mit Vollstreckungsabwehrklagen wehren zu wollen. Zum Beleg seiner stabilen Vermögensverhältnisse übersandte er eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vom 05.06.2025 für Januar bis April 2025 mit einem vorläufigen Ergebnis von 24.891,92 €.
3Unter dem 18.06.2025 hörte die Beklagte den Kläger erneut an und wies darauf hin, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen nunmehr aus einem Titel vom 07.03.2025 wegen rückständiger Beitragsforderungen i.H.v. 38.495,27 € die Vollstreckung betreibe (lfd. Nr. 28 der Forderungsübersicht). Der Rückstand betrage (per 11.06.2025) 44.017,27 €. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 08.06.2025, er habe von der Forderung des Versorgungswerks keine Kenntnis. Die aufgeführte Forderung der Beklagten gegen ihn (lfd. Nr. 27 der Forderungsübersicht) habe er beglichen.
4Mit erneutem Schreiben vom 07.08.2025 hörte die Klägerin den Beklagten zu folgenden Forderungen an:
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Lfd. Nr. 24 (der Forderungsübersicht):
Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 26.03.2025 zum Aktenzeichen DR II 102/24. Dort wurde das Verfahren eingestellt, weil der Schuldner (Kläger) unter der angegebenen Anschrift nicht mehr zu ermitteln sei. Gläubigerin der Forderung war das AG Duisburg zum Aktenzeichen 703 XVII 147/23 B in Höhe von 329,00 €.
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Lfd. Nr. 28:
Nach Mitteilung des Versorgungswerkes vom 12.06.2025 befand sich die For- derung in Höhe von 38.495,27 € in der Zwangsvollstreckung.
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Lfd. Nr. 29:
Mitteilung des Amtsgerichtes Unna vom 20.06.2025 zum Aktenzeichen 5 M 1192/25, wonach ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist. Gläubigerin der Forderung war die K. Versicherung AG; die Forderungshöhe betrug 407,67 €.
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Lfd. Nr. 30:
Hier vollstreckte die Beklagte selbst aus (weiteren) Zwangsgeldfestsetzungen vom 14.05.2025 zu den Aktenzeichen A/lI/1 12/2024 und A/II/1 14/2024. Die Gesamtforderung betrug 2.029,95 €.
17Im Juli 2025 wurde der Beklagten bekannt, dass die Erbin des ehemaligen Vermieters der Büroräume in der O-Straße 128 in L. aufgrund eines Vergleichs einen Räumungstitel gegen den Kläger erwirkt hatte und der Kläger offenbar sein Aktenarchiv dort zurückgelassen hat. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Kläger eine weitere Kanzlei in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt I. unter der Anschrift U-Straße 75 in T. sowie die Zweigstelle G-Str. 22 in P.. Wegen des Räumungstitels betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung; der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Zwangsräumung am 08.10.2025.
18In seiner Stellungnahme vom 02.09.2025 teilte der Kläger mit, die (angeblich mit Schwarzschimmel befallenen) Büroräume in L. müsse er zum 30.09.2025 räumen. Zu den Forderungen könne er mitteilen, dass er sie „sämtlich beglichen habe, respektive“ sie „durch seinen Rechtsanwalt bestritten werden“.
19Mit der angefochtenen Verfügung vom 16.09.2025 widerrief die Beklagte die Zulas- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und bezog sich auf die Vollstreckung des Räumungstitels über die ehemaligen Büroräume L. (lfd. Nr. 26), ferner auf die Vollstreckungsmaßnahme unter lfd. Nr. 24, 28 (Beitragsrückstand Versorgungswerk i.H.v. 44.017,28 €), Nr. 29 (K. Versicherung) und 30 (Voll- streckung von Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten) der Forderungsübersicht. Der Kläger habe bezüglich dieser Forderungen keine Erledigungsnachweise vorgelegt und somit keine geordneten Vermögensverhältnissen nachgewiesen. Es obliege dem Kläger, den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entkräften. Dem sei er nicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid nebst Anlage Bezug genommen (Bl. 62-70 der Beiakte), der dem Kläger am 19.09.2025 zugestellt worden ist.
20Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 17.10.2025 (Bl. 2 d.A.), die am selben Tag durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers per beA beim Anwaltsgerichtshof erhoben worden ist (Bl. 1 d.A.). Mit am 28.11.2025 eingegangener Klagebegründungsschrift trägt der Kläger vor, sämtliche in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen seien beglichen – allerdings mit Ausnahme der Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerkes und der Beklagten. Die für die lfd. Nr. 30 (Zwangsgeldforderung der Beklagten) zuständige Gerichtsvollzieherin (Az.: 27 DR II 1310/25) sei am 17.11.2025 gebeten worden, den aktuellen Forderungsstand mitzuteilen, damit der Ausgleich umgehend erfolgen könne. Sie habe bislang nicht reagiert. Gegen die Forderung des Versorgungswerks werde der Kläger kurzfristig Vollstreckungsabwehrklage einreichen.
21Zum Hintergrund teilte er mit, dass die Ehefrau des Klägers am 10.11.2024 im Alter von 54 Jahren verstorben und der Kläger daraufhin längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Aufgrund seiner depressiven Erkrankung sei der Kläger längere Zeit nicht in der Lage gewesen, sich um die fristgemäße Bearbeitung der Ange- legenheiten zu kümmern. Seine Arbeitsfähigkeit sei aber inzwischen restlos wiederhergestellt; seine Krankschreibung sei am 24. Oktober 2025 ausgelaufen. Aufgrund der Einkünfte aus seiner anwaltlichen Tätigkeit könne von einem Vermögensverfall nicht die Rede sein. Dem Kläger dürfe durch den Widerruf nicht die Grundlage für seine Existenz entzogen werden. Ausweislich der BWA per Oktober 2025 habe er ein vorläufiges Ergebnis von 48.378,13 € erzielt (Betriebseinnahmen 225.822,42 – Betriebsausgaben 177.444,29 €). Sämtliche offenen Forderungen seien beglichen - mit Ausnahme der Forderung des Versorgungswerks, gegen die er Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben habe, verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung. Bei der lfd. Nr. 26 der Forderungsaufstellung handele es sich um einen Räumungsvergleich, nicht um eine Geldforderung.
22Der Kläger beantragt,
23den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie beruft sich auf die Begründung des Widerrufsbescheids.
27Mit Schreiben vom 01.12.2025 übersandte die Beklagte weitere Unterlagen aus denen sich ein weiterer Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom 31.10.2025 wegen einer Zwangsgeldfestsetzung gegenüber dem Kläger in Höhe von 3.391,86 € ergab, der noch nicht Gegenstand des Widerrufsverfahrens war.
Entscheidungsgründe
28I.
29Die Klage ist zulässig erhoben, aber in der Sache unbegründet.
301.
31Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet.
32Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsan- walt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris).
33Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris).
34Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. September 2020 – AnwZ (Brfg) 21/20 –, Rn. 14, juris).
352.
36Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen für einen bestehenden Vermögensverfall des Klägers bei Erlass der Widerrufsverfügung angenommen.
37Es lagen allerdings keine Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vor. Die Beklagte hat ausweislich der übermittelten Verwaltungsvorgänge (künftig: Beiakte) zuletzt am 04.09.2025 eine Abfrage des Schuldnerverzeichnisses vorgenommen, die ergebnislos war (Bl. 639 Beiakte). Es wäre deshalb nicht zutreffend, wenn die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid allein darauf abgestellt hätte, dem Kläger habe es oblegen, den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entkräften. Die Beklagte musste vielmehr in eigener Wertung beurteilen, ob die von ihr zusammengetragenen Indizien in Form von Vollstreckungsforderungen unabhängig von einer Vermutungswirkung ausreichend waren, auf einen Vermögensverfall des Klägers zu schließen. Diese Beurteilung, dass die Beklagte aufgrund der bestehenden Forderungen und vorliegenden Vollstreckungsmaßnahmen hinreichende Indizien für einen Vermögensverfall des Klägers gesehen und den Widerruf letztlich darauf gestützt hat, lässt sich der Begründung der Widerrufsverfügung entnehmen. Die Beklagte hat dies in ihrer Klageerwiderung verdeutlicht.
38Die Beklagte bezog sich zu Recht auf die oben dargelegten Forderungen gegen den Kläger. Es wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs hinsichtlich sämtlicher im Bescheid aufgeführter Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben.
39Der Räumungstitel (lfd. Nr. 26) betreffend die Büroräume in L. spricht isoliert betrachtet allerdings nicht für einen Vermögensverfall des Klägers. Es handelt sich nicht um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung, sondern es wird ein gerichtlich festgestellter Räumungsvergleich vollstreckt, der zu einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits mit der Erbin des Vermieters des Klägers geführt hat. Der Kläger verfügte über weitere Kanzleiräume. Abgesehen von den Verfahrenskosten waren Zahlungsforderungen in dem Vergleich nicht tituliert. Bei der in der Aufstellung der Beklagten aufgeführten Forderung handelt es sich um den Streitwert der Räumungsklage (Bl. 122 f. d.A.).
40Die übrigen von der Beklagten dargelegten Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger tragen jedoch die Feststellung des Vermögensverfalls des Klägers bei Erlass der Widerrufsverfügung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (lfd. Nr. 28 der Forderungsübersicht) betrieb (und betreibt weiterhin) die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beitragsforderungen i.H.v. 38.495,27 €. Die Gesamtforderung belief sich (per 11.06.2025) auf 44.017,28 €. Der Kläger berief sich gegenüber der Beklagten nur darauf, die zugrundeliegenden Beitragsbescheide seien ihm nicht bekannt, sodass er Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben werde. Dies war allerdings bis zum Erlass der Widerrufsverfügung nach Ablauf der in der Anhörung durch die Beklagte gewährten Stellungnahmefrist nicht geschehen. Die Klage ist nach dem Vortrag des Klägers vielmehr erst mit Schriftsatz vom 12.12.2025 beim Verwaltungs- gericht Gelsenkirchen erhoben worden.
41Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN und vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts vorgehen. Der Gläubiger der Forderung kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 6/19 –, Rn. 21, juris). Eine nachträgliche Anfechtung des Schuldtitels ändert also an der Indizwirkung der Vollstreckungsmaßnahme nichts. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht konkret darlegen konnte, wie es zu dem vom Versorgungswerk voll- streckten, erheblichen Beitragsrückstand kommen konnte und ob dieser überhaupt unberechtigt geltend gemacht wird. Auch die Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beschränkt sich auf den einen Satz, der der Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungstitel vom 07.03.2025 sei „unbekannt“. Zu einer inhaltlichen Aufklärung der Höhe eines Zahlungsrückstandes bzw. der regelmäßigen Zahlung der Beiträge zum Versorgungswerk hat der Kläger auch in der Zeit nach seiner Anhörung zu der Forderung am 07.08.2025 nichts beigetragen.
42Zusammen mit den übrigen unstreitig bestehenden Vollstreckungsmaßnahmen lagen damit ausreichende Indizien für den eingetretenen Vermögensverfall des Klägers vor. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 18.12.2025 am Tag vor der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat die Kopie eines Kontoauszuges mit Überweisungsaufträgen vom 15.12.2025 eingereicht, die eine Zahlung der Forderungen der Beklagten belegen sollen. Er hat bislang – entgegen seiner Ankündigung – keine Zahlungsbelege bzgl. der Forderungen aus den Verfahren AG Duisburg 703 XVII 147/23 B - DR II 1102/24 OGV Theis über 329,00 € (lfd. Nr. 24 der Forderungsübersicht) und AG Unna 5 M 1192/25 über 407,67 € vorgelegt.
