Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.2141

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat hat den persönlich eingelegten „Einspruch“ des Antragstellers in dessen Interesse gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ausgelegt.

Der Antrag ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, da der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein formgerechtes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und ihm deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann.

Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Mangelt es daran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnis seines Bevollmächtigten am 27. Oktober 2025 zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Die Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete somit am 10. November 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Am 8. November 2025 ist dem Verwaltungsgericht zwar rechtzeitig ein einfaches, mit „Einspruch“ und dem betreffenden Aktenzeichen überschriebenes E-Mail des Klägers zugegangen. Dieses wahrt allerdings nicht die Schriftform (vgl. BSG, B.v. 26.9.2023 – B 5 R 21/23 BH – juris Rn. 7 m.w.N.; Rudisile/Wiedemann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 147 VwGO Rn. 4; Schmitz/Prell in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3a Rn. 17 f.).

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies (hier: eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist) kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer an der Einhaltung der Frist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos ohne sein Verschulden zunächst gehindert war. Das setzt wiederum voraus, dass innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht worden ist. Dazu hätte zum einen gehört, dass der Antragsteller einen schriftlichen, insbesondere eigenhändig unterschriebenen Antrag oder diesen zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Prozessgericht stellt (vgl. (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 129a Abs. 2 ZPO; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 166 Rn. 29; Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 88 f.; Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 166 Rn. 29), und zum andern, dass er diesem die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beifügt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 – NVwZ 2004, 888; B.v. 8.3.2016 – 6 PKH 3.16 u.a. – juris Rn. 4 m.w.N.). Beides ist hier nicht geschehen. Ein einfaches E-Mail wahrt, wie dargelegt, die Schriftform nicht und eine entsprechende Erklärung samt Belegen ist bisher im gesamten Verfahren noch nicht vorgelegt worden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen