Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16a D 23.512

Tenor

I. Die Berufung wird verworfen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Der 1974 geborene Beklagte (Inspektor, Besoldungsgruppe A9) ist seit 1. Januar 1991 Beamter der Stadt H. und war dort zuletzt als freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzender des Personalrats tätig. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 wurde der Beklagte wegen innerdienstlicher Dienstvergehen, u.a. wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Urteil – dessen Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf den Vertretungszwang enthält – wurde dem anwaltschaftlich nicht vertretenen Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 15. März 2023 zugestellt.

Der Beklagte legte – persönlich – am 12. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Berufung ein.

Mit Schreiben vom 16. März 2023 wurde der Beklagte vom Verwaltungsgerichtshof auf den – in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils angesprochenen – Vertretungszwang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hingewiesen. Der Beklagte habe dies nicht beachtet. Der Mangel könne nur dadurch behoben werden, dass er sein Rechtsmittel fristgerecht durch einen dazu berechtigten Vertreter einlegen lasse. Andernfalls könne sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Mit Blick auf die vom Senat beabsichtigte Verwerfung der unzulässigen Berufung durch Beschluss wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 19. April 2023 (zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 20. April 2023) Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 4. Mai 2023 eingeräumt. Eine Äußerung des Beklagten oder eines Bevollmächtigten im Sinne des § 67 VwGO ist weder innerhalb der Berufungsfrist noch danach erfolgt.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die unter Verstoß gegen den Vertretungszwang (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) am 12. Dezember 2022 eingelegte Berufung war nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayDG i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.

Es besteht auch keine Veranlassung für den Senat, dem Beklagten Wiedereinsetzung gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 60 VwGO zu gewähren, denn weder hat der Beklagte dies beantragt noch sind Gründe für eine unverschuldete Verhinderung an der Wahrung der Einlegungsfrist vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO besteht daher kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss wird mit seiner Zustellung rechtskräftig, Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG, § 116 Abs. 3 VwGO.

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