43Gegenüber diesen Indizien für den Vermögensverfall fehlt es an einer umfassenden Darlegung der Vermögensverhältnisse des Klägers. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorgelegt. Dazu wäre er – wie ihm bereits in der Anhörung durch die Beklagte erläutert worden ist – verpflichtet gewesen. Er hat lediglich bezogen auf Januar bis April 2025 eine BWA eingereicht, aus der aber insbesondere etwaige nicht beruflich veranlasste Verbindlichkeiten nicht hervorgehen. Gleiches gilt für die ergänzte BWA Stand Oktober 2025 (Bl. 114 d.A.). Es ist lediglich zu verzeichnen, dass die Anwaltskanzlei des Klägers auch im Jahr 2025 ein positives Ergebnis erzielt hat. Um so weniger verständlich ist, dass der Kläger die Forderung des Versorgungswerks nicht inzwischen geklärt hat.
44Der Kläger beruft sich weiterhin auf seine depressive Erkrankung nach dem Tod seiner Ehefrau am 10.11.2024. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es auf die sozialen Ursachen oder Hintergründe des Vermögensverfalls nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, AnwZ (Brfg) 61/15 juris-Rn 16; BGH, Beschluss vom 18.02.2014, AnwZ (Brfg) 2/14, Rn 4; BGH, Beschluss vom 27.05.2013, AnwZ (Brfg) 14/13, Rn 4) und auch die Frage eines etwaigen Verschuldens des Rechtsanwalts an dem Vermögensverfall irrelevant ist (BGH, Beschluss vom 02.04.2012, AnwZ (Brfg) 9/12, Rn 6; Senat, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 1 AGH 28/24 –, Rn. 48, juris). Dieser Umstand kann im Rahmen der gebundenen Entscheidung über den Widerruf allenfalls bei der Einordnung der festzustellenden Indizien für den Vermögensverfall berücksichtigt werden. Ggf. kann eine darauf zurückzuführende, nur vorübergehende finanzielle Krise in den Hintergrund treten, wenn feststeht, dass der Kläger die Folgen für seine finanziellen Verhältnisse bei Erlass der Widerrufsverfügung bereits vollständig überwunden hatte. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, er sei bis zum 24. Oktober 2025 krangeschrieben gewesen und befinde sich seit November 2024 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung wegen akuter Belastungsreaktion mit emotionaler Störung (ICD F43.0G). Deshalb ist nicht glaubhaft, dass die eingetretenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Folge einer nur vorübergehenden und bereits überwundenen krankheitsbedingten Episode waren. Der Kläger trägt nichts Konkretes dazu vor, welche Folgen die Erkrankung in finanzieller Hinsicht hatte bzw. seit wann das nicht mehr der Fall war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner Einzelkanzlei nach der von ihm vorgelegten BWA für Januar – April 2025 Umsatzerlöse von 79.900,46 € erzielt hat, also wohl wieder (teilweise) arbeitsfähig war, so dass er jedenfalls in der Lage gewesen sein musste, die für ihn existenzbedrohenden Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen zu klären und abzuwenden. Es erschließt sich deshalb nicht, dass der Kläger die Forderungen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Versorgungswerkes nicht bis September 2025 einer Klärung zugeführt hat – sei es durch tragfähige Ratenzahlungsvereinbarungen oder Einlegung von Rechtsmitteln.
453.
46Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39).
47Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).
48Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall hat der Kläger nicht dargelegt. Dass er durch den Widerruf seine Existenzgrundlage verliert, rechtfertigt es angesichts der abstrakt drohenden Gefahren für die Rechtsuchenden nicht, von dem Widerruf abzusehen.
49II.
50Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
51Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
52Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
53Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stel- len. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
66Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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